Die nach § 66 Abs. 1 GKG statthafte Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 13.02.2015 ist unzulässig, wenn sie nicht den Formerfordernissen des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG entspricht.
Danach müssen Anträge und Erklärungen schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Diesen Anforderungen genügt im hier entschiedenen Fall die E-Mail des Beschwerdeführers (hier: vom Februar 2015), mit der er seine Erinnerung angebracht hat, nicht:
Sie trägt weder eine in Kopie wiedergegebene Unterschrift, noch ist sie mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, was entgegen dem Wortlaut des nach § 5a GKG anwendbaren § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO ein zwingendes Formerfordernis ist1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. September 2016 – 4 StR 510/14
- vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2015 – – IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209; Beschluss vom 24.11.2014 – – IX ZB 63/14; Beschluss vom 14.05.2013 – – VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209 Rn. 7 jeweils mwN[↩]











