Kostenerstattung für eine Unterlassungsaufforderung

Einem Produzenten von Musik-CDs, der als Störer in Anspruch genommen werden soll, ist es, nicht zuzumuten, jede von ihm vertriebene CD oder jeden Titel auf jegliche rechtsverletzende Inhalte zu untersuchen. Für eine erste Unterlassungsaufforderung besteht kein Kostenerstattungsanspruch gegen ihn.

Kostenerstattung für eine Unterlassungsaufforderung

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Klage gegen einen Internethändler ab. Geklagt hatten zwei Töchter einer sich durch eine TV-Doku-Soap der Allgemeinheit bekannt machenden Familie G. gegen einen Münchner Internethändler auf Zahlung von Kosten in Höhe von 984,60 Euro für die anwaltliche Unterlassungsaufforderung.

Der Klage vorangegangen war eine von den Klägerinnen am 15.10.2018 erreichte einstweilige Verfügung auf Unterlassung vor dem Landgericht München I wegen eines Liedtextes der Rapper Jigzaw und Kollegah gegen den Produzenten der entsprechenden Musik-CD „Post mortem“.

In dem hier vorliegenden Fall bot der Beklagte unter seinem Internetshop dieses Album „Post Mortem“ als limitiertes Boxset zum Preis von 47,99 Euro an und verkaufte es zehnmal. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.2018 mahnten die Klägerinnen den Beklagten ab, forderten die Unterlassung der gewerblichen Verbreitung der CD, da sie menschenverachtende und persönlichkeitsrechtsverletzende Textteile über die beiden Klägerinnen enthalte, und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Beklagte teilte zunächst telefonisch mit, den Vertrieb eingestellt zu haben. Am 01.11.2018 gab der Beklagte die geforderte schriftliche Unterlassungserklärung ab. Die Klägerinnen stellten ihm über ihren Anwalt sodann Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 984,60 Euro in Rechnung.

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Die von ihren Eltern vertretenen Klägerinnen argumentieren, dass die Rechtswidrigkeit der Textzeilen auch für Laien ohne weiteres und sofort erkennbar gewesen sei. Nach deren Verbreitung sei es in seinem wirtschaftlichen Interesse gewesen, dass ihn die Klägerinnen zur Vermeidung eines teureren Rechtsstreits bereits vorgerichtlich zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderten. Wer aus Kostengründen riskiere, die von ihm angebotenen Produkte vorher nicht auf Rechtmäßigkeit zu prüfen, müsse die Folgen auch selbst wirtschaftlich tragen.

Die Beklagte meint, dass im Text ja nur eine der Töchter, in den diskriminierenden Stellen aber jeweils eine Mehrzahl von – dann wohl anderen – Personen angesprochen würden, so dass die Klägerinnen gerade nicht in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt seien. Er habe auch nicht fahrlässig gehandelt: Bei etwa 2.000 ständig verfügbaren Titeln bei einer Regelspielzeit von 1:30h hätte er über 375 Tage lang jeweils 8 Stunden lang gebraucht, um sämtliche Tonträger anzuhören.

In seiner Urteilsbegründung hat das Amtsgericht München betont, dass der Beklagte nicht als Täter einer selbst begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzung haftet. Außerdem hatte der Beklagte weder „Kenntnis von dem rechtsverletzenden Inhalt der streitgegenständlichen CD, noch ist vorgetragen, dass er, nachdem er aufgrund der Abmahnung durch die Klägerinnen (…) von der Rechtswidrigkeit erfahren hatte, weiterhin angeboten hätte.“

Weiterhin hat das Amtsgericht München ausgeführt, dass „der Beklagte eine Vielzahl von CDs verkauft und ihm diesbezüglich gewisse Prüfpflichten treffen. Dabei kann ihm zugemutet werden, dass er bei Kenntnis von Rechtsverstößen (von Dritten) eine Überprüfung auch im eigenen Rechtskreis dahingehend vornehmen muss, ob es durch seine eigene Handlung zu einer weiteren Verletzung oder einer Vertiefung der Verletzung kommt. (…)

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Nach Ansicht des Amtsgerichts München ist es dem Beklagten, „erst recht insoweit als er als Störer in Anspruch genommen werden soll, nicht zuzumuten, jede von ihm vertriebene CD oder jeden Titel auf jegliche rechtsverletzende Inhalte zu untersuchen. Das würde wegen des damit verbundenen immensen Aufwands sein Geschäftsmodell gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist. (…) Dadurch werden die Betroffenen auch nicht schutzlos gestellt. Vielmehr können sie sich, wie auch durch die einstweilige Verfügung vor dem Landgericht München I (…) getan, gegen das Musiklabel oder aber auch gegen die beiden Künstler/Rapper wenden. Hierbei kann ein effektiver und umfassender Stopp des weiteren Vertriebs erreicht werden. (…) Künftigen Vertriebshandlungen steht entgegen, dass der Beklagte ab dem Zeitpunkt, in dem er durch den Rechteinhaber auf die Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, Prüfpflichten treffen, bei deren Nichteinhaltung er als Unterlassungsschuldner haftet.“

Amtsgericht München, Urteil vom 26.Juli 2019 – 142 C 2276/19

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