Kosten für ein vorgerichtliches Sachverständigengutachten sind dann nicht ersatzfähig, wenn der Geschädigte dem Sachverständigen einen relevanten Vorschaden verschweigt und das Gutachten daher für die Ermittlung der Höhe des Schadens unbrauchbar ist1.
Amtsgericht Kehl, Urteil vom 12. Dezember 2011 – 4 C 586/10
- vgl. KG DAR 2004, 352; LG Berlin, Schaden-Praxis 2011, 32[↩]











