Eine Gefährdungshaftung für Kinder gibt es nicht. Erbricht sich ein Kind in einem Taxi und verunreinigt dieses dadurch, haften die Eltern nur dann, wenn sie die Übelkeit ihres Kindes erkennen konnten und trotzdem nichts unternehmen, die Verunreinigung zu vermeiden.
 
Eltern haften nicht immer für ihre minderjährigen Kinder. Eine Haftung kommt zum einen in Betracht, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Hier ist auf das Alter, die Eigenart und den Charakter des Kindes abzustellen. Die Haftung setzt auch die Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens voraus. Eine Haftung kann sich auch aus vertraglichen Pflichten ergeben. Steigt man etwa in ein Taxi, schließt man einen Beförderungsvertrag und hat natürlich alles zu tun, das Fahrzeug nicht zu beschädigen. Solche Pflichtverletzungen setzen aber Verschulden voraus. Grundlage für das Verschulden ist ebenfalls die Erkennbarkeit des Schadeneintritts.
In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall fuhr ein Ehepaar mit seiner 9-jährigen Tochter im März 2009 mit dem Taxi nach Hause. Kurz nach Fahrtantritt sagte die Mutter dem Taxifahrer, dass es der Tochter nunmehr sehr schlecht ginge und der Fahrer anhalten solle. Noch bevor dieser das Fahrzeug zum Stehen bringen konnte, das Taxi befuhr gerade den Mittleren Ring, erbrach sich das Kind und verunreinigte hierdurch das Taxi im Bereich der Rückenlehne des Vordersitzes, der Mittellehne und des Gurtschlosses. Das Taxi musste gereinigt werden. Die Reinigungskosten betrugen 190 €. Während der Reinigung musste der Taxifahrer ein Ersatztaxi anmieten, um weiterarbeiten zu können. Dafür fielen 800 € an.
Das Taxiunternehmen, bei dem der Fahrer angestellt war, verlangte nun von der Mutter den Ersatz der Kosten. Schließlich habe sie erkennen können, dass es ihrem Kind schlecht ging und sie habe nichts unternommen. Diese weigerte sich jedoch. Das Erbrechen sei so plötzlich gekommen, dass sie die Verunreinigung nicht habe verhindern können. Die Tochter habe im Vorfeld nur über Müdigkeit und Halsschmerzen geklagt.
Der Fall kam vor das Amtsgericht München. Doch das wies die Klage des Taxiunternehmens ab: Ein Schadenersatzanspruch bestehe nicht. Da es eine Gefährdungshaftung für Kinder nicht gebe, komme ein solcher nur in Betracht, wenn die Mutter eine allgemeine oder vertragliche Sorgfaltspflicht verletzt hätte. Dies setze aber im konkreten Fall voraus, dass es für die Mutter erkennbar gewesen wäre, dass sich ihre Tochter erbrechen würde. Dies könne der Taxifahrer aber nicht beweisen. Nach den geschilderten Umständen sei das Erbrechen der Tochter plötzlich und unerwartet eingetreten, ein Verschulden der Mutter liege daher nicht vor.
Amtsgericht München, Urteil vom 1. Dezember 2009 – 155 C 16937/09
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