Eine von der Klägerin erklärte Klage- oder Rechtsmittelrücknahme ist wirksam, obwohl das Gericht zuvor durch Beschluss (deklaratorisch) festgestellt hat, dass das Verfahren (hier: gemäß § 239 ZPO) unterbrochen ist.
Denn die Unwirksamkeit nach § 249 Abs. 2 ZPO beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1 auf Prozesshandlungen, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind.
Prozesshandlungen, die – wie die Rechtsmitteleinlegung oder rücknahme (§ 565 Satz 1, § 516 Abs. 2 ZPO) – gegenüber dem Gericht erklärt werden müssen, sind dagegen trotz der Aussetzung wirksam2.
Dies gilt jedenfalls so lange, wie der Rechtsmittelbeklagte nicht – wie etwa nach § 565 Satz 2 ZPO – in die Rücknahme einwilligen muss.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2015 – IX ZR 135/14











