Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner mit der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags zuzustellen. Er kann den Gläubiger auffordern, eine solche Abschrift ein-zureichen, ist aber nicht berechtigt, das Zwangsvollstreckungsverfahren einzustellen, wenn der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nachkommt.
Sowohl der Auftrag zur Zwangsvollstreckung (§ 754 ZPO) als auch der damit verbundene Auftrag zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bedürfen nicht der Schriftform, sondern können auch mündlich gestellt werden. Das ergibt sich zum einen aus § 754 ZPO (für den Vollstreckungsauftrag) und zum anderen aus § 4 Nr. 1 Satz 1 GVGA, in dem bestimmt ist, dass Aufträge an den Gerichtsvollzieher keiner Form bedürfen. Gemäß § 4 Nr. 1 Satz 2 GVGA genügt eine mündliche Erklärung des Auftraggebers, seines Bevollmächtigten oder der Geschäftsstelle, die den Auftrag vermittelt.
Wenn ein Vollstreckungsauftrag und der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung schriftlich gestellt wurden, komme im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich § 133 ZPO zur Anwendung, da der Auftrag gemäß § 900 Abs. 1 ZPO dem Schuldner zuzustellen ist.
Eine Verpflichtung, der Ladung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags beizufügen, ist allerdings nicht ausdrücklich gesetzlich normiert. Die Regelung in § 185b Nr. 3 Satz 2 GVGA, wonach der Gerichtsvollzieher der Ladung an den Schuldner ein Überstück des Vollstreckungsauftrags beizufügen hat, ist für den Gläubiger nicht verbindlich, da es sich bei den Bestimmungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher um bloße Verwaltungsvorschriften handelt. Der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) gebieten es jedoch, ihm mit der Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags zu übermitteln1. Der Schuldner hat ein berechtigtes Interesse, durch eine Abschrift des Auftrags Kenntnis von dessen Inhalt zu erlangen. Auf diese Weise wird er in die Lage versetzt, seine Interessen im Zwangsvollstreckungsverfahren wahrzunehmen. Dementsprechend ist grundsätzlich auch § 133 ZPO im Vollstreckungsverfahren anwendbar.
Dem kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht entgegen gehalten werden, sowohl der Wortlaut als auch die systematische Einordnung des § 133 ZPO stünden einer Anwendung der Vorschrift im Zwangsvollstreckungsverfahren entgegen. Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist nach der Gesetzessystematik einem Parteiprozess im Sinne von § 79 ZPO zuzuordnen. Für das Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 704 ff. ZPO gelten neben den spezifischen Verfahrensvorschriften auch die allgemeinen prozessualen Regelungen in den §§ 1 bis 252 ZPO sinngemäß, soweit sich aus den Bestimmungen im zweiten Abschnitt des Achten Buches der Zivilprozessordnung nicht etwas anderes ergibt2. Auf den Umstand, dass der Begriff „Partei“ im vierten Abschnitt des Achten Buches der Zivilprozessordnung nicht verwendet wird, kommt es in Anbetracht der Gesetzessystematik nicht entscheidend an3.
Allerdings ergibt sich aus der Vorschrift des § 133 ZPO keine Rechtfertigung für eine Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, wenn der Gläubiger einer Aufforderung des Gerichtsvollziehers zur Einreichung einer Abschrift des Vollstreckungsauftrags nicht fristgerecht nachkommt.
Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO sollen die Parteien den Schriftsätzen, die sie bei Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Da es sich bei der genannten Bestimmung um eine Sollvorschrift handelt, führt eine Nichtbeachtung selbst nach einer erfolglosen Aufforderung des Gerichts, Abschriften einzureichen zu keinen sachlichen Nachteilen für die der Aufforderung nicht nachkommende Partei. Insbesondere finden die Präklusionsvorschriften (§ 282 Abs. 2, § 296 Abs. 2 ZPO) keine Anwendung4. Fehlende Abschriften hat das Gericht bei der einzureichenden Partei anzufordern oder wenn dies nicht zum Erfolg führt selbst auf deren Kosten anzufertigen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V. mit KV Nr. 9000). Ein „Nichtbetreiben“ des Verfahrens durch das Gericht ist dagegen nicht zulässig.
Für die entsprechende Anwendung des § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Zwangsvollstreckungsverfahren bedeutet dies, dass der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften selbst auf Kosten des Gläubigers (§ 9 GvKostG i.V. mit KV Nr. 700 Ziff. 1b) herzustellen hat, wenn der Gläubiger sich weigert, diese einzureichen. Eine Zurückstellung der Erledigung des Vollstreckungsauftrags bis zur Einreichung der erforderlichen Abschriften durch den Gläubiger darf nicht erfolgen5.
Dies ist dem Gerichtsvollzieher auch zumutbar. Die gegenläufigen Erwägungen, es bestehe bei einer Fertigung von Abschriften durch den Gerichtsvollzieher selbst grundsätzlich die Gefahr, dass ihm Kosten entstünden, die er möglicherweise nicht beitreiben könne, steht dem nicht entgegen. Die Rechtsbeschwerde weist mit Recht darauf hin, dass das „Inkassorisiko“ des Gerichtsvollziehers nur gering ist, weil durch die Herstellung der für den Schuldner bestimmten Abschriften keine hohen Kosten entstehen (s. KV Nr. 700 Ziff. 1b). Zudem ist der Gerichtsvollzieher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GvKostG berechtigt, den Auftraggeber zur Zahlung eines Vorschusses aufzufordern, der die voraussichtlich entstehenden Kosten deckt. Die Durchführung des Auftrags kann nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GvKostG von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht werden. Reicht ein Vorschuss nicht aus, um die zur Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme voraussichtlich erforderlichen Auslagen zu decken, besteht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 GvKostG die Möglichkeit einer Nachforderung. Erfüllt der Auftraggeber diese nicht fristgerecht, ist der Gerichtsvollzieher nach § 4 Abs. 2 Satz 3 GvKostG grundsätzlich berechtigt, die Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Juli 2011 – I ZB 96/10
- Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 900 ZPO Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Eickmann, 3. Aufl., § 900 Rn. 11; aA LG Hamburg, DGVZ 2005, 77; Musielak/Voit, ZPO, 8. Aufl., § 900 Rn. 12; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 900 Rn. 8[↩]
- vgl. Musielak/Lackmann aaO Vor § 704 Rn.19; Kroppenberg in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., Vor §§ 704 ff. Rn. 4; Zöller/Stöber aaO Vor § 704 Rn. 5[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2011 I ZR 122/09, GRUR 2011, 352 Rn. 21 = NJW 2011, 929 Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren[↩]
- MünchKomm-ZPO/Wagner aaO § 133 Rn. 5; Zöller/Greger aaO § 133 Rn. 3; Prütting in Prütting/Gehrlein aaO § 133 Rn. 4; Musielak/Stadler aaO § 133 Rn. 1[↩]
- aA AG Lahr, DGVZ 2000, 124; Schuschke in Schuschke/Walker aaO § 900 ZPO Rn. 6[↩]
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