Landwirtschaftliche Betriebsaufspaltung – und die ungesunde Bodenverteilung

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG darf die Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutete. Nach Absatz 2 der Vorschrift liegt eine ungesunde Bodenverteilung dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

Landwirtschaftliche Betriebsaufspaltung – und die ungesunde Bodenverteilung

Diese Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und Erhaltung lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe ab. Da Grund und Boden in der Land- und Forstwirtschaft der maßgebende Produktionsfaktor ist, aber nicht in unbeschränktem Umfang zur Verfügung steht, soll der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zugute kommen und vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften.

Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben1.

Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der vorstehend dargestellten Regel liegen in dem Fall, dass ein nicht Landwirtschaft betreibendes Besitzunternehmen landwirtschaftliche Grundstücke für ein Landwirtschaft betreibendes Betriebsunternehmen erwerben will, nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch das selbst nicht Landwirtschaft betreibende Unternehmen nur dann nicht zu einer ungesunden Verteilung des Eigentums an landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden, wenn die Nutzung der Flächen durch ein Landwirtschaft betreibendes Unternehmen innerhalb eines von denselben Personen beherrschten Unternehmensverbundes sichergestellt ist2.

Weiterlesen:
Grundstücksverkauf in der Landwirtschaft

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. April 2014 – BLw 7/13

  1. siehe nur BGH, Beschluss vom 26.11.2010 BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 9 f.[]
  2. BGH, Beschluss vom 26.11.2010 BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 21[]