Klage auf laufende Rentenleistungen – und der Streitwert

Bei einer Klage auf laufende Rentenleistungen erhöht sich der Streitwert normalerweise nicht, wenn der Kläger während des Prozesses die seit Rechtshängigkeit fällig gewordenen Beträge beziffert und zum Gegenstand eines gesonderten Zahlungsantrags macht. Eine Streitwerterhöhung findet allerdings dann statt, wenn die laufenden Rentenleistungen (nur) Gegenstand eines Feststellungsantrags sind, und der Kläger wegen der nachträglich fällig gewordenen Beträge zu einem Zahlungsantrag übergeht.

Klage auf laufende Rentenleistungen – und der Streitwert

Maßgeblich für den Wert des Feststellungsantrags ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges der Rente. Soweit die Klägerin für die wiederkehrenden Leistungen keinen Zahlungsantrag, sondern lediglich einen Feststellungsantrag gestellt hat, ist gemäß § 3 ZPO ein Feststellungsabschlag von 20 % vorzunehmen1.

Für den Zahlungsantrag, mit welchem der Kläger die Leistung von rückständigen Rentenzahlungen verlangt hat, sind grundsätzlich die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge maßgeblich. Die Begrenzung des Streitwerts auf die bei Klageeinreichung fälligen Rückstände ergibt sich unmittelbar aus § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG2.

Die Erweiterung des Zahlungsantrags wegen der während des Rechtstreits fällig gewordenen Beträge führt zu einem zusätzlichen Wert.

Wenn bei wiederkehrenden Leistungen ein bezifferter Leistungsantrag während des Rechtstreits wegen später fällig werdender Beträge erhöht wird, führt dies – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht ohne Weiteres zu einer Streitwerterhöhung. Verlangt ein Kläger von Anfang an die Zahlung wiederkehrender Leistungen in Höhe eines bestimmten monatlichen Betrages, richtet sich der Wert dieses Antrags nach § 9 ZPO. Wenn sodann nach Klageeinreichung fällig werdende Beträge nachträglich beziffert werden, ändert sich der Streitgegenstand nicht. Denn diese nachträglich bezifferten Beträge waren von Anfang an im Antrag auf Zahlung monatlicher Leistungen enthalten. Es spielt für die Vollstreckungsmöglichkeiten des Klägers keine Rolle, ob nachträglich fällig gewordene Raten ausdrücklich beziffert werden, oder ob diese Raten Teil eines Antrags auf wiederkehrende Leistungen, bei dem lediglich der Monatsbetrag genannt ist, bleiben. Der Gesetzgeber hat in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG daraus die Konsequenz gezogen, dass bei einem Rechtstreit über wiederkehrende Leistungen eine nachträgliche Bezifferung derjenigen Beträge, die inzwischen fällig geworden sind, keine Auswirkungen auf den Streitwert haben soll. Dies ist in der Streitwertfestsetzung des Landgerichts nicht berücksichtigt.

Der vorliegende Fall weist allerdings eine Besonderheit auf: Der Kläger hat bei den wiederkehrenden Leistungen keine Zahlung verlangt, sondern lediglich eine Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten. Das bedeutet, dass die Antragsänderung im Schriftsatz vom 09.08.2013 nicht nur eine – für den Streitgegenstand unerhebliche – sprachliche Änderung darstellt. Vielmehr stellt der Antrag vom 09.08.2013 insoweit eine Klageänderung dar, als der Kläger nunmehr wegen der nachträglich fällig gewordenen Beträge vom Feststellungsantrag auf einen Zahlungsantrag übergegangen ist. Die Differenz zwischen neuem und altem Zahlungsantrag3 ist für die Klageänderung maßgeblich. Denn dieser Differenzbetrag war ursprünglich (nur) Teil einer Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten, und ist nunmehr Gegenstand eines Zahlungsantrags geworden. Da der Streitwert eines Leistungsantrags grundsätzlich höher anzusetzen ist als der Wert eines Feststellungsantrags, muss der Wert der im Übergang zum Leistungsantrag liegenden Klageänderung zu einer Streitwerterhöhung führen.4

Für den Wert der Klageänderung ist der Streitgegenstand im klageerhöhenden Schriftsatz mit dem Streitgegenstand in der Klageschrift zu vergleichen. Die zusätzlich verlangten Zahlungen waren bei Einreichung der Klage bereits Gegenstand des Feststellungsantrags (gerichtet auf wiederkehrende Leistungen). Daher liegt es nahe, die Differenz der Werte von Leistungsantrag einerseits und Feststellungsantrag andererseits bezogen auf den Erhöhungsbetrag als Wert der Klageänderung anzusetzen. Wenn man davon ausgeht, dass der Betrag mit einem Anteil von 80 % bereits Gegenstand des Feststellungsantrags war, erscheint es plausibel, den Übergang vom Feststellungs- zum Leistungsantrag mit einem Wert von 20 % dieses Betrages anzusetzen.

Die Werterhöhung ist jedoch gemäß § 9 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zu begrenzen. Denn der Wert kann nicht höher liegen als der Wert von Anträgen, bei denen der Kläger nicht nur Feststellung einer Leistungspflicht beantragt hätte, sondern Verurteilung zur Zahlung der wiederkehrenden Leistungen. Die Feststellung einer Leistungspflicht ist ein Minus gegenüber der Zahlung, so dass der Streitwert der Feststellung durch den Wert eines entsprechenden Leistungsantrags begrenzt wird.

Hätte der Kläger von Anfang an Zahlung wiederkehrender Leistungen verlangt, so wäre der Wert dieses Antrags gemäß § 9 ZPO der dreieinhalbfache Jahresbetrag gewesen. Jede spätere zusätzliche Bezifferung von Beträgen, die nach Klageeinreichung fällig wurden, hätte gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO nicht zu einer Erhöhung dieses Wertes geführt. In dieser Variante wäre der Streitwert des Antrags auf Zahlung wiederkehrender Leistungen um einen geringeren Betrag (als den soeben errechneten Erhöhungswert) höher gewesen als der Wert des vorliegenden Feststellungsantrags. Der teilweise Übergang des Klägers von der Feststellung zur Leistung (durch die Bezifferung in seinem späteren Schriftsatz) bleibt in der Sache hinter dem Gegenstand eines ursprünglichen vollständigen Leistungsantrags zurück. Daher kann der Wert der Klageänderung den angegebenen Differenzbetrag zum dreieinhalbfachen Jahresbetrag nicht übersteigen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 9 W 29/14

  1. vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage 2014, § 9 ZPO, RdNr. 1[]
  2. vgl. auch BGH, NVersZ 1999, 239[]
  3. 125.119, 08 EUR ./. 39.893, 04 EUR = 85.226, 04 EUR[]
  4. Vgl. zum Verhältnis von Leistungsantrag und Feststellungsantrag bei wiederkehrenden Leistungen BGH, NJW 1951, 802; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Auflage 2014, § 43 GKG, RdNr. 11; allgemein zur Werterhöhung bei einer Klageänderung Zöller/Herget a.a.O., § 3 ZPO, RdNr. 16 „Klageerweiterung“.[]