Im Prozesskostenhilfeverfahren werden die außergerichtlichen Kosten eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht erstattet.
Da im Prozesskostenhilfeverfahren die außergerichtlichen (anwaltlichen) Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden, ist hinsichtlich dieser Kosten keine Kostengrundentscheidung des Beschwerdegerichts veranlasst. Das gilt auch bei Beschwerden der Staatskasse1 und auch für ein nachfolgendes Rechtsbeschwerdeverfahren.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. März 2010 – VI ZB 56/07
- vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127, Rn. 39[↩]











