Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist.

Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, dass im ProzesskostenhilfePrüfungsverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO).
Hat auch das Beschwerdegericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar1.
Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet2 und verfassungsrechtlich auch nicht geboten3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. September 2019 – IX ZA 15/19