Ein nationales Gericht ist nicht verpflichtet, die Auslagen eines auf sein Ersuchen hin durch das Gericht eines anderen Mitgliedstaats vernommenen Zeugen zu tragen. Die Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat soll in diesen Fällen nicht zu einer Verlängerung der nationalen Verfahren führen.
Nach der Verordnung Nr. 1206/20011 erledigt, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats (ersuchendes Gericht) das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats (ersuchtes Gericht) um eine Beweisaufnahme – z. B. die Vernehmung eines Zeugen – ersucht, das ersuchte Gericht das Ersuchen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.
Ein solcher Fall lag nun dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vor:
Nach irischem Recht ist ein Zeuge nur verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen, wenn ihm zuvor eine Entschädigung für seine Reisekosten gezahlt wird („viaticum“).
Herr Werynski erhob 2009 gegen die Mediatel 4B spólka z o.o., seine frühere Arbeitgeberin, beim Sad Rejonowy dla Warszawy Srodmiescia (Rayongericht für Warszawa-Srodmiescie) eine Klage auf Schadensersatz wegen eines Vertrags über ein Wettbewerbsverbot. Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchte das polnische Gericht den Dublin Metropolitan District Court (Irland) um Vernehmung eines Zeugen. Das ersuchte Gericht machte die Zeugenvernehmung jedoch davon abhängig, dass das ersuchende Gericht eine Zeugen nach irischem Recht zustehende Entschädigung in Höhe von 40 € zahlte.
Das polnische Gericht hat den Gerichtshof der Europäischen Union daraufhin in einem Vorabentscheidungsersuchen um Beantwortung der Frage ersucht, ob es verpflichtet ist, die Auslagen des durch das irische Gericht vernommenen Zeugen zu tragen, sei es in Form eines Vorschusses oder in Form einer Erstattung dieser Kosten.
Bezüglich der Zahlung eines Vorschusses für die Entschädigung von Zeugen an das ersuchte Gericht unterstreicht der Gerichtshof der Europäischen Union nun in seinem Urteil, dass die Möglichkeit, die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme abzulehnen, auf eng begrenzte Ausnahmefälle zu beschränken ist. Daraus folgt, dass die Gründe, aus denen die Erledigung eines solchen Ersuchens abgelehnt werden kann, in der Verordnung abschließend aufgeführt sind. Das Erfordernis eines Vorschusses für Zeugenvernehmungen ist in der Verordnung aber nicht vorgesehen. Das ersuchte Gericht war daher nicht berechtigt, die Zeugenvernehmung von der vorherigen Zahlung eines Vorschusses für die Entschädigung des Zeugen abhängig zu machen. Dementsprechend war das ersuchende Gericht nicht verpflichtet, einen solchen Vorschuss zu zahlen.
Was die Erstattung von Zeugenentschädigungen durch das ersuchende Gericht betrifft, sieht die Verordnung vor, dass für die Erledigung eines Ersuchens um Durchführung einer Beweisaufnahme die Erstattung von Gebühren und Auslagen nicht verlangt werden darf.
Der Europäische Gerichtshof erläutert hierzu, dass unter „Gebühren“ die vom Gericht für seine Tätigkeit erhobenen Beträge zu verstehen sind, während unter „Auslagen“ diejenigen Beträge zu verstehen sind, die das Gericht im Zuge des Verfahrens an Dritte verauslagt, insbesondere an Sachverständige oder Zeugen. Entschädigungen, die an einen durch das ersuchte Gericht vernommenen Zeugen gezahlt werden, fallen demnach unter den Begriff der Auslagen im Sinne der Verordnung Nr. 1206/2001.
Der Gerichtshof der Europäischen Union weist darauf hin, dass das Ziel dieser Verordnung die einfache, effiziente und schnelle Abwicklung grenzüberschreitender Beweisaufnahmen ist. Dass ein Gericht eines Mitgliedstaats Beweise in einem anderen Mitgliedstaat erheben lässt, soll folglich nicht zu einer Verlängerung der nationalen Verfahren führen.
Das ersuchende Gericht kann mithin nur dann zur Erstattung verpflichtet sein, wenn eine der in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen anzuwenden ist. Zeugenentschädigungen werden dort jedoch nicht erwähnt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union gelangt daher zu dem Ergebnis, dass ein ersuchendes Gericht nicht verpflichtet ist, dem ersuchten Gericht einen Vorschuss für die Entschädigung eines Zeugen zu zahlen oder die dem vernommenen Zeugen gezahlte Entschädigung zu erstatten.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 17. Februar 2011 – C-283/09 [Artur Wery?ski / Mediatel 4B spó?ka z o.o.]
- Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, ABl. L 174, S. 1.[↩]











