Die Zustellung der Klage in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt „demnächst“, wenn der Insolvenzverwalter sie mit einer durch das Gericht einzuholenden Übersetzung beantragt und den vom Gericht angeforderten Auslagenvorschuss unverzüglich einzahlt.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall macht ein Insolvenzverwalter gegen die Beklagte, die ihren Sitz in Frankreich hat, einen Zahlungsanspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung geltend. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Der Insolvenzverwalter hat die Klageschrift in deutscher Sprache am 15.12.2015 bei dem Landgericht eingereicht und darin um Übersendung einer Kostenrechnung für die „notwendige Übersetzung“ gebeten. Den am 29.12.2015 angeforderten Gerichtskostenvorschuss hat der Insolvenzverwalter am 31.12.2015 eingezahlt. Eine Anfrage des Landgerichts, ob die Klageschrift übersetzt werden solle, hat er unmittelbar nach deren Eingang am 15.01.2016 bejaht. Den am 28.01.2016 angeforderten Auslagenvorschuss für die Übersetzung hat der Insolvenzverwalter am 5.02.2016 eingezahlt. Die daraufhin vom Landgericht in Auftrag gegebene Übersetzung der Klageschrift in die französische Sprache ist erst am 24.10.2016 bei Gericht eingegangen, nachdem zuvor mehrere Übersetzer den Auftrag unbearbeitet zurückgegeben hatten. Die Klageschrift nebst Übersetzung ist der Beklagten sodann am 9.12.2016 zugestellt worden.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Darmstadt hat der Klage stattgegeben1. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Frankfurt das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen2. Auf die vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision des Insolvenzverwalters hat der Bundesgerichtshof nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, da der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Rückgewähranspruch nicht nach § 143 Abs. 1, § 134 InsO verjährt sei:
Die Anfechtungsklage ist nach deutschem Recht zu beurteilen. Dies richtet sich nach der am 31.05.2002 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren (EuInsVO 2000), denn das Insolvenzverfahren ist vor dem 29.06.2017 eröffnet worden. Nach Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Buchst. m EuInsVO 2000 kommt es auf das Recht des Mitgliedstaats an, in dem das Verfahren eröffnet worden ist. Hier hat das Amtsgericht Darmstadt das Insolvenzverfahren am 1.05.2012 eröffnet. Auf Art. 13 EuInsVO 2000 hat sich die Beklagte als Anfechtungsgegner nicht berufen.
Die Verjährung des Rückgewähranspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 146 Abs. 1 InsO; §§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
Die dreijährige Regelfrist des § 195 BGB beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB frühestens mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Rückgewähranspruch entstanden ist. Ein solcher Anspruch entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren wurde am 1.05.2012 eröffnet, mithin ist der Anfechtungsanspruch im Jahr 2012 entstanden. Die Verjährung trat jedenfalls nicht vor Ablauf des 31.12.2015 ein.
Erlangt der Insolvenzverwalter als der die Anfechtung ausübende Gläubiger Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vom tatsächlichen Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen und von der Person des Anfechtungsgegners erst nach dem Eröffnungsbeschluss, so beginnt die Frist mit dem Ende des Jahres der Kenntniserlangung. Der Kenntnis steht die grob fahrlässige Unkenntnis der tatsächlichen Anfechtungsvoraussetzungen gleich3. Die Frage der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Insolvenzverwalters von den in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genannten Voraussetzungen hat im Rechtsstreit bislang keine Rolle gespielt. Die Revision macht nicht geltend, der Insolvenzverwalter habe erst nach Ablauf des Jahres 2012 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt. Auch kann diese weitere Voraussetzung für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist dahinstehen. Denn auch wenn der Insolvenzverwalter die erforderliche Kenntnis bereits im Jahr 2012 erhielt und die regelmäßige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2012 begann, ist der Rückgewähranspruch wegen Hemmung der Verjährung (§ 209 BGB) nicht verjährt.
Die Verjährung des Rückgewähranspruchs aus § 143 Abs. 1 InsO wurde durch die Erhebung der Klage rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Klagezustellung am 9.12.2016 wirkt gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung am 15.12.2015 zurück.
Der Anwendungsbereich des § 167 ZPO ist eröffnet.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen eine Frist – wie bei der in § 167 ausdrücklich genannten Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB – nur durch Inanspruchnahme der Gerichte gewahrt wird4. Die Regelung findet auf alle Arten von Zustellungen Anwendung, so auch auf Auslandszustellungen5.
Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Fassung vom 08.07.2014 (gültig vom 10.01.2015 bis zum 16.06.2017, heute § 183 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist eine Zustellung im Ausland nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen. Doch bleiben nach § 183 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Fassung vom 08.07.2014 (heute § 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO) die Vorschriften der EuZVO unberührt. Die Zustellung der Klageschrift von Deutschland nach Frankreich richtet sich daher nach den Vorschriften der EuZVO. Hierdurch wird die Anwendbarkeit des § 167 ZPO nicht ausgeschlossen.
