Kyrill und die Holzlieferungsverträge

Liegt keine Vertragsverletzung eines Vertragspartners vor, ist der andere Vertragspartner nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Es fehlt dann an einer wirksamen Rücktrittserklärung, wenn nicht alle auf einer Seite an einem Vertrag beteiligten Unternehmen nicht ebenfalls den Rücktritt erklärt haben. Soweit ein Vertragspartner einige seiner Vertragspflichten verletzt hat, muss der andere Vertragspartner eine für einen Rücktritt erforderliche Frist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen.

Kyrill  und die Holzlieferungsverträge

So das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall über die Wirksamkeit der zwischen einem für die Klausner-Gruppe handelnden Unternehmen und dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW abgeschlossenen Holzlieferungsverträge. Nach dem Sturm „Kyrill“ hatte der das Land Nordrhein-Westfalen vertretende Landesbetrieb mit dem klagenden, für die Klausner-Gruppe handelnden Un-ternehmen Rahmenvereinbarungen zur Abnahme erheblicher Mengen Rund-holz abgeschlossen. U.a. sollten in den Jahren 2009 bis 2014 nach auszu-handelnden Lieferplänen jährlich mindestens 500.000 Festmeter Frischholz an die Unternehmensgruppe verkauft werden. Im Jahre 2009 konnten sich die Parteien zunächst weder auf Lieferpläne noch über von der Klägerin ab-zunehmende Holzmengen verständigen. Aufgrund geführter Gespräche und gewechselter Schreiben vertrat der Landesbetrieb im zweiten Halbjahr 2009 die Ansicht, die vertragliche Beziehung zur Klägerin im August des Jahres 2009 beendet zu haben. Dem widersprach die Klägerin und erhielt vor dem Landgericht Münster mit der beantragten gerichtlichen Feststellung des Fortbestehens der abgeschlossenen Verträge Recht.

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Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Hamm nun bestätigt: Die im Jahre 2007 abgeschlossenen Vereinbarungen seien wirksam zustande gekommen. Von ihnen sei das beklagte Land auch nicht rechtsgültig zurückgetreten. Es fehle eine wirksame Rücktrittserklärung, weil ein auf Seiten des beklagten Landes am Vertrag beteiligtes Unternehmen nicht ebenfalls den Rücktritt erklärt habe. Zudem liege keine Vertragsverletzung der Klägerin vor, die das Land im August 2009 zum Rücktritt berechtigt habe. Soweit die Klägerin zuvor einige ihrer Vertragspflichten verletzt habe, fehle es an den für einen Rücktritt erforderlichen Fristsetzungen des Landes zur Leistung oder Nacherfüllung. Der Rücktritt könne auch nicht als wirksame Kündigung verstanden werden, insoweit fehle jedenfalls ein ausreichender Kündigungsgrund. Die Geschäftsgrundlage der Verträge sei ebenfalls nicht entfallen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 3. Dezember 2012 – I-2 U 52/12