Leasingvertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung zum Händlereinkaufspreis

Die Frage einer Wirksamkeit von formularmäßigen Restwertausgleichsvereinbarungen hat der Bundesgerichtshof bereits dahin geklärt, dass derartige Klauseln nicht nach § 305c Abs. 1 BGB überraschend sind, hinsichtlich des darin bezifferten Restwerts nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ihre Angemessenheit zu überprüfen sind und auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen1. Ebenso hat der Bundesgerichtshof geklärt, dass ein vom Leasingnehmer bei Restwertabrechnungsverträgen zu zahlender Restwertausgleich der Umsatzsteuer unterliegt.

Leasingvertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung zum Händlereinkaufspreis

Zwar genügt der Leasinggeber danach seiner Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung des Leasingguts nicht ausnahmslos schon durch eine Veräußerung an einen Händler zu dessen Einkaufspreis. Vielmehr muss er auch anderen Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Erlöses nachgehen. Allerdings verletzt er selbst bei einer Veräußerung zum Händlereinkaufspreis seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung dann nicht, wenn der Händlereinkaufspreis um nicht mehr als 10 % unter dem Händlerverkaufspreis des Leasingobjekts liegt2.

In gleicher Weise kann dem Leasinggeber eine Veräußerung des Leasingguts lediglich zum Händlereinkaufspreis nicht als Pflichtverletzung angelastet werden, wenn er dem Leasingnehmer zuvor unter Mitteilung der von ihm sachverständig ermittelten Fahrzeugwerte Gelegenheit gibt, binnen einer angemessenen Frist das Leasingobjekt selbst zum Schätzpreis zu übernehmen oder einen tauglichen Drittkäufer zu benennen, um einen am Markt erzielbaren höheren Preis zu realisieren3. Im Übrigen hängt die Frage, ob die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung gewahrt ist, von den jeweiligen, nicht ohne Weiteres verallgemeinerungsfähigen Umständen des einzelnen Falles ab4.

Soweit es die im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit gegebene Fallgestaltung einer Verwertung zum Händlereinkaufspreis betrifft, wird einhellig angenommen, dass die dem Leasingnehmer einzuräumende Frist für eine Käuferbenennung oder einen Selbsterwerb zwei Wochen grundsätzlich nicht unterschreiten darf5. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat zugunsten des Leasingnehmer einen von der Leasinggesellschaft vorgenommenen Ansatz lediglich des Händlereinkaufspreises wegen einer hier gegebenen Fristunterschreitung nicht gebilligt. Ein revisionsrechtlicher Klärungsbedarf besteht mithin bei dieser Sachlage nicht. Soweit das Berufungsgericht bei der Anrechnung des Veräußerungserlöses auf den vereinbarten Restwert stattdessen vom Händlerverkaufspreis als dem objektiven Verkehrswert ausgegangen ist und hiervon einen Abschlag von 10 Prozent vorgenommen hat, zu dem die Leasinggesellschaft das Fahrzeug noch ohne Pflichtenverstoß hätte verwerten dürfen, widerspricht diese dem Leasingnehmer günstige und auch von der Revision nicht angegriffene Vorgehensweise der Bundesgerichtshofsrechtsprechung6 nicht, so dass insoweit ebenfalls kein revisionsrechtlicher Klärungsbedarf erkennbar ist.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.05.20147 für eine vergleichbare Restwertgarantieklausel entschieden, dass eine solche Klausel mit Rücksicht darauf, dass ein Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung des – um den Veräußerungserlös verminderten – kalkulierten Restwerts des Leasingfahrzeuges bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich leasingtypisch ist, in Leasingverträgen jedenfalls dann, wenn sie sich bereits unübersehbar im Bestellformular selbst findet, nicht derart ungewöhnlich ist, dass ein Leasingnehmer mit ihr nicht zu rechnen braucht und § 305c Abs. 1 BGB einer wirksamen Einbeziehung der Klausel daher nicht entgegensteht. Dass es sich hier um ein solches Vertragsmodell handelt, geht aus dem von der Leasinggesellschaft verwendeten Vertragsformular unübersehbar hervor. Bereits die auf „Neuwagenleasing mit Gebrauchtwagenabrechnung“ lautende Überschrift auf der ersten Seite des Vertragsformulars lässt dies deutlich erkennen. Ebenso ist die in der Mitte der ersten Seite des Vertragsformulars neben den „Leasing-Konditionen“ platzierte Klausel zur Restwertabrechnung in Fettdruck mit „Abrechnung nach Vertragsende“ überschrieben. Bereits durch die gewählte Formulargestaltung ist deshalb unmissverständlich zum Ausdruck gekommen, dass es hinsichtlich der Zahlungspflichten des Leasingnehmers bei Vertragsablauf selbst bei Einhaltung der in Aussicht genommenen jährlichen Fahrleistung nicht mit den von ihm entrichteten Leasingraten sein Bewenden haben sollte, sondern dass anschließend noch abzurechnen war.