Durch die Rechtsform als Verordnung gilt die EuZVO gemäß Art. 288 AEUV in allen beteiligten Mitgliedstaaten unmittelbar6. Sie ist nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuZVO in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück von einem in einen anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Zustellung zu übermitteln ist. Sie findet keine Anwendung, wenn die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks unbekannt ist (Art. 1 Abs. 2 EuZVO) oder er einen inländischen Bevollmächtigen bestellt hat7.
Der Regelungsbereich der EuZVO beschränkt sich im Grundsatz auf den eigentlichen Vorgang der Übersendung des Schriftstücks8. Auch das Datum der Zustellung ist nicht unionsrechtlich vereinheitlicht, sondern bestimmt sich nach derjenigen nationalen Rechtsordnung, die Art. 9 EuZVO festlegt. Wann ein Schriftstück zugestellt ist, folgt gemäß Art. 9 Abs. 1 EuZVO aus dem Recht des Empfangsstaats (Art. 9 Abs. 1 EuZVO); insoweit kommt es also zum Schutze des Empfängers auf sein „Umwelt“-recht an9. Muss die Zustellung nach dem Recht des Ursprungsstaats innerhalb bestimmter Fristen erfolgen, so bestimmt sich das Datum der Zustellung nach dem Recht des Ursprungsstaats (Art. 9 Abs. 2 EuZVO; vgl. MünchKomm-ZPO/Rauscher, aaO Rn. 6; Nagel/Gottwald/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, aaO; Schlosser/Hess/Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, aaO). Ein Anwendungsfall des Art. 9 Abs. 2 EuZVO ist die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung; damit gewährleistet diese Norm eine Anwendung des § 167 ZPO bei der Auslandszustellung innerhalb der EU10.
Zwar ist die Klage erst am 9.12.2016 und damit mehr als elf Monate nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt worden. Das ist jedoch unschädlich, weil die Zustellung „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen11. Dabei darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, weil die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, denn diese Verzögerungen können von ihnen nicht beeinflusst werden. Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als „demnächst“ anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt. Denn Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich die Partei, der die Fristwahrung obliegt, grundsätzlich nicht zurechnen lassen12.
Der Partei sind jedoch solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zurechenbar, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätten vermeiden können13. Verzögerungen sind mithin dann zurechenbar, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges – auch leicht fahrlässiges – Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben. Maßgeblich ist hierbei, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit verzögert hat14. Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu vierzehn Tagen, gerechnet vom Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist, sind regelmäßig geringfügig und bleiben deshalb außer Betracht15.
Gemessen hieran liegt hier eine durch den Insolvenzverwalter verschuldete Verzögerung der Zustellung nicht vor.
Seine Bitte, die Klageschrift mit Übersetzung in Frankreich zuzustellen, stellt keine nachlässige Prozessführung dar.
Noch zutreffend hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. ausgeführt, dass der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der Art. 5, Art. 8 EuZVO unter mehreren Arten der Zustellung eine Auswahl treffen konnte.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 EuZVO hat die Übermittlungsstelle den Zustellungsveranlasser („Antragsteller“) auf die Gefahr einer etwaigen Verweigerung der Annahme durch den Empfänger eines nicht in einer der in Art. 8 EuZVO genannten Sprachen abgefassten oder übersetzten (Art. 8 Abs. 1 EuZVO) Schriftstücks hinzuweisen. Gleichwohl obliegt dem Antragsteller die Entscheidung, ob eine Übersetzung des betreffenden Schriftstücks erforderlich ist, deren Kosten er nach Art. 5 Abs. 2 EuZVO zu tragen hat16. Er hat insoweit das Wahlrecht17.
Diese Regelungen der EuZVO werden auch in § 37 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) abgebildet. So verweist § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZRHO ausdrücklich darauf, dass die EuZVO keine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks verlange; die Person, in deren Interesse die Zustellung erfolge, entscheide darüber, ob eine Übersetzung anzufertigen sei (Art. 5 Abs. 1 EuZVO); § 37 Abs. 4 Satz 1 ZRHO bestimmt, dass keine Übersetzungen angefertigt werden, wenn die antragstellende Person keine Erklärung abgibt. Das Gericht darf also nicht ohne Zustimmung des Antragstellers eine kostenpflichtige Übersetzung anfertigen lassen18.
