Keine Restschuldbefreiung für verletzte Unterhaltspflichten

§ 170 StGB stellt ein Schutzgesetz auch zugunsten des Trägers der Unterhaltsvorschusskasse dar, die anstelle des Unterhaltsverpflichteten Unterhalt geleistet hat.

Keine Restschuldbefreiung für verletzte Unterhaltspflichten

Der Anspruch des Landes gegen den Unterhaltspflichtverletzer auf Erstattung des an seiner Statt gezahlten Unterhalts bleibt von der Erteilung der Restschuldbefreiung unberührt, wenn er als Anspruch aus unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet worden ist.

Ob der Übergang des Unterhaltsanspruchs des Kindes auf den Träger der Unterhaltsvorschusskasse gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auch den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB umfasst, ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde unerheblich. Dem Gläubiger steht ein eigener Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB gegen den Schuldner zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, deren Richtigkeit – soweit ersichtlich – nicht in Zweifel gezogen wird, stellt § 170 StGB ein Schutzgesetz auch zugunsten des öffentlichen Versorgungsträgers dar, der durch sein Eingreifen die Gefährdung des Lebensbedarfs des Berechtigten verhindert hat1. Der Gläubiger hat im eröffneten Insolvenzverfahren die Möglichkeit, neben dem nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch des Kindes auch seinen Anspruch aus eigenem Recht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB zur Tabelle anzumelden, um so den Anwendungsbereich des § 302 InsO zu eröffnen (vgl. § 302 Nr. 1, § 174 Abs. 2 InsO).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Mai 2010 – IX ZB 163/09

  1. BGHZ 28, 359, 365 ff; 30, 162, 172; BGH, Urteil vom 02.07.1974 – VI ZR 56/73, NJW 1974, 1868; Palandt/Sprau, BGB 69. Aufl. § 823 Rn. 69; Bamberger/Roth/ Spindler, BGB 2. Aufl. § 823 Rn. 175; Erman/Schiemann, BGB 11. Aufl. § 823 Rn. 160[]

Bildnachweis: