In Bezug auf die Verurteilung zur Unterbindung der Nutzung der Teileigentumseinheiten (hier: als Ferienwohnungen) ist für den Wert der Beschwer des beklagten Teileigentümers auf die ihm diesbezüglich entstehenden Nachteile abzustellen.

Sie können etwa in dem Verlust der Vorteile bestehen, die aus der Vermietung an Feriengäste bzw. an einen Zwischenmieter gezogen werden, oder in einem mit der Durchsetzung der Unterlassung verbundenen Aufwand. Das Interesse kann geschätzt werden1.
Im hier entschiedenen Streitfall verwies der beklagte Teileigentümer darauf, dass aus der Vermietung der Einheiten zuletzt im Jahr Mieteinnahmen i.H.v. 38.545,47 € erzielt worden seien. Der Mietwert der Teileigentumseinheiten ist indes im Hinblick darauf, dass diese weiterhin gewerblich genutzt werden können, für sich genommen nicht geeignet, den Nachteil der Verurteilung zur Unterbindung der Vermietung als Ferienwohnungen zu beziffern. Vielmehr wäre auf die Differenz des Mietwerts zwischen einer Nutzung zu (Ferien-)Wohnzwecken und einer gewerblichen Nutzung der Einheiten abzustellen2. Diese Differenz hat der Beklagte ebenso wenig dargelegt, wie einen konkreten Aufwand, der mit der Unterbindung der Ferienvermietung verbunden wäre.
Soweit der Beklagte mit der Beschwerde auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, wonach eine gewerbliche Nutzung der streitgegenständlichen Einheiten nicht möglich sei, fehlte es an jeglicher Glaubhaftmachung dieses Vorbringens.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – V ZR 81/19