Entscheidet sich der Zustellungsveranlasser für eine Zustellung ohne Übersetzung, werden die Rechte des Empfängers gemäß Art. 8 Abs. 1 EuZVO dadurch geschützt, dass dieser die Annahme verweigern kann, wenn die Schriftstücke in einer Sprache verfasst sind, die er nicht versteht und die nicht die Amtssprache des Empfangsstaats ist19. Darüber wird der Empfänger in dem Formblatt gemäß Anhang – II der EuZVO belehrt, das ihm mit der Zustellung ausgehändigt werden muss.
Verweigert der Empfänger die Annahme mit Recht, ist die Zustellung schwebend unwirksam und kann dadurch geheilt werden, dass das zuzustellende Dokument zusammen mit einer Übersetzung des Schriftstücks erneut zugestellt wird20. Soweit der Zeitpunkt der Zustellung für den Insolvenzverwalter etwa bei drohender Verjährung der Klageforderung von Bedeutung ist, ist nach Art. 8 Abs. 3 Satz 3 EuZVO bei einer Zurückweisung der Zustellung bereits der erste Zustellungsversuch ohne Übersetzung maßgeblich, wenn das Dokument zusammen mit der Übersetzung nachträglich zugestellt wird21. Art. 8 Abs. 3 Satz 3 EuZVO regelt nicht ausdrücklich, ob zur Wahrung der Rechtsfolgen die erneute Zustellung mit der Übersetzung innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgen muss. Der Europäische Gerichtshof hat zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29.05.2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten, welche durch die EuZVO aufgehoben worden ist, einen Zeitraum von einem Monat für denkbar erachtet, die Einzelheiten jedoch den nationalen Gerichten überlassen22. Es entspricht wohl allgemeiner Meinung, dass die Nachholung unverzüglich erfolgen muss. Was darunter genau zu verstehen ist, wird im Einzelnen allerdings sehr unterschiedlich gesehen23. Auch wird vereinzelt die Frage aufgeworfen, ob insoweit nach Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV der Europäische Gerichtshof angerufen werden muss24.
Verweigert der Empfänger die Annahme zu Unrecht, ist mangels einer Regelung in der EuZVO nur nationales Recht anwendbar. In Deutschland greift daher § 179 Satz 3 ZPO ein; die Zustellung gilt als erfolgt. Selbst wenn eine Übersetzung verspätet nachgesendet wird, kommt es auf die erste Zustellung an25.
Entscheidet sich der Antragsteller für eine Zustellung mit Übersetzung, kann er die Übersetzung entweder selbst beschaffen oder durch das Gericht einholen lassen26. Ein besonderes Qualifikationserfordernis für die Übersetzung sieht die EuZVO nicht vor27. Art. 4 Abs. 4 EuZVO stellt vielmehr klar, dass keine Beglaubigung oder gleichwertige Formalität der übermittelten Schriftstücke erforderlich ist. Es genügt daher eine einfache Übersetzung.
Dem Zustellungsveranlasser sind Verzögerungen, welche sich aus der von ihm getroffenen Wahl der Zustellung nach Art. 5 und Art. 8 EuZVO ergeben, nicht anzulasten. Allerdings ist diese Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt und in der Literatur umstritten.
In der Literatur wird einerseits die Auffassung vertreten, der Antragsteller dürfe im Rahmen des § 167 ZPO jedenfalls keine der in der EuZVO geregelten Zustellungsvarianten auswählen, die zu einer nicht nur geringfügigen Verzögerung führe; es bestehe vielmehr die Obliegenheit, die Möglichkeiten der beschleunigten Zustellung in dem Umfang wahrzunehmen, wie sie von der EuZVO eröffnet seien28. Andererseits soll eine gesetzlich – wie hier durch die EuZVO – eröffnete Wahlfreiheit die Obliegenheiten des § 167 ZPO nicht verschärfen können29.
Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Es stellt keine nachlässige Prozessführung dar, eine von der EuZVO eröffnete Art der Zustellung in Anspruch zu nehmen, auch wenn sich hierdurch die Zustellung im Vergleich zu anderen Möglichkeiten möglicherweise verzögert. Es besteht weder eine Verpflichtung noch eine Obliegenheit des Zustellungsbetreibers, die Klage ohne Übersetzung zustellen zu lassen. Für die erstmalige Zustellung der Klageschrift sieht Art. 5 EuZVO kein Übersetzungserfordernis vor. Andere Anforderungen stellt auch das autonome deutsche Recht nicht30. Das damit eröffnete Wahlrecht des Antragstellers trägt dem Umstand Rechnung, dass dieser die Sprachkenntnisse des Empfängers regelmäßig besser einschätzen kann als das Gericht31. Zwar eröffnet das Wahlrecht dem Antragsteller die Möglichkeit, auf die Art der Zustellung Einfluss zu nehmen. Eine Obliegenheit, die Klage zunächst ohne Übersetzung zustellen zu lassen, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
Im Ausgangspunkt bezweckt die EuZVO, wie aus ihrem zweiten Erwägungsgrund hervorgeht, die Verbesserung und Beschleunigung der Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke zwischen den Mitgliedstaaten32. Dieses Ziel verfolgt die EuZVO allerdings nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Beteiligten33. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof wiederholt betont, die Ziele der EuZVO dürften nicht dadurch erreicht werden, dass in irgendeiner Weise die Verteidigungsrechte beeinträchtigt würden, die den Empfängern der Schriftstücke aus dem Recht auf ein faires Verfahren erwüchsen34. Das nationale Gericht müsse in jedem Einzelfall für einen ausgewogenen Schutz der jeweiligen Rechte der betroffenen Parteien Sorge tragen, indem es das Ziel der Wirksamkeit und Schnelligkeit der Zustellung im Interesse des Antragstellers und das Ziel eines effektiven Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers gegeneinander abwäge35.
