Kostenerstattung bei verzögerter Anspruchsbegründung nach vorangegangenem Mahnverfahren

Reicht der Kläger nach vorangegangenem Mahnverfahren trotz Aufforderung gemäß § 697 Abs.1 ZPO mehrere Monate keine Anspruchsbegründung ein und stellt der Beklagte einen Klagabweisungsantrag sowie einen Antrag auf Terminsanberaumung nach § 697 Abs.3 ZPO, woraufhin die Klagrücknahme erfolgt, kann der Beklagte die Erstattung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Ziff.3100 VV RVG verlangen.

Kostenerstattung bei verzögerter Anspruchsbegründung nach vorangegangenem Mahnverfahren

Im Verhältnis zum Beklagten ist eine 1,3 Verfahrensgebühr zugunsten seines Prozessbevollmächtigten entstanden, denn er hat nach Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht Hamburg im streitigen Verfahren einen Sachantrag – den Antrag auf Klagabweisung – gestellt1. Darüber hinaus war auch der Antrag nach § 697 Abs.3 ZPO eine Prozesshandlung, die eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr.3100 VV RVG begründet hat2.

Allerdings ist eine durch den Klagabweisungsantrag entstandene 1,3 Verfahrensgebühr vor der Klagbegründung grundsätzlich nicht erstattungsfähig, weil diese kostenauslösende Maßnahme zu diesem Zeitpunkt nicht zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs.1 S.1 ZPO gehört3. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Kläger die Klagebegründung in nicht zumutbarer Weise verzögert4. So liegt es hier : Die Klägerin hat die Zwei-Wochen-Frist zur Anspruchsbegründung gemäß § 697 Abs.1 ZPO um mehrere Monate überschritten.

Spätestens aber die durch den Antrag nach § 697 Abs.3 ZPO (erneut) begründete 1,3 Verfahrensgebühr ist erstattungsfähig, nachdem die Klägerin auch auf die Schriftsätze des Beklagten nicht reagiert hatte5.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Beschluss vom 25. November 2013 – 8 W 112/13

  1. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21.Aufl., VV 3101, Rn. 30[↩]
  2. OLG Naumburg, Beschluss v. 29.12.2011 – 2 W 51/11[↩]
  3. vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O., VV 3305-3308, Rn.139[↩]
  4. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O.[↩]
  5. vgl. auch OLG Naumburg a.a.O.: Erstattungsfähigkeit gegeben, wenn der Beklagte wegen Untätigkeit der Klägerin im Mahnverfahren selbst die Abgabe zur Durchführung des Streitverfahrens beantragt und einen Antrag nach § 697 Abs.3 ZPO stellt; OLG Düsseldorf JurBüro 2004, 195: Erstattungsfähigkeit gegeben, nachdem die Klägerin über ein Jahr im Mahnverfahren untätig geblieben war und die Beklagten die Abgabe an das Streitgericht beantragt hatten[↩]