Kosten einer familiären Pflege

Hat eine Tochter von ihrer verstorbenen Mutter Bargeldbeträge als Gegenleistung für Pflege- und Betreuungstätigkeiten erhalten, muss der Erbe, der nach dem Tod der Mutter die Herausgabe dieser Geldbeträge verlangt, das Fehlen des behaupteten Rechtsgrundes beweisen.

Kosten einer familiären Pflege

In Bezug auf Bargeldbeträge, die zu Lebzeiten vom Konto der Mutter abgehoben worden sind, ist von der Tochter gemäß § 670 BGB zu beweisen, dass sie die Gelder auftragsgemäß verwendet hat.

So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe1 in dem hier vorliegenden Fall eines Streits unter Geschwistern nach dem Tod der Mutter.

Sachverhalt

Der Kläger ist Alleinerbe der am 19.11.2012 verstorbenen Mutter und macht Zahlungsansprüche gegen die Beklagte geltend, da diese von der verstorbenen Mutter verschiedene Geldbeträge erhalten habe, die sie zu Unrecht für sich selbst behalten und verwendet habe. Seit 1986 hat die infolge eines Schlaganfalls halbseitig gelähmten Mutter zunächst beim Kläger gewohnt, der sie gemeinsam mit seiner Frau versorgte und pflegte. Da der Kläger wegen einer Erkrankung seiner Ehefrau nicht mehr in der Lage war, die notwendigen Betreuungs- und Pflegeleistungen für die Mutter zu erbringen, hat diese am 21.06.2004 in den Haushalt der Beklagten gewechselt, die nun die Mutter versorgte und pflegte. Die Mutter erteilte ihrer Tochter eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht, auf Grund derer die Beklagte sämtliche vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Mutter regeln konnte. Am 16.11.2010 wechselte die Mutter in ein Pflegeheim, wo sie bis zu ihrem Tod am 19.11.2012 blieb. Zwischen dem 4. Januar 2010 und dem 8. November 2012 ließ sich die Beklagte vom Bankkonto der Mutter insgesamt 7.100,00 EUR in verschiedenen Teilbeträgen bar auszahlen. Nun streiten Bruder und Schwester über die Verwendung der Gelder durch die Beklagte. Der Bruder als Erbe verlangt die Herausgabe des Geldbetrages.

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Entscheidung des Gerichts

Nachdem seine Zahlungsklage vom Landgericht Konstanz abgewiesen worden ist2, hat er mit der Berufung sein Ziel weiterverfolgt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe ausgeführt, dass die Beweislast für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Kläger als Anspruchsteller obliegt. Die Darstellung der Beklagten zum Rechtsgrund der Zahlungen hat das Gericht für plausibel gehalten. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten. Schließlich spricht für die Darstellung der Beklagten auch der Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau in früheren Jahren, als die Mutter noch von ihnen versorgt wurde, in gleicher Weise verfahren sind, wenn die Mutter „Taschengeld“ von ihrem Konto haben wollte.

Dem Kläger steht weder ein Anspruch als Erbe der Mutter aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB) noch aus Auftragsrecht (§ 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. § 667 BGB) gegen die Beklagte zu.

Fazit

Diese gerichtliche Auseinandersetzung hätte vermieden werden können, durch eine frühere Entscheidung der Mutter ins Pflegeheim zu gehen. Einerseits hat die pflegebedürftige Person nicht das Gefühl, ihrer Familie zur Last zu fallen und andererseits können familiäre Reibereien minimiert werden. Darüber hinaus ist in diesen Einrichtungen eine professionelle Pflege gewährleistet.

Eine durchaus überlegenswerte Entscheidung ist eine Pflegeimmobilie kaufen zu wollen. Wer nicht warten will, bis er pflegebedürftig ist, kann den Kauf auch als Kapitalanlage tätigen. Als Investition in die Zukunft legt man sein Geld gewinnbringend an und erhält die Option, auch selbst die Wohnung nutzen zu können.

  1. OLG Kralsruhe, Urteil vom 16.05.2017 – 9 U 167/15[]
  2. LG Konstanz, Urteil vom 07.07.2015 – 4 O 105/15[]
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