Hiermit ist die – auch von dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. aufgegriffene – Argumentation, die Zustellung ohne Übersetzung sei für den Antragsteller im Hinblick auf Art. 8 Abs. 3 Satz 3 EuZVO „nicht gefährlich“36, nicht vereinbar. In diesem Lichte kann der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, zum Zwecke der Fristwahrung einen Zustellungsversuch ohne Übersetzung zu unternehmen. Die Annahme einer solchen Obliegenheit würde diese Art der Zustellung zum Regelfall machen37. Das würde jedoch weder die Interessen des Empfängers noch diejenigen des Antragstellers hinreichend berücksichtigen.
Zum einen entspricht es nicht der Zielrichtung der EuZVO, dass der Antragsteller sein Wahlrecht stets ohne Rücksicht auf die Sprachkenntnisse des Empfängers ausübt. Zwar ist die Zustellung ohne Übersetzung auch dann zulässig, wenn dem Antragsteller bekannt ist, dass der Empfänger die Sprache nicht versteht38. Geschützt ist der sprachunkundige Empfänger im Grundsatz dadurch, dass ihm nach Art. 8 Abs. 1 EuZVO ein Annahmeverweigerungsrecht zusteht und er hierüber belehrt werden muss. Insoweit stärkt die EuZVO mit der Kombination aus Wahlrecht einerseits und Annahmeverweigerungsrecht andererseits die Mitverantwortung der Beteiligten, auch des Empfängers39. Macht der Empfänger von seinem Annahmeverweigerungsrecht nicht oder nicht fristgerecht Gebrauch, ist die Zustellung wirksam40. Die Zustellung ohne Übersetzung bedeutet mithin eine erhöhte Einlassungslast des Empfängers, dem bei fehlender Übersetzung eine Annahmeverweigerung abverlangt wird41. Damit würde letztlich dem Interesse des Antragstellers, von der Rückwirkung des § 167 ZPO profitieren zu können, ein höheres Gewicht als den Verteidigungsrechten des Empfängers eingeräumt.
Zum anderen berücksichtigt die Annahme einer Obliegenheit, zunächst einen Zustellungsversuch ohne Übersetzung zu unternehmen, auch nicht die berechtigten Interessen des Antragstellers. Er wäre gehalten, das Risiko einer berechtigten Annahmeverweigerung des Empfängers nach Art. 8 Abs. 1 EuZVO auch dann einzugehen, wenn er sicher weiß, dass der Empfänger sprachunkundig ist. Macht der Empfänger tatsächlich von seinem Annahmeverweigerungsrecht Gebrauch, ist dies für den Antragsteller in mehrfacher Hinsicht mit Nachteilen behaftet, die sich ihrerseits aus Art. 8 Abs. 1, Abs. 3 EuZVO ergeben. Es muss eine neue Zustellung vorgenommen werden, die für die vom Antragsteller zu wahrenden Fristen grundsätzlich ex nunc wirkt42. Den Antragsteller trifft im Hinblick auf Art. 8 Abs. 3 Satz 3 EuZVO nunmehr ein zusätzliches Verjährungsrisiko, weil er mit der erneuten Zustellung nicht beliebig zuwarten kann und ungeklärt ist, welcher Zeitraum ihm hierfür zur Verfügung steht.
Darüber hinaus tritt als Folge der Annahmeverweigerung eine Verfahrensverzögerung ein. Diese resultiert nicht nur aus der Notwendigkeit, dass nun doch eine Übersetzung angefertigt werden und die Zustellung wiederholt werden muss. Vielmehr tritt der Zeitverlust auch dadurch ein, dass Art. 8 Abs. 3 Satz 3 EuZVO die Rückwirkung auf das „Verhältnis zum Antragsteller“ beschränkt. Denn die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks darf nicht zum Lauf von Verteidigungsfristen zu Lasten des Empfängers führen, solange dieser den Inhalt des Schriftstücks nicht verstehen kann43. Daher beginnt der Lauf der Klageerwiderungsfrist gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 2 EuZVO erst mit Zustellung der Übersetzung44.
