Klagerücknahme im unterbrochenen Zivilprozess

Eine von der Klägerin erklärte Klage- oder Rechtsmittelrücknahme ist wirksam, obwohl das Gericht zuvor durch Beschluss (deklaratorisch) festgestellt hat, dass das Verfahren (hier: gemäß § 239 ZPO) unterbrochen ist.

Klagerücknahme im unterbrochenen Zivilprozess

Denn die Unwirksamkeit nach § 249 Abs. 2 ZPO beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1 auf Prozesshandlungen, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind.

Prozesshandlungen, die – wie die Rechtsmitteleinlegung oder rücknahme (§ 565 Satz 1, § 516 Abs. 2 ZPO) – gegenüber dem Gericht erklärt werden müssen, sind dagegen trotz der Aussetzung wirksam2.

Dies gilt jedenfalls so lange, wie der Rechtsmittelbeklagte nicht – wie etwa nach § 565 Satz 2 ZPO – in die Rücknahme einwilligen muss.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2015 – IX ZR 135/14

  1. BGH, Beschluss vom 30.09.1968 – VII ZR 93/67, BGHZ 50, 397, 400; vom 01.12 1976 – IV ZB 43/76, NJW 1977, 717, 718[]
  2. BGH, Beschluss vom 05.11.1987 – III ZR 86/86, BGHR ZPO § 249 Abs. 2 Prozesshandlung 1[]