Kindergartenunfall

Die gesetzliche Unfallversicherung sieht für die zu ihr beitragspflichtigen Unternehmer eine Haftungsprivilegierung vor, wonach sie gegenüber den in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen für deren Personenschäden nur dann ausnahmsweise haftbar sind, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben, § 104 Abs. 1 SGB VII. Im Gegenzug werden die Aufwendungen, die mit dem Personenschaden in Verbindung stehen, von dem Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung getragen, also etwa von der für die Branche zuständigen Berufsgenossenschaft oder der Gemeindeunfallkasse. Allerdings hat diese gesetzliche Unfallversicherung für die Arbeitnehmer und die sonstigen in ihr versicherten Personen einen Nachteil: Sie erhalten kein Schmerzensgeld.

Kindergartenunfall

Dieses System der gesetzlichen Unfallversicherung gilt auch für den Bereich der Schulen und Kindergärten.

Und wie der Bundesgerichtshof jetzt ausdrücklich festgestellt hat, ist der Ausschluss von Ansprüchen nach § 104 Abs. 1 SGB VII wegen eines Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, mit Art. 3 Abs. 1 GG auch im Verhältnis eines Kindergartenkindes zum Sachkostenträger der Kindertageseinrichtung vereinbar.

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Kind während des versicherten Kindergartenbesuchs eine Verletzung erlitten. Bereits das Oberlandesgericht Hamm als Berufungsgericht hatte den von dem Kind geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch als gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen erachtet. Im Ergebnis zu Recht, wie jetzt der BGH befand.

Nach der Vorschrift des § 104 Abs. 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihr Unternehmen tätig sind oder zu diesem in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz von Personenschäden nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Der Kläger ist gesetzlich Unfallversicherter, weil er als Kind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a SGB VII eine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Tageseinrichtung – den Kindergarten der Beklagten – besuchte. Die Beklagte ist Sachkostenträgerin der Kindertageseinrichtung und damit nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII als Unternehmerin anzusehen. Die Verletzung des rechten Auges des Klägers während des Besuchs des Kindergartens ist ein durch eine versicherte Tätigkeit hervorgerufener Personenschaden. Der Versicherungsfall wurde weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt. Der Haftungsausschluss bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts1.

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Ob ein in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherter Unfall vorliegt oder nicht, steht allerdings nicht in der Entscheidungskompetenz der Zivilgerichte. Gemäß § 108 SGB VII sind, worauf der BGH ausdrücklich hinweist, Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist2. Der bestandskräftig gewordenen Bescheid des Unfallversicherungsträgers gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII stellt, so der BGH, mit bindender Wirkung auch für die Zivilgerichte
fest, dass ein Versicherungsfall vorliegt3.

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII teilt der BGH ebenfalls nicht. Das Bundesverfassungsgericht erklärte durch Beschluss vom 7. November 19724 die Vorgängerregelung des § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO insoweit für verfassungsmäßig, als sie den bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf Ersatz des Nichtvermögensschadens (Schmerzensgeld) ausschloss. Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneinte das Bundesverfassungsgericht, weil die Ungleichbehandlung geschädigter Arbeitnehmer im Vergleich zu sonstigen Geschädigten, die bei Unfallschäden ein Schmerzensgeld von ihrem Schädiger verlangen könnten, durch das Vorliegen wichtiger sachlicher Gründe gerechtfertigt sei5. Die Ausschlussregelung sei im Zusammenhang mit dem Leistungssystem der Unfallversicherung zu sehen. Diese gewähre den in persönlich abhängiger Stellung Beschäftigten einen wirksamen Schutz vor den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Der soziale Schutz des Arbeitnehmers und seiner Familie werde durch Einräumung eines vom Verschulden unabhängigen Entschädigungsanspruchs gegen eine leistungsfähige Genossenschaft der Unternehmer sichergestellt. Dem Arbeitnehmer stehe bei einem Arbeitsunfall stets ein leistungsfähiger Schuldner gegenüber, der in der Lage sei, schnell und wirksam die zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und zur wirtschaftlichen Sicherung des Arbeitnehmers erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Ansprüche des Arbeitnehmers würden ohne Verzögerung durch langwierige Streitigkeiten über Verschulden und Mitverschulden und ohne Prozessrisiko von Amts wegen festgestellt. Mit Rücksicht auf das soziale Schutzprinzip knüpfe das Unfallversicherungsrecht an den Versicherungsfall an. Deshalb hänge die Gewährung von Leistungen anders als nach dem Deliktsrecht des BGB nicht davon ab, ob den Unternehmer ein Verschulden oder den Verletzten ein Mitverschulden treffe. Der Haftungsausschluss diene auch dem Arbeitgeber, der von der zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht freigestellt werden solle, weil allein die Arbeitgeber die Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu tragen hätten. Durch die Haftungsersetzung werde das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar. Damit solle auch sichergestellt werden, dass gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um die Haftung aus Arbeitsunfällen nicht den Betriebsfrieden gefährdeten. Schließlich wiege die Rente aus der Unfallversicherung bei leichten und mittelschweren Unfällen ein entgangenes Schmerzensgeld auf.

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Anlass zu einer erneuten verfassungsrechtlichen Prüfung sah das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1995 nicht, nachdem sich die Rechtslage durch das Rentenreformgesetz 1992 zugunsten Schwerstverletzter geändert hatte. Die in der vorgenannten Entscheidung angeführten Gründe für die Verfassungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses träfen sinngemäß auch für
Schwerstverletzte zu6.