Eine Einengung des in Art. 5 Abs. 1 EuZVO vorausgesetzten Wahlrechts würde letztlich auch bedeuten, den Zustellungsbetreiber daran zu hindern, den sichersten Weg zu beschreiten. Selbst wenn er positive Kenntnis von den Sprachfertigkeiten des Empfängers hat und eine Übersetzung danach entbehrlich wäre, besteht die Gefahr, dass der Empfänger die Annahme (unberechtigt) verweigert. Ein Streit über die Berechtigung der Annahmeverweigerung45 kann den Verfahrensgang erheblich verzögern. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht zumutbar, dem Antragsteller im Rahmen des § 167 ZPO eine Vorgehensweise abzuverlangen, die für ihn mit prozessualen Nachteilen verbunden sein kann.
Es stellt auch keine nachlässige Prozessführung dar, die Übersetzung nicht selbst beizubringen, sondern durch das Gericht in Auftrag geben zu lassen.
Im Ausgangspunkt darf ein Insolvenzverwalter zwar einerseits mit der Klageeinreichung bis zum letzten Tag vor Ablauf der Verjährungsfrist zuwarten, ohne dass ihm dies als Verschulden angerechnet wird46. Er hat dann andererseits aber alles Zumutbare zu unternehmen, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung zu schaffen47. Hierbei liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Verantwortungsbereich eines Insolvenzverwalters, alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen zu erbringen; hat der Insolvenzverwalter diese Mitwirkungshandlungen erbracht, liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts, dessen Geschäftsgang ein Insolvenzverwalter und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflussen können48. Für eine Verpflichtung oder Obliegenheit des Insolvenzverwalters und seines Prozessbevollmächtigten, auch noch in diesem Stadium des Verfahrens durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung hinzuwirken, fehlt die rechtliche Grundlage. Sie ergibt sich nicht aus dem Prozessrechtsverhältnis, weil der Insolvenzverwalter seinerseits bereits alles getan hat, was die Zivilprozessordnung für die Klagezustellung von ihm fordert49.
Nicht nur geringfügige Verzögerungen sind daher einem Insolvenzverwalter anzulasten, wenn die Verzögerungen auf der Angabe einer falschen oder unzureichenden Anschrift des Beklagten beruhen oder wenn der zu leistende Gerichtskostenvorschuss nicht oder nach seiner Anforderung nicht rechtzeitig eingezahlt wird50. Der Insolvenzverwalter oder sein Prozessbevollmächtigter sind zwar nicht gehalten, von sich aus den Gerichtskostenvorschuss zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen, doch dürfen sie nicht unbegrenzt lange untätig bleiben, sondern müssen bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht nachfragen und so auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken51.
Mithin sind einem Insolvenzverwalter Verzögerungen zuzurechnen, die eintreten, weil er noch nicht alles getan hat, was das Verfahrensrecht von ihm zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung fordert. Das gilt auch für den Fall der fehlenden Anforderung des Gebührenvorschusses, denn auch dann weiß der Insolvenzverwalter, dass die Zahlung noch aussteht und die Klage erst danach zugestellt werden kann52. Andererseits besteht keine Obliegenheit, mehr zu tun, als das Gesetz für eine ordnungsgemäße Klagezustellung verlangt53. Das gilt selbst bei einer Auslegung des § 167 ZPO dahingehend, dass der Insolvenzverwalter Verzögerungen nicht nur vermeiden, sondern seinerseits im Sinne einer größtmöglichen Beschleunigung zu wirken hat54. Auch dann bestimmt die Wertung des Gesetzgebers Art und Umfang der einer Partei zumutbaren Mitwirkungshandlungen55.
Nach diesen Grundsätzen sind die durch die Übersetzung entstandenen Verzögerungen dem Insolvenzverwalter nicht anzulasten. Dieser hat alles ihm Zumutbare unternommen, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung zu schaffen. Er hat unverzüglich sowohl den Gerichtskostenvorschuss als auch den Auslagenvorschuss für die Übersetzung eingezahlt. Weitere oder andere Maßnahmen musste der Insolvenzverwalter nicht ergreifen, um sich die Rückwirkung des § 167 ZPO zu erhalten. Es bestand für ihn weder die Verpflichtung noch die Obliegenheit, an Stelle der Bitte an das Gericht, die Klageschrift übersetzen zu lassen, zur größtmöglichen Beschleunigung die Klageschrift vor ihrer Einreichung selbst zu übersetzen oder übersetzen zu lassen56. Weder der Verordnungsgeber noch der nationale Gesetzgeber stellen ein Rangverhältnis zwischen beiden möglichen Vorgehensweisen auf. Es fehlen auch im Übrigen gesetzlich normierte Anhaltspunkte dafür, dass durch § 167 ZPO das Wahlrecht des Zustellungsbetreibers in der vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. angenommenen Weise eingeschränkt werden soll. In Fristfragen muss für den Rechtssuchenden jedoch erkennbar sein, was er zu tun hat, um einen Rechtsverlust zu vermeiden57. Der Insolvenzverwalter, der seinerseits bereits alles für eine ordnungsgemäße Klagezustellung getan hat, darf erwarten, dass in dieser prozessualen Situation das Gericht im Weiteren das Zustellungsverfahren in eigener Zuständigkeit ordnungsgemäß betreibt58.
