Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits – und die Zulassung der Rechtsbeschwerde

Gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Lässt das Beschwerdegericht unter Missachtung dieses Grundsatzes die Rechtsbeschwerde gleichwohl zu, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden1.

Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits – und die Zulassung der Rechtsbeschwerde

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist für den Bundesgerichtshof gleichwohl bindend (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zutreffend beurteilt hat2.

Es ist daher unschädlich, dass – was das Beschwerdegericht verkannt hat – gegen eine Kostenentscheidung die Rechtsbeschwerde nicht aus materiellrechtlichen Gründen zugelassen werden darf, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es – wie im Streitfall – um Fragen des materiellen Rechts geht3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. April 2021 – VIII ZB 44/20

  1. Bestätigung des BGH, Beschlusses vom 09.01.2019 – VIII ZB 26/17, NJW-RR 2019, 332 Rn. 7 mwN[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 07.10.2008 – XI ZB 24/07, NJW-RR 2009, 425 Rn. 9; vom 22.11.2011 – VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 8 mwN; vom 08.05.2012 – VIII ZB 91/11, WuM 2012, 332 Rn. 3[]
  3. BGH, Beschluss vom 09.01.2019 – VIII ZB 26/17, NJW-RR 2019, 332 Rn. 7 mwN[]
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Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung