Die Überprfung, ob eine Klageänderung in der Berufungsinstanz sachdienlich ist (§ 533 ZPO), ist dem Revisionsgericht gemäß § 268 ZPO verwehrt, wenn das Berufungsgericht über das neue Begehren inhaltlich entschieden hat.
§ 268 ZPO greift auch dann, wenn die Vorinstanz irrtümlich davon ausgegangen ist, eine Klageänderung liege nicht vor1.
Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.03.1979 2 ergibt sich nichts Abweichendes. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren hatte das Berufungsgericht die Klageänderung aus anderen Gründen als unzulässig angesehen und sich weder mit der Sachdienlichkeit der Änderung noch mit der Begründetheit des geänderten Begehrens befasst. In dieser Konstellation greift § 268 ZPO nicht. Deshalb ist das Revisionsgericht in solchen Fällen berechtigt und verpflichtet, die Sachdienlichkeit zu prüfen, wenn sich die Beurteilung der Vorinstanz als unzutreffend erweist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. September 2020 – X ZR 97/19











