Klageerweiterung in der Berufungsinstanz – und ihre Sachdienlichkeit

Die erst in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung ist zulässig gem. § 533 ZPO, wenn entweder die Beklagte in die Klageerweiterung gem. § 533 Nr. 1 ZPO eingewilligt hat oder die Klageerweiterung sachdienlich ist.

Klageerweiterung in der Berufungsinstanz – und ihre Sachdienlichkeit

Eine solche Sachdienlichkeit liegt vor, wenn die Zulassung der Klageerweiterung geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen um weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Maßgeblich ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit1.

Dies liegt vor, wenn es dem Kläger mit den Erweiterungsanträge leetztlich um dasselbe Interesse geht, das er bereits mit einem rechtshängigen Antrag verfolgte. Wenn also der Kläger auf jeden Fall und aus allen erdenklichen Anspruchsgrundlagen erreichen will, dass er vergleichbare Ansprüche erhält. Die Zulassung vermeidet einen neuen Prozess um dieses nämliche Interesse.

Kann die Verhandlung und Entscheidung auch auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte gem. § 533 Nr. 2 ZPO, wäre es auch nicht möglich gewesen, den Vortrag des Klägers gem. § 67 ArbGG zu präkludieren.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Februar 2017 – 4 Sa 34/16

  1. Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 533 Rn. 6[]
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