Der BGH hält den Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entgegen der in Teilen der Literatur geäußerten Kritik7 nach wie vor jedenfalls für die hier in Rede stehenden Unfälle im Kindergartenbereich für verfassungskonform. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen Gründe rechtfertigen auch heute die Ungleichbehandlung von gesetzlich unfallversicherten Kindern gegenüber anderen Geschädigten.

Das bürgerlich-rechtliche Schadensersatzrecht und die gesetzliche Unfallversicherung sind nach wie vor unterschiedliche Ordnungssysteme. Daran haben die aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 20028 vorgenommenen Modifikationen des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts nichts geändert. Nunmehr ist der Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, im allgemeinen Schadensersatzrecht in § 253 Abs. 2 BGB verankert. Während § 847 BGB a.F. Schmerzensgeld nur im Rahmen einer deliktsrechtlichen Ersatzpflicht vorsah, kann der immaterielle Schaden nun nach § 253 Abs. 2 BGB wegen Verletzung der darin genannten Rechtsgüter auf der Grundlage aller zum Schadensersatz verpflichtender Normen geltend gemacht werden. Unter anderem kann eine Schadensersatzpflicht wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten neben dem Ersatz des Vermögensschadens ein Schmerzensgeld umfassen. Außerdem ist der Schmerzensgeldanspruch dadurch gestärkt worden, dass nicht mehr zwingend schuldhaftes Handeln zur Erfüllung der Haftungsvoraussetzungen erforderlich ist, sondern auch in den Fällen der Gefährdungshaftung für den Nichtvermögensschaden ein Ausgleich in Geld verlangt werden kann9. Als Folge dieser Entwicklung ist das Schmerzensgeld zu einem regulären Anspruch im Schadensersatzrechtssystem des BGB erstarkt, der gleichberechtigt neben den sonstigen Ansprüchen auf Naturalrestitution oder Geldersatz steht10.

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Wenngleich im privatrechtlichen System des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Schmerzensgeldanspruch nicht mehr auf deliktsrechtliche Ansprüche beschränkt ist, ist der Ausschluss gesetzlich Unfallversicherter vom Ausgleich immaterieller Schäden für den hier in Rede stehenden Bereich gerechtfertigt.

Bei der Verletzung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung ist eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Betreibers nach Art einer Gefährdungshaftung nicht möglich. Eine bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses mögliche Amtshaftung wegen Aufsichtspflichtverletzungen in Kindertagesstätten11 erfordert ein Verschulden, das der den Kindergarten betreibenden Körperschaft – hier der beklagten Stadt – zurechenbar ist. Auch ein – vom Berufungsgericht in Erwägung gezogener – Anspruch wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag setzt voraus, dass die daran gebundene öffentlich-rechtliche Körperschaft die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Damit ist für den hier betroffenen Bereich der vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene wesentliche Unterschied zwischen dem privatrechtlichen Schmerzensgeldanspruch und der Entschädigung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung immer noch gegeben.

Weiterhin kommt den gesetzlich Unfallversicherten nach wie vor der Vorteil zugute, dass ihnen stets ein leistungsfähiger Schuldner gegenübersteht, der in der Lage ist, schnell und wirksam die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass allein der Unternehmer oder – wie hier – der Sachkostenträger die Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu tragen hat und die damit einhergehende Haftungsersetzung für ihn das Unfallrisiko kalkulierbar macht. Das gilt auch für staatliche oder private Sachkostenträger von Kindergärten, mit deren Betrieb ein hohes Unfallrisiko einhergeht. Zum Alltag einer Kindertageseinrichtung gehören gegenseitige Verletzungshandlungen von Kindergartenkindern bei Spielereien, Raufereien und in der Regel bedenkenlosem Handeln ebenso wie bei Schülern in Schulen12. Derartige Verhaltensweisen beruhen auf dem natürlichen Spieltrieb und der kleinen Kindern eigenen Unfähigkeit, die Folgen ihres Tuns einzuschätzen. Aus den spezifischen Gefahren des Kindergartenbetriebs resultierende Personenschäden können nicht immer auf ein schuldhaftes Verhalten der Aufsichtspersonen zurückgeführt werden. Zur Vermeidung von Haftungslücken ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Kindergartenkinder eingerichtet worden. Auch im Hinblick darauf erscheint der Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen nicht willkürlich.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juni 2009 – III ZR 229/07

  1. BAG, VersR 2005, 1439, 1440 unter B. II. 1. a; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 31. Kapitel Rn. 13; jew.
    m.w.N.[]
  2. vgl. BGHZ 158, 394, 396[]
  3. vgl. BGHZ 166, 42, 44[]
  4. BVerfGE 34, 118 mit Anm. Gitter, SGb. 1973, 356[]
  5. aaO S. 128 ff[]
  6. BVerfG, NJW 1995, 1607[]
  7. Eichenhofer, Sozialrecht, 6. Aufl., Rn. 413; Fuchs, Deliktsrecht, 6. Aufl., S. 305; Fuhlrott, NZS 2007, 237, 241 f; Richardi, NZA 2004, 1004, 1009[]
  8. BGBl. I S. 2624[]
  9. vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucksache 14/7752
    S. 24[]
  10. Fuhlrott aaO S. 242 m.w.N.[]
  11. vgl. dazu Ollmann, VersR 2003, 302[]
  12. vgl. zum Unfallversicherungsschutz bei Schulunfällen: BGH, Urteil vom 11. Februar 2003 – VI ZR 34/02 – NJW 2003, 1605, 1606 unter II. 1. c, bb [3.2.3][]