Klage – Widerklage – Berufungssumme

Eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zu der (Berufungs-)Instanz kann auch in einem Fehler bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen. Hierzu muss das Berufungsgericht die Grenzen des ihm bei der Bemessung zukommenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht haben1.

Klage – Widerklage – Berufungssumme

Ein solcher Fehler ist vorliegend dem Landgericht Hannover2 unterlaufen: Im Streitfall hat das Amtsgericht Springe3 den Beklagten nicht nur antragsgemäß verurteilt, sondern auch dessen Widerklage abgewiesen. Beschwert ist der Beklagte deshalb in Höhe der Summe der Werte von Klage und Widerklage. Die für den Zuständigkeitswert geltende Regelung des § 5 Halbsatz 2 ZPO steht dem nicht entgegen4. Auch sind die Gegenstände von Klage und Widerklage nicht wirtschaftlich identisch5.

Der Wert der Widerklage kann auch nicht wegen des Umstands unberücksichtigt bleiben, dass sie erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht erhoben worden ist. Dies käme nur in Betracht, wenn das Amtsgericht von einer Entscheidung über die Widerklage abgesehen hätte6. Unerheblich ist insoweit, ob das Amtsgericht unter den gegebenen Umständen über die Widerklage entscheiden durfte7. Das Amtsgericht hat über die Widerklage entschieden, und dies beschwert den Beklagten.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Mai 2013 – IX ZB 112/12

  1. BGH, Beschluss vom 20.01.2011 – V ZB 193/10, NZM 2011, 488 Rn. 7 f; vom 10.05.2012 – V ZB 242/11, ZWE 2012, 334, 335[]
  2. LG Hannover, Beschluss vom 11.09.2012 – 12 S 9/12[]
  3. AG Springe, Urteil vom 13.01.2012 – 4 C 452/10[]
  4. BGH, Urteil vom 28.09.1994 – XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 5 Rn. 2; HkZPO/Bendtsen, 5. Aufl., § 5 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 5 Rn. 34[]
  5. vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.09.1994, aaO[]
  6. vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19.03.2009, aaO Rn. 9, für den Fall einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten Klageerweiterung[]
  7. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12.05.1992 – XI ZR 251/91, NJW-RR 1992, 1085; Urteil vom 19.04.2000 – XII ZR 334/97, NJW 2000, 2512, 2513[]
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Die Berufung und der Streitwert eines Feststellungsantrags