Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit Ansprüchen des Mieters gegen seinen Vermieter zu befassen, die darauf gestützt werden, dass der Mieter aufgrund von bakteriell verseuchtem Trinkwasser in der Mietwohnung erkrankt sei:

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrt die Klägerin – als Alleinerbin ihres während des Rechtsstreits verstorbenen Vaters – Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 23.415, 84 € nebst Zinsen. Der Vater der Klägerin war Mieter einer Wohnung der Beklagten. Er erkrankte im Jahr 2008 an einer durch Legionellen hervorgerufenen Lungenentzündung. Das zuständige Bezirksamt stellte daraufhin in der Wohnung des Vaters der Klägerin und im Keller des Mietshauses eine starke Legionellen-Kontamination fest. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des Trinkwassers verletzt, und führt die Erkrankung ihres Vaters hierauf zurück.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Charlottenburg hat die Klage abgewiesen1
Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem Landgericht Berlin ebenfalls keinen Erfolg2. Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision führte nun zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Berlin:
Der Bundesgerichtshof befand, dass eine – vom Landgericht Berlin unterstellte – Pflichtverletzung der Vermieterin unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung auch für die Zeit vor dem am 1.11.2011 erfolgten Inkrafttreten der in § 14 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung gesetzlich normierten Pflicht des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen in Betracht kommt.
Gleichwohl konnte das Urteil des Landgerichts Berlin keinen Bestand haben, weil seine Annahme, die Legionellenerkrankung lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf das kontaminierte Trinkwasser zurückführen, auf einer lückenhaften Beweiswürdigung und darauf beruht, dass es rechtsfehlerhaft einen zu hohen Maßstab an die erforderliche richterliche Gewissheit angelegt hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Mai 2015 – – VIII ZR 161/14