Eine Klage auf Freistellung muss die Forderung, von der der Beklagte den Kläger freistellen soll, nach Grund und Höhe hinreichend bestimmt bezeichnen.

Ein Freistellungsanspruch muss – wie ein Zahlungsanspruch – nach Grund und Höhe bezeichnet sein. Soweit der Gläubiger Grund und Höhe nicht bezeichnen kann, ist ein Freistellungsantrag unzulässig und stattdessen auf Feststellung zu klagen1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 14/10
- vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 33 m.w.N.[↩]