Gelangt das Reisegepäck erst verspätet auf das Kreuzfahrtschiff, kann der Reisepreis nach einem Urteil des Amtsgericht München pro Reisetag um 30% Prozent gemindert werden.
 
Ein Ehepaar buchte bei einem Reiseunternehmen eine Mittelmeerkreuzfahrt in der Zeit vom 29.12.2007 bis 9.1.2008 zu einem Gesamtpreis von 1280 € pro Person. Als sie am Anreisetag bei der Anlegestelle des Schiffes in Genua ankamen, stellten sie fest, dass ihre Koffer, die sie am Flughafen aufgegeben hatten, nicht eingetroffen waren. Erst fünf Tage später, am 02.01.2008, bekamen sie ihre Koffer mit Inhalt zurück.
Wegen dieser Beeinträchtigung minderten die Reisenden den Reisepreis für die fünf Tage um jeweils 90 Prozent und verlangten darüber hinaus Schadensersatz für entgangenen Urlaubsgenuss. Schließlich hätten sie die ganzen fünf Tage nur das anzuziehen gehabt, was sie am Tage der Anreise getragen hätten. Damit hätten sie an den Galaabendessen, den Theater- und Tanzveranstaltungen nicht teilnehmen können. Auf Grund ihrer Kleidung hätten sie sich so erheblich von den übrigen Reiseteilnehmern abgehoben, dass die Teilnahme an den Veranstaltungen eine Art Spießrutenlaufen gewesen wäre. Daher hätten sie teilweise davon Abstand genommen. Außerdem hätte ihnen auch Sportkleidung für den Fitnessraum und die Sportprogramme gefehlt. Auch wären Hygiene- und Kosmetikartikel, Sonnenschutz sowie der Fotoapparat im Koffer gewesen. An Bord habe man zwar Kleidung kaufen können, allerdings nur T-Shirts, Herrenhemden, Unterwäsche und Sandaletten. Nachdem die Kleidung täglich gewaschen werden musste, seien sie auch immer wieder an die Kabine gefesselt gewesen. Auf Grund dessen habe auch eine Art Depression bei ihnen geherrscht, die Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude rechtfertige.
Das Reiseunternehmen weigerte sich zu bezahlen. Die Reisenden hätten Ersatzkäufe tätigen können. Eine derartige Reiseminderung oder ein Schadensersatz sei nicht gerechtfertigt. Der Münchener Amtsrichter sah das ählich und gab dem Ehepaar nur zu einem Teil Recht:
Das Fehlen der Koffer stelle zwar eine Beeinträchtigung der Reise dar. Da aber die vielfältigen Leistungen der Reise durchaus auch mit dieser Kleidung (und der gekauften Ersatzkleidung) wahrgenommen werden hätten können und auch zum Teil wahrgenommen wurden, erscheine eine Minderung, die über 30 Prozent hinausgehe, nicht gerechtfertigt. Deshalb könne auch kein Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zugesprochen werden.
Amtsgericht München, Urteil vom 6. Feburar 2009 – 132 C 20772/08 (rechtskräftig)
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