Der Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht von der Partei selbst, sondern von einem hinter der Partei stehenden (im Streitfall: Haftpflicht) Versicherer getragen wurden1.
Für Kosten, die mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts verbunden sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass ihrer Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegensteht, dass sie nicht bei der Partei selbst, sondern bei ihrem Haftpflichtversicherer angefallen sind2. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ist allein, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Davon ist auszugehen, wenn die Kosten dem Versicherungsnehmer bei zweckentsprechender Rechtsverfolgung bzw. verteidigung – die Aufwendungen des Versicherers hinweggedacht – in gleichem Umfang entstanden wären3. Ihre Rechtfertigung findet diese Rechtsprechung in der Erwägung, dass die Übernahme der Prozesskosten, die Teil des versicherten Risikos sind, durch den Versicherer allein dem Versicherungsnehmer dient, nicht aber den Prozessgegner des Versicherungsnehmers von Kostenrisiken entlasten soll4.
In Bezug auf die im hier entschiedenen Streitfall in Rede stehenden Kosten eines Privatgutachters gilt nichts anderes. Auch deren Übernahme durch den Haftpflichtversicherer dient nicht dem Zweck, den Prozessgegner des Versicherungsnehmers von Kostenrisiken zu entlasten. Wären die entsprechenden Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen5 also im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erstattungsfähig, wenn sie der Versicherungsnehmer als Partei des Rechtsstreits selbst aufgewendet hätte, so spricht nichts dafür, sie anders als vom Versicherer übernommene Rechtsanwaltskosten zu behandeln und sie nur deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu halten, weil sie nicht der Versicherungsnehmer, sondern sein Versicherer getragen hat.
Dagegen lassen sich der abweichenden Ansicht des Oberlandesgerichts Köln6)) keine überzeugenden Gründe entnehmen.
Dass „Gläubiger und Schuldner der Kostengrundentscheidung“7 bzw. „Gläubiger und Schuldner des Kostenerstattungsanspruchs“8 nach der Regelung der §§ 91 ff. ZPO nur die Parteien des Rechtsstreits, nicht aber Dritte sein können, steht der Annahme, dass grundsätzlich auch die vom Haftpflichtversicherer für den Versicherungsnehmer als Partei des Rechtsstreits getragenen Prozesskosten im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig sein können, schon im Ansatz nicht entgegen. Denn letzteres bedeutet nicht, dass der am Prozess formell nicht beteiligte Versicherer hinsichtlich des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aktivlegitimiert wäre oder gar die Festsetzung der entsprechenden Kosten in eigenem Namen betreiben könnte. Inhaber des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs und Beteiligte des Kostenfestsetzungsverfahren bleiben vielmehr auch insoweit allein die Parteien des Rechtsstreits selbst. Betroffen ist lediglich der Inhalt des der einen Partei im Verhältnis zur anderen zustehenden Kostenerstattungsanspruchs: Dieser kann als grundsätzlich erstattungsfähige „Kosten des Rechtsstreits“ im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO eben nicht nur solche Kosten erfassen, die die Partei wirtschaftlich selbst zu tragen hat, sondern auch solche, die wirtschaftlich nicht von ihr, sondern aufgrund der zwischen ihr und dem Versicherer bestehenden gesonderten Rechtsbeziehung in diesem Verhältnis vom Versicherer zu tragen sind.
Auch dass es sich bei der Kostenfestsetzung um ein Massenverfahren handelt9, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, spricht – entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln – nicht gegen die Annahme, die Partei könne von ihrem Versicherer übernommene Kosten als (eigene) Kosten des Rechtsstreits im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen. Dies folgt bereits daraus, dass dieser Ansatz das Kostenfestsetzungsverfahren nicht be, sondern entlastet: Der Rechtspfleger muss gerade nicht mehr prüfen, ob die in Rede stehenden Kosten wirtschaftlich von der Partei selbst oder von ihrem Versicherer getragen wurden bzw. werden.
Zuletzt lässt sich auch aus den vom Oberlandesgericht Köln10 in Bezug genommenen Entscheidungen insbesondere des Bundesverfassungsgerichts11 und des Bundesgerichtshofs12 nichts für die von ihm vertretene Rechtsauffassung herleiten. Ihnen kann nur entnommen werden, dass im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten erstattungsfähig sind. Zur im Streitfall entscheidenden Frage, ob eine Partei im Kostenfestsetzungsverfahren auch diejenigen Kosten festsetzen lassen kann, die zwar entstanden sind, aber nicht von ihr selbst, sondern von ihrem Haftpflichtversicherer getragen werden, findet sich dort hingegen keine Aussage.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Oktober 2016 – VI ZB 8/16
- Fortführung von BGH, Beschluss vom 13.09.2011 – VI ZB 42/10, VersR 2011, 1584 Rn. 13[↩]
- BGH, Beschluss vom 13.09.2011 – VI ZB 42/10, VersR 2011, 1584 Rn. 13[↩]
- BGH aaO[↩]
- vgl. OLGR Karlsruhe 2002, 230, 231; OLG München, MDR 1987, 148[↩]
- vgl. hierzu nur BGH, Beschlüsse vom 26.02.2013 – VI ZB 59/12, VersR 2013, 1194 Rn. 4 ff., mwN; vom 20.12 2011 – VI ZB 17/11, VersR 2012, 920 Rn. 10 ff.[↩]
- OLG Köln, Beschluss vom 11.01.2016 – 17 W 255/16, zfs 2016, 288; OLG Köln, JurBüro 2015, 32[↩]
- so OLG Köln, zfs 2016, 288[↩]
- so OLG Köln, JurBüro 2015, 32, 33[↩]
- vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15.05.2014 – I ZB 71/13, NJW 2015, 70 Rn. 13; vom 13.10.2011 – V ZB 290/10, NJW 2012, 319 Rn. 7[↩]
- vgl. OLG Köln, JurBüro 2015, 32, 33[↩]
- BVerfGE 62, 189, 192 ff.[↩]
- BGH, Beschluss vom 17.07.2003 – I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507[↩]