Zudem würde eine Obliegenheit zur Beibringung der Übersetzung eine wirtschaftlich stärkere und im Geschäftsverkehr gewandtere Partei bevorzugen. Insoweit gilt es zu bedenken, dass längere Rechtstexte typischerweise nur von spezialisierten Fachübersetzern bearbeitet werden (können), deren Auswahl und Überwachung gesteigerte Anforderungen stellt. Schwierigkeiten bei der Beibringung der Übersetzung können sich zudem auch dann ergeben, wenn die Klageschrift besonders umfangreich ist und/oder in eine weniger gängige Fremdsprache übersetzt werden muss59. Demgegenüber verfügen Gerichte in der Regel über bessere Ressourcen, derartige Übersetzungen anfertigen zu lassen. Letztlich ist auch in die Betrachtung einzubeziehen, dass einer durch das Gericht veranlassten Übersetzung faktisch eine höhere Richtigkeitsgewähr zukommt und hierdurch Streitigkeiten der Parteien, ob die Qualität der Übersetzung noch den Anforderungen genügt oder die Zustellung wegen schwerer sinnentstellender Fehler unwirksam ist60, reduziert werden können.
Eine nachlässige Prozessführung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Insolvenzverwalter keine Übersetzung beigebracht hat, nachdem sich der Eingang der gerichtlich beauftragten Übersetzung auffallend verzögert hatte. Denn der Insolvenzverwalter hatte bereits alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht. Insbesondere hatte er den Auslagenvorschuss eingezahlt. Auch deswegen war es ihm nicht zumutbar, eine Übersetzung parallel zu dem laufenden, noch nicht erledigten gerichtlichen Übersetzungsauftrag selbst zu beschaffen und die Kosten erneut aufzubringen.
Den Insolvenzverwalter traf auch keine Nachfrageobliegenheit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken, wenn er alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht und insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat61. Es kommt hinzu, dass der Insolvenzverwalter vorliegend mehrfach bei Gericht sich nach dem Sachstand erkundigt hat, so dass ihm auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Nachfrageobliegenheit kein Vorwurf zu machen ist.
Das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht zur Endentscheidung reif war (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Bundesgerichtshof konnte in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sich das Oberlandesgericht Frankfurt a. M., von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, nicht mit den Berufungsangriffen der Beklagten dagegen befasst hat, dass nach den Feststellungen des Landgerichts die Anfechtungsvoraussetzungen nach § 134 InsO erfüllt sind.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Februar 2021 – IX ZR 156/19
- LG Darmstadt, Urteil vom 15.08.2017 – 9 O 303/15[↩]
- OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.05.2019, ZIP 2019, 2121 f.[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 30.04.2015 – IX ZR 1/13, NZI 2015, 734 Rn. 10; Beschluss vom 15.12.2016 – IX ZR 224/15, NZI 2017, 102 Rn. 8[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008 – I ZR 109/05, BGHZ 177, 319 Rn.20 f[↩]
- OLG München, GmbHR 2020, 372 Rn. 65; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 167 Rn. 2; vgl. BAG, Urteil vom 22.05.2014 – 8 AZR 662/13, BAGE 148, 158 Rn. 29; vom 13.11.2014 – 6 AZR 872/13, NZA 2015, 940 Rn. 21[↩]
- vgl. Rauscher/Heiderhoff, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Bd. 2, A.II.1, Einl. Rn. 5[↩]
- Erwägungsgrund 8; vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 183 Rn. 2[↩]
- vgl. Calliess/Ruffert/Rossi, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 81 AEUV Rn. 21; vgl. auch Rauscher/Heiderhoff, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Bd. 2, A.II.1, Einl. Rn.20[↩]
- vgl. Nagel/Gottwald/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., § 8 Rn.08.71; vgl. auch MünchKomm-ZPO/Rauscher, 5. Aufl., Art. 9 EuZVO Rn. 5; Schlosser/Hess/Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 9 EuZVO Rn. 2[↩]
