Konkurrenzschutz für die angemietete Kanzleiräume

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine aus Konkurrenzschutzgründen erklärte Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses durch eine Notar- und Rechtsanwaltssozietäts wirksam ist. Das Oberlandesgericht sah eine solchen mietvertraglichen Konkurrenzschutz nicht:

Konkurrenzschutz für die angemietete Kanzleiräume

In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall vermietete die Klägerin an die Beklagte, eine Rechtsanwalts- und Notargesellschaft, Büroräume sowie im gleichen Objekt weitere Räume an eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatergesellschaft. Die Gesellschaften hatten sich zuvor zeitweise zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen. Nach ihrer Trennung bot die Wirtschaftprüfungs- und Steuerberatergesellschaft in ihren Büroräumen auch Rechtsdienstleistungen an.

Die Beklagte sah darin eine Verletzung des mietvertraglich vereinbarten Konkurrenzschutzes, kündigte den Mietvertrag und stellte die Mietzahlungen ein. Die rückständige Miete in Höhe von etwa 660.000 Euro sowie rückständige Nebenkosten in Höhe von etwa 94.000 Euro klagte die Vermieterin nun erfolgreich von der Rechtsanwalts- und Notargesellschaft, sowie deren Gesellschaftern, dem ehemaligen Notar Dr. N. aus Dortmund, sowie einem weiteren – zwischenzeitlich durch einen Vergleich aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen – Gesellschafter ein.

Die erklärte fristlose Kündigung sei unwirksam, so das Oberlandesgericht Hamm. Die Vermieterin sei nicht verpflichtet, Konkurrenzschutz gegenüber der weiteren Mieterin, der Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft zu gewähren. Es obliege vielmehr den Gesellschaftern untereinander und nicht dem Vermieter durch entsprechend Regelungen für ausreichenden Konkurrenzschutz zu sorgen. Da der Mietvertrag auf zehn Jahre befristet war, könne das Mietverhältnis auch nicht vorzeitig durch ordentliche Kündigung beendet werden.

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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 28. Juni 2011 – I-7 U 54/10