Wie abgerechnet werden soll, bringt die Klausel gleichfalls unmissverständlich zum Ausdruck. Danach ist nämlich der in den unmittelbar daneben aufgeführten „Leasing-Konditionen“ bezeichnete „vereinbarte Gebrauchtwagenerlös“, der dabei ausdrücklich als auf Basis der voraussichtlichen jährlichen Fahrleistung kalkuliert beschrieben wird, dem von der Leasinggesellschaft erzielten Verkaufserlös gegenüberzustellen und in der Weise abzurechnen, dass von einem Mehrerlös der Leasingnehmer 75 Prozent erhält und dass ein Mindererlös von ihm zu erstatten ist. Hieraus geht zugleich deutlich hervor, dass der tatsächlich erzielte Verkaufserlös nicht dem leasingtypisch am Amortisationsinteresse des Leasinggebers orientierten und deshalb für die Vertragskalkulation maßgeblichen „vereinbarten kalkulierten Gebrauchtwagenerlös“ entsprechen muss, sondern davon mit dem Erfordernis der beschriebenen Abrechnung abweichen kann.

Zwar kann sich aus Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie dem äußeren Zuschnitt des Vertrages gleichwohl ergeben, dass der Vertragspartner des Verwenders mit einer bestimmten Regelung nicht zu rechnen brauchte. Das ist entgegen der Auffassung der Revision hier aber nicht der Fall. Allein aus dem Umstand, dass nach den Behauptungen des Leasingnehmer bei den Gesprächen über die Fahrzeuganschaffung die jährliche Laufleistung und eine sich daraus ergebende Leasingrate im Vordergrund gestanden haben soll und sich auch in der von ihm unterzeichneten Fahrzeugbestellung bei dem zur Finanzierung vorgesehenen Fahrzeugleasing kein Hinweis auf ein Restwertrisiko findet, folgt noch nicht, dass die Restwertklausel als überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB angesehen werden kann. Dass der Leasingnehmer danach zwingend den Eindruck gewinnen musste, bei Einhaltung der in Aussicht genommenen Laufleistung sei das von ihm geschuldete Leasingentgelt bereits durch die vereinbarten monatlichen Leasingraten abschließend erfasst und weitere, auf die Vertragsbeendigung bezogene leasingtypische Zahlungspflichten seien weder im anschließend unterzeichneten Bestellformular noch in den in Bezug genommenen Leasingbedingungen zu erwarten, erschließt sich daraus nicht. Im Gegenteil findet sich – worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat – in dem von dem Leasingnehmer unterzeichneten Leasingformular nach den drucktechnisch hervorgehobenen und auf ein Abrechnungserfordernis hinweisenden Formularüberschriften unübersehbar die ins Auge fallende Restwertklausel, welche unmissverständlich besagt, dass nach Vertragsende über eine Differenz zwischen dem erzielten Verkaufserlös und dem „vereinbarten kalkulierten Gebrauchtwagenerlös“ abzurechnen und ein etwaiger Mindererlös vom Leasingnehmer zu erstatten ist.

