Kontrollpflichten – und der Beginn Wiedereinsetzungsfrist

Nach § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert ist, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten, auf fristgerechten Antrag hin (§ 234 Abs. 1, 2 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Kontrollpflichten – und der Beginn Wiedereinsetzungsfrist

So verhält es sich nicht, wenn die Prozessbevollmächtigte ein Verschulden an der nicht rechtzeitigen Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs trifft, das der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.

Nach § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Maßgebend für den Fristbeginn ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und das Fortbestehen der Ursache der Verhinderung mithin nicht mehr unverschuldet ist1.

Verschuldensmaßstab ist dabei nicht die äußerste und größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentlichen Anwalt zu fordernde übliche Sorgfalt2.

Diesen Sorgfaltsanforderungen ist die Prozessbevollmächtigte im hier entschiedenen Fall hinsichtlich der Reaktion auf die Vorsitzendenverfügung nicht gerecht geworden:

In der Handakte der Prozessbevollmächtigten war die Kopie der Berufungsschrift abgeheftet, die nicht nur den Kläger, sondern auch die Drittwiderbeklagte als Berufungsführer benannt hat; die Prozessbevollmächtigte ging zu dem Zeitpunkt, in dem sie die Verfügung des Berufungsgerichts vom 21.12 2012 erhielt, davon aus, das Original dieser Berufungsschrift bei Gericht eingereicht zu haben. Gerade auf der Grundlage der Annahmen, nicht nur für den Kläger, sondern auch für die Drittwiderbeklagte Berufung eingelegt und folglich am 20.12 2012 die Verlängerung der Begründungsfristen für beide Berufungsführer beantragt zu haben, musste ihr bei der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt auffallen, dass die Begründungsfrist vom Vorsitzenden ausdrücklich nur „für den Kläger“ verlängert worden war. Die Nichterwähnung der Drittwiderbeklagten durfte die Prozessbevollmächtigte nicht etwa, wie die Beschwerde meint, mit der Erwägung abtun, dies sei „Ausdruck einer unpräzisen, durch die üblichen Formulare vorgegebenen Formulierung des Gerichts“. Vielmehr hätte der Wortlaut der Verfügung die Prozessbevollmächtigte veranlassen müssen, unverzüglich Nachforschungen darüber anzustellen, warum ihrem Verlängerungsantrag nicht vollumfänglich entsprochen worden war. Die Nachfrage bei Gericht hätte ergeben, dass nur eine den Kläger als Berufungsführer benennende Berufungsschrift bei Gericht eingegangen war. Dieses noch im Dezember 2012 zu erwartende Ergebnis der Nachfrage, hätte die Prozessbevollmächtigte veranlassen müssen, den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der ab Erhalt der Antwort laufenden Frist des § 234 Abs. 2 ZPO beim Berufungsgericht anzubringen. Dies ist unterblieben. Vielmehr ist der Wiedereinsetzungsantrag erst am 5.03.2013 gestellt worden. Hierin ist ein der Drittwiderbeklagten über § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zu sehen.

Weiterlesen:
Die in die Muttersprache übersetzte Rechtsmittelbelehrung - und die Wiedereinsetzung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. September 2016 – VIII ZR 357/14

  1. BGH, Beschlüsse vom 20.01.2011 – IX ZB 214/09, NJW-RR 2011, 490 Rn. 11; vom 28.02.2008 – V ZB 107/97, NJW-RR 2008, 1084 Rn. 10; vom 11.10.2004 – X ZB 3/03, NJW-RR 2005, 923 unter – II 2 b aa; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 31.05.2012 – V ZB 27/12, NJW-RR 2012, 1204 Rn. 10[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 18.02.2016 – V ZB 86/15, NJW-RR 2016, 636 Rn. 9; vom 16.09.2015 – V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 12; vom 17.08.2011 – I ZB 21/11, NJW-RR 2012, 122 Rn. 12; jeweils mwN[]