Einer Einschränkung der Anwaltsbeiordnung im Rahmen bewilligten Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe auf die kostenrechtlichen Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts / Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes kann im Einzelfall der Grundsatz des fairen Verfahrens durchgreifend entgegenstehen. dies gilt namentlich dann, wenn über die PKH / VKH trotz bereits zuvor vorliegender Bewilligungsreife erst im oder nach dem Verhandlungstermin entschieden wird und vorab kein rechtzeitiger Hinweis auf eine etwaige Einschränkung der Beiordnung erfolgt ist.
Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend tatsächlich sachlich die besonderen Voraussetzungen dafür vorlagen, daß unter Beachtung des Grundsatzes des Mehrkostenverbotes aus § 78 Abs. 3 FamFG (entsprechend § 121 Abs. 3 ZPO) dem Antragsteller sein auswärtiger Anwalt uneingeschränkt beigeordnet werden konnte.
Denn dem Amtsgericht war es jedenfalls mit Rücksicht auf das Gebot eines fairen Verfahrens verwehrt, eine derartige Einschränkung vorzunehmen, nachdem es weder – trotz bereits vorher eingetretener Bewilligungsreife – vor dem Anhörungstermin über die VKH unter der entsprechenden kostenrechtlichen Einschränkung der Beiordnung entschieden hatte noch dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers einen Hinweis erteilt hatte, daß es eine kostenrechtlich eingeschränkte Beiordnung in Betracht ziehe. Ein derartiger Hinweis war im Streitfall um so mehr geboten, als die Amtsrichterin mit dem Verfahrensbevollmächtigten ein Telephonat geführt hatte, in dem es gerade um die Ermöglichung der Anreise eines Anwaltes aus E. zum Termin ging.
Der Antragsteller hatte bereits mit seinem das Verfahren einleitenden Schriftsatz um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines auswärtigen Verfahrensbevollmächtigten nachgesucht. Dieses Gesuch war entscheidungsreif, nachdem die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der vom Amtsgericht – zutreffend – eingeforderten zusätzlichen Angaben und Belege am 10. Januar 2012 vorlagen. Das Amtsgericht hätte damit noch vor dem Termin über den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers entscheiden können.
Ebenso wie die mittellose Partei darauf vertrauen darf, daß ihr durch das Verfahren keine Kosten entstehen, wenn sie einen vollständigen Verfahrenskostenhilfeantrag eingereicht hat und das Gericht vor dem Termin nicht auf seine Bedenken gegen die Anwaltsbeiordnung hinweist1, verdient auch ihr Verfahrensbevollmächtigter Vertrauensschutz dahin, daß er von einer kostenrechtlichen Einschränkungen seiner Beiordnung nicht ausgehen muß.
Sofern das Amtsgericht bei Bewilligungsreife und damit deutlich vor dem Erörterungstermin die Anwaltsbeiordnung kostenrechtlich eingeschränkt oder den Verfahrensbevollmächtigten – etwa im Rahmen des persönlich geführten Telephongespräches – vorab auf die Erwägung einer solchen Einschränkung hingewiesen hätte, hätte sich dieser hierauf einstellen, den Termin etwa durch einen ortsansässigen Anwalt in Untervollmacht wahrnehmen lassen und dadurch den Anfall von für ihn nun weder gegenüber der Landeskasse noch gegenüber dem Antragsteller selbst abrechenbarer Fahrt und Abwesenheitskosten vermeiden können.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 10 WF 37/12
- vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.02.2011 – 10 WF 53/11, FamRZ 2011, 1161 = NJW 2011, 1460f. = JurBüro 2011, 310f. = FPR 2011, 341f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 24.01.1990 – 2 W 3/90, FamRZ 1990, 538f.[↩]
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