Auch sonst vermittelt die Rolle, welche die Revision der bei den Gesprächen über die Fahrzeuganschaffung thematisierten jährlichen Laufleistung zuweisen will, keine Rückschlüsse darauf, dass der Leasingnehmer bei den ihm vorgelegten Leasingvertragsunterlagen allein einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung in Betracht ziehen musste und deshalb den unübersehbar entgegenstehenden Regelungen im Leasingvertragsformular schlechthin keine Beachtung zu schenken brauchte. Abgesehen davon, dass die Frage der jährlichen Laufleistung insofern indifferent ist, als sie auch für die Restwertkalkulation eines Leasingvertrags mit Restwertabrechnung erkennbar Bedeutung hat, wäre es Sache des Leasingnehmer gewesen, den im Falle eines ausschließlich gewünschten Kilometerabrechnungsvertrags bereits auf den ersten Blick erkennbaren Widerspruch zu den Regelungen des Vertragsformulars zu klären. Außerdem hätte sich ihm dann zumindest auch die nahe liegende Frage aufdrängen müssen, warum das Vertragsformular etwa keine für diese Vertragsvariante leasingtypisch vorzusehenden Regelungen über einen Mehr- oder Minderkilometerausgleich enthalten hat.

Die hier im Streit stehende Restwertklausel wird bei der gebotenen Betrachtung im Gesamtzusammenhang des Klauselwerks den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) gerecht. Insbesondere handelt es sich – wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat – bei dem hier als „vereinbarter Gebrauchtwagenerlös“ bezeichneten Restwert nur um eine kalkulatorische, bei Vertragsablauf mit dem tatsächlich erzielten Veräußerungserlös abzugleichende Größe und nicht um die Festschreibung des zu diesem Zeitpunkt ersichtlich noch nicht bestimmbaren tatsächlichen Marktwerts des Leasingfahrzeugs nach Rückgabe. Dass es sich dabei lediglich um einen kalkulatorischen Wert gehandelt hat, hat die Klägerin noch eigens sowohl im Wortlaut der Restwertklausel als auch der in Bezug genommenen „Leasing-Konditionen“ verdeutlicht; auch der verwendete Begriff „vereinbarter Gebrauchtwagenerlös“ legt es bereits nahe, dass es um einen zu Kalkulationszwecken gegriffenen Wert geht, um leasingtypisch das Amortisationsinteresse der Leasinggesellschaft sicherzustellen, ohne dass dieser Wert mit dem später erzielten tatsächlichen Erlös übereinstimmen muss. Dieses Verständnis erschließt sich im Übrigen auch aus dem vereinbarten Abrechnungserfordernis von selbst.

Vergeblich blieb dabei vor dem Bundesgerichtshof auch der Einwand, dass die Leasinggesellschaft den Beklagten, der nach seinem Vorbringen den Vertrag bei Kenntnis „von der Überhöhung des Restwerts“ nicht geschlossen hätte, pflichtwidrig nicht über diesen Umstand aufgeklärt habe. Denn eine derart umfassende Aufklärungspflicht, die es einem Leasinggeber verwehren würde, sich auf eine bestehende Restwertgarantie zu berufen, besteht, wie im BGH-Urteil vom 28.05.20148 näher ausgeführt, grundsätzlich nicht. Besondere Umstände, die – zudem bei einem Unternehmer (§ 14 BGB) wie dem Leasingnehmer – ausnahmsweise in eine andere Richtung weisen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juli 2014 – VIII ZR 15/14

  1. BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 179/13[]
  2. BGH, Urteile vom 10.10.1990 – VIII ZR 296/89, WM 1990, 2043 unter – II 5; vom 22.11.1995 – VIII ZR 57/95, WM 1996, 311 unter – II 1 a aa[]
  3. BGH, Urteil vom 04.06.1997 – VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter – II 2 b aa; BGH, Beschluss vom 07.09.2011 – VIII ZR 246/10, ZMR 2012, 173[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 07.02.1968 – VIII ZR 139/66, WM 1968, 476 unter – I 2 c[]
  5. zum Meinungsstand Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. L 694; auch das dort als abweichend zitierte Urteil des OLG Stuttgart vom 29.05.2007 – 6 U 45/07 45 ff., fügt sich mit Blick auf die Besonderheiten des Falles ein[]
  6. BGH, Urteile vom 10.10.1990 – VIII ZR 296/89, aaO; vom 22.11.1995 – VIII ZR 57/95, aaO[]
  7. BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 179/13, aaO Rn. 18 ff.[]
  8. BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 179/13, aaO Rn. 36 ff.[]