Klagerücknahme und materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch

Im Falle einer Klagerücknahme kommt ein der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO entgegengerichteter materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung nicht in Betracht, wenn der Sachverhalt, der zu dieser Kostenentscheidung geführt hat, unverändert bleibt1.

Klagerücknahme und materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch

Ein Anspruch auf Ersatz des in der Belastung mit den Prozesskosten des (durch Klagerücknahme beendeten) Vorprozesses liegenden (Verzugs-)Schadens (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB) scheidet bereits wegen der in diesem Rechtsstreit nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO eingetretenen prozessualen Kostentragungspflicht des Klägers und des daraufhin ergangenen bestandskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses aus. Zwar ist – wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist – eine prozessuale Kostenentscheidung nicht erschöpfend, sondern lässt grundsätzlich noch Raum für die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung etwa aus Vertrag, wegen Verzuges oder aus unerlaubter Handlung. Dieser materiell-rechtliche Anspruch kann dabei je nach Sachlage neben die prozessuale Kostenregelung treten und ihr sogar entgegengerichtet sein, sofern zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Bleibt hingegen der Sachverhalt, der zu einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung geführt hat, unverändert, geht es nicht an, nunmehr den gleichen Sachverhalt erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen materiell-rechtlich entgegengesetzt zu beurteilen2. So verhält es sich hier.

Umstände, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, dass der Kläger auf entsprechenden Hinweis des Amtsgerichts seine Räumungsklage nicht mehr als Erfolg versprechend eingeschätzt und daraufhin deren Rücknahme erklärt hat. Denn die Kostentragungsregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO stellt sich als Ausprägung des allgemeinen, den §§ 91, 97 ZPO zugrunde liegenden Prinzips dar, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Zu diesem Zweck fingiert sie im Falle der Klagerücknahme den geltend gemachten Klageanspruch ohne Rücksicht auf seine materiell-rechtliche Begründetheit als für den anhängigen Rechtsstreit nicht bestehend und bildet damit den Rechtsgrund für das prozessuale Unterliegen des Klägers und seine hieran anknüpfende kostenrechtliche Haftung. Diese Haftung kann deshalb auch nicht nachträglich wieder durch eine abweichende Bewertung der materiell-rechtlichen Rechtslage rückgängig gemacht werden, die der vom Gesetzgeber gewollten und in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO kostenrechtlich vollzogenen Fiktion zuwiderläuft3.

Dem steht nicht entgegen, dass § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 2 ZPO eine Berücksichtigung gewisser außerprozessualer Gesichtspunkte bei der Kostenentscheidung zulässt. Denn diese betreffen – von der in § 93d ZPO getroffenen Sonderregelung einmal abgesehen – nur die auch vor Erlass des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 20014 von der Rechtsprechung schon anerkannten Ausnahmefälle, dass der Beklagte sich durch außergerichtlichen Vergleich zur Kostentragung verpflichtet oder zuvor wirksam auf eine Kostenerstattung verzichtet hat5. Gleiches gilt für den abweichend geregelten Sonderfall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO6. Liegt hingegen – wie hier – kein derartiger Ausnahmefall vor und nimmt der Kläger seine Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen und hat bei gleich bleibendem Sachverhalt die durch den Rechtsstreit veranlassten Kosten abschließend und ohne Rücksicht darauf zu tragen, ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt oder nicht7.

Soweit Teile der Instanzrechtsprechung und des Schrifttums dem entgegentreten8, werden sie der Intention des § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO nicht gerecht, die geltend gemachte Klageforderung für die durch den anhängigen Rechtsstreit ausgelösten Kostenfolgen als nicht bestehend zu fingieren und die Kosten abschließend bei dem zu belassen, der sie verursacht hat und dem nach der in den §§ 91, 97 ZPO zum Ausdruck gekommenen Wertung das Risiko zugewiesen ist, an den durch eine Prozessführung entstehenden Kosten grundsätzlich allein nach dem Maßstab von Erfolg oder Misserfolg beteiligt zu werden. Zudem berücksichtigen diese Auffassungen auch nicht hinreichend den etwa in § 99 ZPO zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, Streitigkeiten allein über die Kosten möglichst wenig Raum zu geben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Februar 2011 – VIII ZR 80/10

  1. Anschluss an BGHZ 45, 251 sowie BGH, GRUR 1995, 169 und WM 2002, 396[]
  2. BGH, Urteile vom 18.05.1966 – Ib ZR 73/64, BGHZ 45, 251, 257; vom 19.10.1994 – I ZR 187/92, GRUR 1995, 169 – Kosten des Verfügungsverfahrens bei Antragsrücknahme; vom 22.11.2001 – VII ZR 405/00, WM 2002, 396; ebenso BVerwG, Beschlüsse vom 02.07.1998 – 2 B 130/97 und 2 B 131/97[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 19.10.1994 – I ZR 187/92, aaO[]
  4. BGBl. I S. 1881[]
  5. vgl. BT-Drs. 14/4722 S. 80; dazu auch BGH, Beschluss vom 14.06.2010 – II ZB 15/09, WM 2010, 1769 Rn. 10 mwN[]
  6. dazu BT-Drucks. 14/4722 S. 81; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27.10.2003 – II ZB 38/02, NJW 2004, 223[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 19.10.1994 – I ZR 187/92, aaO; Beschlüsse vom 27.10.2003 – II ZB 38/02, aaO; vom 06.07.2005 – IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662[]
  8. OLG Dresden, WRP 1998, 322, 323 f.; Becker-Eberhard, JZ 1995, 814, 816 ff.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., vor § 91 Rn. 19; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., Vor § 91 Rn. 12; Zöller/Greger, aaO, § 269 Rn. 18c; wie vorstehend dagegen etwa: OLG Köln, AGS 2010, 43, 44; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., Vorbem. zu §§ 91 ff. Rn. 17, 21; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., vor § 91 Rn. 17; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 95[]