Die in Nachbarschaft zu einer Kindertagesstätte wohnenden Personen müssen die Geräuscheinwirkungen, die durch die Benutzung eines Spielplatzes auf dem Gelände der Tagesstätte entstehen, grundsätzlich hinnehmen. Es handelt sich bei diesen Geräuscheinwirkungen im Regelfall um keine schädliche Umwelteinwirkung.

So hat das Landgericht Braunschweig in dem hier vorliegenden Fall entschieden, in dem die Eigentümer eines Wohnhauses in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Kindertagesstätte sich gegen die Lärmbelästigung wehren, die vom Kinderspielplatz und Außenspielgelände der Tagestsätte ausgehen. Betreiberin der Kindertagesstätte und Beklagte ist eine katholische Kirchengemeinde aus Wolfsburg. Die Kläger halten die Lärmbelästigung für unzumutbar.
Nach Auffassung des Landgerichts Braunschweig sind die Kläger verpflichtet, die Geräuscheinwirkungen, die durch die Benutzung des Spielplatzes entstehen, zu dulden. Aufgrund der Einführung der am 20. Juli 2011 in Kraft getretenen Regelung in § 22 Absatz 1 a BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) stellen Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehen, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Gemäß § 22 Abs. 1 a Satz 2 BImSchG ist es daher auch nicht zulässig zur Beurteilung von Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und richtwerte heranzuziehen. Aufgrund dessen kommt es auf das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an. Hintergrund für die neue gesetzliche Regelung ist der Gedanke gewesen, dass Geräusche spielender Kinder Ausdruck von kindlicher Entwicklung und Entfaltung sind und deshalb grundsätzlich zumutbar sind.
Nur in Ausnahmefällen sind Abwehransprüche gegeben. Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor, da das klägerische Grundstück zu normalen Wohnzwecken benutzt wird. Lediglich bei besonderen Umständen, wie zum Beispiel wenn die Kindertageseinrichtung sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu Krankenhäusern oder Pflegeanstalten (sensible Wohn- und Lebensbereiche) befinden würde, könnte im Einzelfall eine anderweitige Beurteilung unter Umständen gerechtfertigt sein.
Landgericht Braunschweig, Urteil vom 16. März 2012 – 2 O 1307/09