Lahmendes Dressurpferd: Fehlbehandlung

Ist der Eigentümer eines Pferdes nicht ausreichend über die Risiken einer Operation bei einem Dressurpferd aufgeklärt worden und operiert der Tierarzt das Pferd ohne ausreichende Notwendigkeit mit einem suboptimalen Zugangsweg, ist das grob fehlerhaft und begründet für ein dauerhaft lahmendes Pferd einen Schadensersatzanspruch.

Lahmendes Dressurpferd: Fehlbehandlung

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall der Schadensersatzklage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Bochum stattgegeben. Die Klägerin aus Düsseldorf und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann setzten den im Jahre 1995 geborenen Hengst nach seiner Ausbildung bis zur Grand-Prix-Reife als Dressurpferd im Turniersport ein. Das Pferd befand sich seit langen Jahren in der Behandlung des in einer tierärztlichen Klinik in Bochum tätigen beklagten Tierarztes. 2004 wurden im hinteren Bereich des Fesselgelenks 2 Chips (kleine Knor-pel-Knochenfragmente im Gelenk), in einem Fall als sog. Birkelandfraktur, festgestellt, die der Beklagte operativ zu entfernen empfahl. Nach vom Beklagten im Oktober 2004 durchgeführten Operationen lahmte der Hengst dauerhaft. Er ist nunmehr als Dressurpferd unbrauchbar. Mit der Begründung, der Beklagte habe den Hengst ohne ausreichende Indikation und zudem fehlerhaft operiert sowie über die Risiken der Operation nicht ausreichend aufgeklärt, hat die Klägerin vom Beklagten 60.000 Euro Schadensersatz verlangt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm habe der Beklagte ohne ausreichende Notwendigkeit mit einem suboptimalen Zugangsweg operiert, was grob fehlerhaft sei, und die Klägerin bzw. ihren verstorbenen Ehemann zudem nicht ausreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt.

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Der Beklagte habe seinerzeit nicht operieren dürfen, weil die Ursachen einer positiven Beugeprobe nicht festgestanden hätten. Der Erfolg einer Operation sei offen gewesen, die vom Beklagten gewählte Operationsmethode über den suboptimalen Zugangsweg zur Entfernung beider Chips mit einem operativen Eingriff habe zu einer weiteren Traumatisierung des Bandapparates geführt. Angesichts dieser grob fehlerhaften Behandlung kehre sich die Beweislast um. Die dauerhafte Lahmheit gehe zulasten des Beklagten, der nicht nachweisen könne, dass seine Operation erfolgreich und der Schaden erst durch das spätere hengsthafte Verhalten des Pferdes eingetreten sei.

Über die Risiken der Operation habe der Beklagte auch nicht ausreichend aufgeklärt. Zwar sei die von einem Tierarzt zu fordernde Aufklärung nicht mit der im Bereich der Humanmedizin gebotenen ärztlichen Aufklärung zu vergleichen, weil es nicht um das schützenswerte Selbstbestimmungsrecht des Patienten gehe. Der Tierarzt habe aber eine vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflicht, wenn die Behandlung des Tieres besonders risikoreich sei, möglicherweise kaum Erfolg verspreche und hohe finanzielle Interessen des Tierhalters berührt sein. Der Hengst der Klägerin sei ein hochwertiges, gut ausgebildetes Dressurpferd gewesen. Deswegen habe der Beklagte darüber aufklären müssen, dass eine komplizierte Operation anstehe, die einen ungewissen Ausgang habe und auch dazu führen könne, dass das Tier nicht mehr als Dressurpferd zu gebrauchen sei. Eine derartige Aufklärung habe der Beklagte nicht vorgenommen.

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