- vgl. Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 17. Aufl., Art. 9 EuZVO Rn. 1; Nagel/Gottwald/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, aaO; Schlosser/Hess/Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, aaO Rn. 3; Stadler, IPRax 2001, 514, 519[↩]
- BGH, Urteil vom 11.02.2011 – V ZR 136/10, NZM 2011, 752 Rn. 6; vom 01.10.2019 – II ZR 169/18 9[↩]
- BGH, Urteil vom 12.09.2019 – IX ZR 262/18, NZI 2019, 993 Rn. 23 mwN; Anfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG idF vom 26.03.2007 sieben Monate nach Ablauf der Anfechtungsfrist: BGH, Urteil vom 11.02.2011 – V ZR 136/10, NZM 2011, 752 Rn. 6; Auslandszustellung 19 Monate nach Ablauf der Verjährungsfrist: BAG, Urteil vom 23.08.2012 – 8 AZR 394/11, BAGE 143, 50 Rn. 8 ff, 30 ff[↩]
- BGH, Urteil vom 12.09.2019, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 10.12.2019 – II ZR 281/18, WM 2020, 276 Rn. 8[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.09.2015 – IX ZR 255/14, NJW 2016, 151 Rn. 15 mwN[↩]
- EuGH, Urteil vom 16.09.2015 – C-519/13, Alpha Bank Cyprus, RIW 2015, 748 Rn. 35[↩]
- vgl. Rauscher/Heiderhoff, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Bd. 2, A.II.1, Art. 5 Rn. 3; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 17. Aufl., Art. 5 EuZVO Rn. 1; Nagel/Gottwald/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., § 8 Rn.08.67[↩]
- vgl. OLG Koblenz, MDR 2010, 101, 102[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – VII ZR 164/05, NJW 2007, 775 Rn. 16[↩]
- vgl. Geimer/Schütze/Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., Art. 8 EuZVO Rn. 13; Rauscher/Heiderhoff, Europäisches Zivilprozessund Kollisionsrecht, 4. Aufl., Bd. 2, A.II.1, Art. 8 Rn. 2, 23; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 17. Aufl., Art. 8 EuZVO Rn. 7; MünchKomm-ZPO/Rauscher, 5. Aufl., Art. 8 EuZVO Rn. 25; Nagel/Gottwald/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, aaO Rn.08.68[↩]
- vgl. Musielak/Voit/Stadler, aaO; Rauscher/Heiderhoff, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, aaO Rn. 2, 24[↩]
- EuGH, Urteil vom 08.11.2005 – C-443/03, Leffler, Slg. 2005, I-09611 Rn. 64[↩]
- Maßstab des § 167 ZPO: Schlosser/Hess/Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 8 EuZVO Rn. 4; Fabig/Windau, NJW 2017, 2502, 2503 aE; Grootens, MDR 2019, 1046 f; so schnell wie möglich: OLG Frankfurt, GRURRR 2015, 183, 184; ohne schuldhaftes Zögern: Schütze, RIW 2006, 352, 354; innerhalb der nächsten drei Monate: Rauscher/Heiderhoff, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, aaO Art. 8 Rn. 25[↩]
- Ruster, NJW 2019, 3186, 3188 f[↩]
- vgl. Rauscher/Heiderhoff, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, aaO Art. 8 Rn. 28; Schlosser/Hess/Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, aaO Art. 8 EuZVO Rn. 7[↩]
- vgl. Geimer/Schütze/Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., Art. 5 EuZVO Rn. 4; Fabig/Windau, aaO S. 2504 f[↩]
- vgl. Schlosser/Hess/Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 5 EuZVO Rn. 2[↩]
- vgl. Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 17. Aufl., Art. 8 EuZVO Rn. 1; Nagel/Gottwald/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., § 8 Rn.08.67; Hüßtege/Mansel/Brand, Rom-Verordnungen, 3. Aufl., Das anwaltliche Mandat im internationalen Schuldrecht, Rn. 45; Kern/Diehm/Diehm, ZPO, 2. Aufl., § 167 Rn. 10; BeckOK-ZPO/Dörndorfer, 2020, § 167 Rn. 4; KuntzeKaufhold/Beichel-Benedetti, NJW 2003, 1998, 1999; Grootens, MDR 2019, 1046, 1047[↩]
- Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 167 Rn. 15; Niehoff, IWRZ 2019, 232; Hess, IPRax 2020, 127, 128[↩]
- vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl., § 183 Rn. 59[↩]
- vgl. Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 17. Aufl., Art. 8 EuZVO Rn. 1; vgl. auch KG, Beschluss vom 07.06.2013 – 5 W 117/13 9[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 08.05.2008 – C-14/07, Weiss und Partner GbR, Slg. 2008, I-03367 Rn. 46[↩]
