Leasingsvertrag und Kompensationsgeschäft

Zur Frage eines sich aus der wirtschaftlichen Einheit eines Leasingvertrages mit einem Dienstleistungsvertrag ergebenden Leistungsverweigerungsrechts hatte der Bundesgerichtshof jetzt in einem Rechtsstreit zwischen einer Leasinggesellschaft und einem Arzt aus der Region Traunstein zu urteilen.

Leasingsvertrag und Kompensationsgeschäft

Die Parteien schlossen am 2005 einen Leasingvertrag über eine digitale TV-Multimedia-Empfangsanlage mit Fernbedienung, die dem Beklagten geliefert und im Wartezimmer der Arztpraxis des Beklagten installiert worden war. Als monatlich fällige Leasingrate vereinbarten die Parteien einen Betrag von 189,90 € (brutto).

Nach den vertraglichen Vereinbarungen des Beklagten mit der v. AG, die einen digitalen Fernsehsender betrieb, verpflichtete sich diese, dem Beklagten eine monatliche „Pauschale“ von 175 € (brutto) als Subventi-onsleistung dafür zu bezahlen, dass er die Ausstrahlung eines von ihr verantworteten Fernsehprogramms (unter anderem Gesundheitstipps, Werbung) in seinem Wartezimmer gestattete.

Im Mai 2005 beantragte die v. AG die Eröfffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und stellte sowohl die Ausstrahlung des Fernsehprogramms als auch die Zahlungen der Pauschale an den Beklagten ein. Der Beklagte seinerseits zahlte in der Folgezeit keine weiteren Leasingraten an die Klägerin.

Die Klägerin nimmt den Beklagten nunmehr auf Zahlung rückständiger Leasingraten in Höhe von 3.226,66 € in Anspruch. Das Amtsgericht Laufen hat der Klage stattgegeben1. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landgericht Traunstein zurückgewiesen((LG Traunstein, Entscheidung vom 07.11.2008 – 5 S 2144/08)). Mit der vom Landgericht Traunstein zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter und erhielt nun vom Bundesgerichtshof Recht:

Kein Einwendungsdurchgriff

Der BGH hat es zunächst dahinstehen lassen, ob die Auffassung des Landgerichts Traunstein zutreffend ist, dass ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 500 BGB i.V.m. § 358 Abs. 3, § 359 BGB bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Beklagte kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Denn es fehlt, so der BGH, bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs. Dieser setzt nach § 359 Satz 1 BGB verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB voraus. Daran fehlt es vorliegend. Übertragen auf den Bereich des Finanzierungsleasing liegen verbundene Verträge gemäß § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB dann vor, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder Erbringung einer anderen Leistung mit dem Leasingvertrag derart verknüpft ist, dass das Leasing ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Vorliegend fehlt es schon an der ersten Voraussetzung, da die vorgesehenen Dienstleistungen der v. AG nicht durch den Leasingvertrag finanziert, sondern von dieser unentgeltlich erbracht werden sollten.

Leistungsverweigerung aufgrund vertraglicher Vereinbarung

Allerdings ergibt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten jedoch bereits unmittelbar aus den vertraglichen Vereinbarungen mit der Klägerin. Die dem entgegenstehende, von der Klägerin vorformulierte Klausel des Leasingvertrages, dass keine Nebenabrede besteht, ist, so der BGH, entgegen der Auffassung des Landgerichts Traunstein unwirksam, da sie nach den Umständen sowohl überraschend ist (§ 305c Abs. 1 BGB) als auch den Beklagten nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Maßgeblich für die Entscheidung des Beklagten, die Anlage in seinem Wartezimmer installieren zu lassen, war nach den Feststellungen des Landgerichts Traunstein die von dem Vertreter betont herausgestellte Kosten-neutralität des Gesamtgeschäfts. Diese war nur solange gewährleistet, als die Subventionszahlungen sichergestellt waren. Insofern bildeten der Leasingvertrag und die mit der v. AG abgeschlossene Vereinbarung eine wirtschaftliche Einheit. War der Klägerin, wie das Berufungsgericht annimmt, die dargestellte Bewerbung des Gesamtgeschäfts durch die Zeugen S. bekannt, konnte sie das Angebot des Beklagten auf Abschluss des Leasingvertrages daher nach §§ 133, 157 BGB nur so verstehen, dass das Gesamtgeschäft, dessen einen Teil der Leasingvertrag darstellte, mit der während der Vertragslaufzeit von der v. AG zu zahlenden Subventionspauschale stehen oder fallen sollte. Die wirtschaftliche Einheit des Vertrages wurde durch die Annahme des Angebots des Beklagten aus dessen maßgeblicher Sicht somit Vertragsinhalt. Dem Beklagten steht nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt daher ein grundsätzlich andauerndes Leistungsverweigerungsrecht zu, da die Subventionszahlungen der v. AG ausblieben.

Dies kann dann anders zu beurteilen sein, wenn es zutrifft, dass der Vertreter – wie die Klägerin in den Instanzen vorgetragen hat – den Beklagten auf das Risiko der Insolvenz der v. AG hingewiesen und ihm erklärt hätten, im Fall einer Insolvenz der v. AG die Leasingraten weiter bezahlen zu müssen. Dies ist bisher allerdings vom Landgericht Traunstein im Berufungsverfahren nicht festgestellt worden. Dies wird nach Auffassung des BGH gegebenenfalls nachzuholen sein.

Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Einheit beider Verträge musste der Beklagte nicht damit rechnen, dass sich die Klägerin mit der von ihr vorformulierten Klausel des Leasingvertrages von der von ihr erkannten und akzeptierten wirtschaftlichen Einheit des Gesamtgeschäfts wieder lösen wollte. Die Klausel stellt sich daher vor dem Leitbild des Vertrages und dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck als ungewöhnlich und überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB dar2. Aus diesem Grund ist sie auch unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, da sie durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich die eigenen Interessen der Klägerin auf Kosten des Beklagten durchzusetzen versucht, ohne dessen Interessen angemessen zu berücksichtigen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Juli 2009 – VIII ZR 327/08

  1. AG Laufen, Entscheidung vom 05.06.2008 – 2 C 1036/06[]
  2. vgl. BGHZ 121, 107, 113[]