Leistungsklage – und die alternative Klagehäufung

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, ist grundsätzlich unzulässig. Sie verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Leistungsklage – und die alternative Klagehäufung

Für den Beklagten bleibt in diesem Fall bis zu einem Urteil unklar, ob das Gericht die Verurteilung nur auf einen oder auf mehrere Streitgegenstände stützen wird. Das ist aber für die Reichweite der Verurteilung und damit die Rechtskraft von Bedeutung.

Bestimmt der Kläger die Rangfolge nicht, in der das Gericht die Prüfung der einzelnen Streitgegenstände vorzunehmen hat, erschließt sich dem Beklagten auch nicht ohne Weiteres, gegen welchen aus einer Vielzahl von Streitgegenständen er seine Rechtsverteidigung in erster Linie richten muss1.

Der Kläger muss zur Vermeidung einer Klageabweisung als unzulässig eine solche Rangfolge bilden. Das kann auch konkludent und auch noch im Verlauf des Verfahrens einschließlich der Revisionsinstanz geschehen2.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2019 – 3 AZR 560/17

  1. BAG 2.08.2018 – 6 AZR 437/17, Rn. 18 mwN; vgl. auch 1.06.2006 – 6 AZR 59/06, Rn. 10; grundlegend BGH 24.03.2011 – I ZR 108/09, Rn. 9 ff., BGHZ 189, 56[]
  2. BAG 2.08.2018 – 6 AZR 437/17 – aaO[]
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