- so bereits: BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – VII ZR 164/05, NJW 2007, 775 Rn. 16 zur Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1348/2000[↩]
- EuGH, Urteil vom 08.05.2008, aaO Rn. 47; vom 19.12.2012 – C-325/11, Alder, RIW 2013, 296 Rn. 35[↩]
- EuGH, Urteil vom 08.11.2005 – C-443/03, Leffler, Slg. 2005, I-09611 Rn. 68; Beschluss vom 28.04.2016 – C-384/14, Alta Realitat S.L 58[↩]
- vgl. Fabig/Windau, NJW 2017, 2502, 2503; Grootens, MDR 2019, 1046, 1047[↩]
- vgl. Hess, IPRax 2020, 127[↩]
- vgl. Rauscher/Heiderhoff, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Bd. 2, A.II.1, Art. 5 Rn. 5; Art. 8 Rn. 33; Schlosser/Hess/Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 5 EuZVO Rn. 2; Fabig/Windau, NJW 2017, 2502 mwN[↩]
- vgl. KuntzeKaufhold/Beichel-Benedetti, NJW 2003, 1998, 2000[↩]
- vgl. MünchKomm-ZPO/Rauscher, 5. Aufl., Art. 8 EuZVO Rn. 3[↩]
- vgl. Rauscher/Heiderhoff, Europäisches Zivilprozessund Kollisionsrecht, aaO Art. 8 Rn. 26; Hess, IPRax 2020, 127[↩]
- vgl. Eichel, IPRax 2017, 352, 353 mwN[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2005 – C-443/03, Leffler, Slg. 2005, I-09611 Rn. 67 f; s. auch Eichel, IPRax 2017, 352, 353[↩]
- vgl. Rauscher/Heiderhoff, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Bd. 2, A.II.1, Art. 8 Rn. 24[↩]
- vgl. hierzu Geimer/Schütze/Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., Art. 8 EuZVO Rn. 9 ff[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.04.1983 – III ZR 140/81, VersR 1983, 661, 663; vom 18.05.1995 – VII ZR 191/94, NJW 1995, 2230, 2231[↩]
- BGH, Beschluss vom 29.03.2018 – III ZB 135/17, NJW-RR 2018, 763 Rn. 16; Urteil vom 10.12.2019 – II ZR 281/18, WM 2020, 276 Rn. 8; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2006 – IV ZR 23/05, BGHZ 168, 306 Rn.20; vgl. auch BAG, Urteil vom 23.08.2012 – 8 AZR 394/11, BAGE 143, 50 Rn. 31 f[↩]
- BGH, Urteil vom 12.07.2006, aaO Rn. 21; vom 01.10.2019 – II ZR 169/18 10 mwN; vgl. auch BAG, Urteil vom 15.02.2012 – 10 AZR 711/10 48[↩]
- BGH, Urteil vom 31.10.2000 – VI ZR 198/99, BGHZ 145, 358, 362; vom 22.09.2009 – XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 16; BAG, Urteil vom 23.08.2012 – 8 AZR 394/11, BAGE 143, 50 Rn. 32[↩]
- BGH, Urteil vom 12.07.2006 – IV ZR 23/05, BGHZ 168, 306 Rn. 18; vom 25.09.2015 – V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 13 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2006, aaO Rn.19[↩]
- BGH, Urteil vom 29.06.1993 – X ZR 6/93, NJW 1993, 2811, 2812; vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2019 – II ZR 169/18 10[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.10.1977 – IV ZR 149/76, BGHZ 69, 361, 363; vom 01.10.1986 – IVa ZR 108/85, BGHZ 98, 295, 301; jeweils zu § 270 Abs. 3 ZPO aF[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1993, aaO; vom 12.07.2006 – IV ZR 23/05, BGHZ 168, 306 Rn. 21; vom 17.09.2009 – IX ZR 74/08, NJW 2010, 73 Rn. 9; vom 22.09.2009 – XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 16; vom 01.10.2019 – II ZR 169/18 11[↩]
- vgl. Hess, IPRax 2020, 127, 128[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 29.08.2005 – 1 BvR 2138/03, NJW 2005, 3346, 3347; vgl. auch BAG, Urteil vom 23.08.2012 – 8 AZR 394/11, BAGE 143, 50 Rn. 36 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 12.07.2006 – IV ZR 23/05, BGHZ 168, 306 Rn. 23[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2005 – C-443/03, Leffler, Slg. 2005, I-09611 Rn. 64[↩]
- vgl. Schlosser/Hess/Schlosser, EUZivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 5 EuZVO Rn. 2; Geimer/Schütze/Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., Art. 5 EuZVO Rn. 4[↩]
- BGH, Urteil vom 12.07.2006 – IV ZR 23/05, BGHZ 168, 306 Rn.20 ff; vom 01.10.2019 – II ZR 169/18 10; BVerfG, Beschluss vom 30.05.2012 – 1 BvR 509/11, NJW 2012, 2869 Rn. 14; vgl. 39[↩]
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