Kostenüberschreitung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen

Verletzt ein Sachverständiger schuldhaft die ihm obliegende Anzeigepflicht der erheblichen Überschreitung des Vorschusses nach § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO, so kann die Vergütung des Sachverständigen gekürzt werden. Die Vergütung beschränkt sich in diesen Fällen jedoch nicht auf den eingezahlten Vorschuss; vielmehr ist eine Überschreitung des Kostenvorschusses in Höhe von 20% (zzgl. MwSt.) noch tolerabel.

Kostenüberschreitung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen

Nach § 407 a Abs. 3 S. 2 ZPO ist ein Sachverständiger verpflichtet, rechtzeitig einen Hinweis zu geben, wenn die voraussichtlichen Kosten einen angeforderten Vorschuss erheblich übersteigen. Von einer erheblichen Überschreitung des Vorschusses ist auszugehen, wenn die Gutachtenkosten diesen um 20 bis 25% übersteigen1. Die von der Rechtsprechung festgelegte Grenze wird durch die Kostenrechnung des beteiligten Sachverständigen vom 18.07.2012 überschritten. Der beteiligte Sachverständige hat die ihm obliegende Anzeigepflicht nach § 407 a Abs. 3 S. 2 ZPO auch schuldhaft verletzt. Der Sachverständige ist in dem gerichtlichen Auftragsschreiben vom 08.08.2011 ausdrücklich auf seine Mitteilungspflicht hingewiesen worden. Dass ihm diese Verpflichtung bekannt war, zeigt sein Schreiben vom 27.01.2012, in dem er um die Anforderung eines weiteren Kostenvorschusses bat, weil die Kosten für das Gutachten den geleisteten Auslagenvorschuss um 500,00 bis 1.000,00 € überschreiten werde.

Allerdings führt die schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht nach § 407 a Abs. 3 S. 2 ZPO dann nicht zu einer Kürzung der Entschädigung, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände unter Anlegung eines objektiven Maßstabs davon auszugehen ist, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung der Tätigkeit des Sachverständigen gekommen wäre2.

Die Anzeigepflicht des § 407 a Abs. 3 ZPO dient dazu, den Parteien die Möglichkeit zu geben, das sie treffende Prozessrisiko kostenmäßig abzuschätzen und gegebenenfalls im Umfang einer erforderlichen Beweisaufnahme aus Kostengründen wieder einzuschränken. Es ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller eine Fortsetzung der Begutachtung nicht gewünscht hätte oder den Umfang der Beweiserhebung eingeschränkt hätte, wenn er rechtzeitig vom tatsächlich zu erwartenden Kostenaufwand in Kenntnis gesetzt worden wäre. Dafür sprechen die von ihm in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 02.08.2012 aufgeworfenen Fragen bzw. Einwendungen im Hinblick auf die Kostenrechnung des Sachverständigen vom 18.07.2012.

Den Sachverständigen trifft das Risiko der Unaufklärbarkeit der Frage, ob es bei einem erfolgten Hinweis nach § 407 a Abs. 3 S. 2 ZPO zu einer uneingeschränkten Fortsetzung der Beweisaufnahme gekommen wäre.

Das Landgericht Osnabrück teilt die Auffassung, dass bei einer Verletzung der dem Sachverständigen obliegenden Anzeigepflicht nach § 407 a Abs. 3 S. 2 ZPO nicht lediglich eine Vergütung in Höhe der eingezahlten Vorschüsse verlangen kann, da sich nicht immer exakt abschätzen lassen wird, welche Kosten tatsächlich anfallen.

Da nach § 407 a Abs. 3 S. 2 ZPO eine Anzeigepflicht nur bei einer erheblichen Kostenüberschreitung gegeben ist, haben die Parteien eine Erhöhung innerhalb eines gewissen Spielraums hinzunehmen.

Da die Überschreitung eines Kostenvorschusses um 20% tolerabel ist, ist die Vergütung des Sachverständigen auf die geleisteten Kostenvorschüsse in Höhe von 3.000,00 € zuzüglich 20% zuzüglich 19% Mehrwertsteuer und damit auf insgesamt 4.284,00 € festzusetzen.

Landgericht Osnabrück, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 3 OH 72/11

  1. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2007, 8 W 422/07, m. w. N.[]
  2. OLG Nürnberg, NJW-RR 2003, 791[]