Keine Zwangsverwaltung gegen den Eigenbesitzer

Eine analoge Anwendung von § 147 ZVG zur Durchsetzung von Rechten, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, scheidet aus. Mit dieser Begründung bestätigte jetzt der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des Landgerichts Tübingen, das die Anordnung der Zwangsverwaltung eines Grundstücks wegen Verbindlichkeiten abgelehnt hatte, die den zwar schon in der Eigentumswohnung wohnenden, aber noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Käufer betrafen1.

Keine Zwangsverwaltung gegen den Eigenbesitzer

Zu Recht legt das Landgericht Tübingen nach Ansicht des BGH zugrunde, dass § 147 ZVG seinem eindeutigen Wortlaut nach die Anordnung der Zwangsverwaltung gegen einen Eigenbesitzer nur erlaubt, wenn aus einem eingetragenen Recht vollstreckt wird, und dass es sich bei der titulierten Hausgeldforderung nicht um ein solches Recht handelt. Nicht geprüft hat es allerdings, ob die Vorschrift – und darauf möchte die Gläubigerin ersichtlich hinaus – entsprechend anzuwenden ist. Da jede analoge Anwendung eines Rechtssatzes dazu führt, dass der Normbereich über den Wortlaut hinaus ausgeweitet wird, greift die auf den sprachlichen Sinngehalt bezogene Argumentation des Beschwerdegerichts insoweit zu kurz. Jedoch scheitert eine entsprechende Heranziehung von § 147 ZVG daran, dass die für einen Analogieschluss erforderliche planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt.

§ 147 ZVG privilegiert zwar den Vollstreckungszugriff insofern, als die Anordnung der Zwangsverwaltung auch gegen einen Eigenbesitzer ermöglicht wird, lässt hierfür aber – anders als § 146 i.V.m. § 17 ZVG – nicht die Vollstreckung aus einer persönlichen Forderung genügen, sondern verlangt, dass aus einem „eingetragenen Rechte“ vollstreckt wird. Mit der Erweiterung des Vollstreckungszugriffs auf den mit dem Schuldner nicht identischen Eigenbesitzer hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass der Inhaber eines eingetragenen Rechtes dessen Befriedigung gegen jedermann durchsetzen und er sich damit auch einen Titel gegen einen solchen (Eigen-)Besitzer verschaffen kann, der sich der Vollstreckung aus einem gegen den Eigentümer gerichteten Titel entgegen stellt2. Mit der Einschränkung auf eingetragene Rechte wird vor allem das Anliegen verfolgt, das Zwangsvollstreckungsverfahren effizient auszugestalten. Das Zwangsvollstreckungsrecht ist nicht nur bei den Vollstreckungsvoraussetzungen, sondern auch bei der Formulierung der Zugriffstatbestände von einer weitgehenden Formalisierung geprägt. Im Interesse eines zügigen und unkomplizierten Vollstreckungsverfahrens knüpft das Gesetz an leicht überschaubare Merkmale an, die den Vollstreckungsorganen eine Prüfung tunlichst ohne materiellrechtliche Erwägungen ermöglichen sollen3. Das Vollstreckungsorgan soll jedenfalls bei der Anordnung der Zwangsverwaltung nicht in die Prüfung eintreten müssen, ob es sich bei dem titulierten Anspruch um ein dingliches Recht mit den oben genannten Wirkungen handelt. Das steht einer Erstreckung der Regelung des § 147 ZVG auf nicht eingetragene dingliche Rechte entgegen. Dem entspricht es, dass auch für die unter § 10 Nr. 3 ZVG fallenden (dinglichen) öffentlichen Lasten keine entsprechende Anwendung von § 147 ZVG befürwortet wird4. Für Hausgeldforderungen nach § 10 Nr. 2 ZVG5.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. September 2009 – V ZB 19/09

  1. LG Tübingen, Beschluss vom 29.01.2009 – 5 T 13/09[]
  2. Denkschrift in: Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897, S. 104 f.; vgl. auch Stöber, aaO, § 147 Rdn. 2.6[]
  3. vgl. zum Ganzen nur Gaul, Rpfleger 1971, 81, 90 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., vor § 704 Rdn. 22 u. § 808 Rdn. 3; jeweils m.w.N.; zu § 17 ZVG vgl. auch Denkschrift in: Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897, S. 61[]
  4. Böttcher, ZVG, aaO, § 147 Rdn. 4; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 147 Rdn. 2.5 m.w.N.[]
  5. zur Rechtsnatur vgl. BGH, Beschluss vom 12.02.2009, IX ZB 112/06, NZM 2009, 439) kann nichts anderes gelten ((Stöber, aaO[]