Leistungspflicht bei Berufsunfähigkeitsversicherung

Unter einer Gesundheitsstörung versteht man keinen vereinzelten erhöhten Blutwert. Dieser kann nur ein Parameter bei der Diagnose von Krankheiten sein. Erst bei der Diagnose einer Krankheit oder beim Auftreten von Beschwerden, die den Verdacht auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit begründen, liegt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Gesundheitsstörung vor.

Leistungspflicht bei Berufsunfähigkeitsversicherung

Werden beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung im Fragenkatalog zur Risikoeinschätzung nur allgemeine Fragen nach Krankheiten, Gesundheitsstörungen und Beschwerden gestellt, ist die Angabe eines einzelnen erhöhten Blutwertes vom Versicherungsnehmer nur erforderlich, dieser erhöhte Blutwert bereits für sich genommen den sicheren Schluss auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit zulässt und dem Versicherungsnehmer dieser Umstand bekannt ist oder wenn der Schluss auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit für den Versicherungsnehmer aufgrund der ihm bekannten Umstände – auch unter Berücksichtigung eines Sonderwissens als Arzt – naheliegend ist.

So hat das Landgericht Heidelberg in einem Fall geurteilt, bei dem sich die Parteien um die Leistungspflicht der beklagten Versicherung aus zwei Lebensversicherungsverträgen mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen stritten.

Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer …-02 Anspruch auf Zahlung der vereinbarten monatlichen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 860,00 EUR seit dem 01.10.2005 und auf eine Rentensteigerung um 3 % der Vorjahresrente jährlich zum 01.10., längstens bis zum 01.10.2024. Des Weiteren hat der Kläger aus den Versicherungsverträgen mit den Versicherungsnummern …-02 und …-03 ab dem 01.10.2005 jeweils Anspruch auf Beitragsbefreiung, aus dem Vertrag mit der Versicherungsnummer …-02 längstens bis 01.10.2024 und aus dem Vertrag mit der Versicherungsnummer …-03 längstens bis 01.10.2029. Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen sind durch den mit Schreiben vom 28.09.2007 erklärten Rücktritt der Beklagten nicht aufgehoben worden, weil der Beklagten kein Rücktrittsgrund zur Seite stand.

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Die Beklagte war nicht gemäß §§ 16, 17, 18 VVG a.F. in Verbindung mit § 7 der Allgemeinen Bedingungen für die M. Lebensversicherung (AVB) wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Klägers auf die Frage nach Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden der Nieren zum Rücktritt von den Versicherungsverträgen berechtigt. Nach der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass der Kläger in den Versicherungsanträgen bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen falsche Angaben gemacht oder gefahrerhebliche Umstände verschwiegen hat. Es ist insbesondere nicht bewiesen, dass der Kläger in der „Nacherklärung“ eine falsche Angabe gemacht hat, indem er die von ihm angegebene, in den 70er Jahren diagnostizierte Glomerulonephritis als vollständig ausgeheilt bezeichnet hat.

Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen in dem schriftlichen Gutachten und bei der mündlichen Erläuterung des Gutachtens kann nicht sicher festgestellt werden, ob die Nierenerkrankung des Klägers aus dessen Kindheit ausgeheilt war oder ob sie mit der im Jahr 2005 diagnostizierten Niereninsuffizienz zusammenhing und für diese ursächlich gewesen ist. Bei Nephrotischen Syndromen in der Kindheit mit ausgeprägter Proteinurie handelt es sich den Ausführungen des Sachverständigen zufolge in 90 % aller Fälle um eine Minimal Change Glomerulopathie (MCG). Differentialdiagnostisch kommt auch eine primäre Fokal segmentale Glomerulonephritis (FSGS) in Betracht.

Den Ausführungen des Sachverständigen zufolge muss mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass es sich bei der Nierenerkrankung des Klägers in dessen Kindheit um eine MCG handelte, die meist eine gute Prognose hat und meist nicht zu einer terminalen Niereninsuffizienz führt. Folglich sprach im Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2003 vieles dafür, dass die Nierenerkrankung des Klägers vollständig ausgeheilt war.

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Damit ist nicht bewiesen, dass der Kläger bei Antragstellung falsche Angaben gemacht hat, indem er die Frage nach Krankheiten, Gesundheitsstörungen und Beschwerden der Nieren in den letzten zehn Jahren verneint und die in den 70er Jahren aufgetretene Glomerulonephritis als vollständig ausgeheilt bezeichnet hat. Das Landgericht Heidelberg schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an und macht sich diese aufgrund eigener Prüfung zu eigen. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Richtigkeit und Stimmigkeit des Sachverständigengutachtens erübrigt sich, nachdem die Parteien gegen das Gutachten keine Einwendungen erhoben haben.

Das Gutachten ist auch verwertbar. Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 11.10.2010 und bei seiner mündlichen Anhörung erklärt, dass das schriftliche Gutachten auf seinem eigenen Diktat beruhe und weitgehend von ihm allein verfasst worden sei. Seine Assistentin Dr. L. sei lediglich an der Ausarbeitung beteiligt gewesen und habe sich um die notwendigen Literaturrecherchen gekümmert. Nach der sachkundigen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2011 hat das Gericht an der Richtigkeit dieser Aussage und der eigenverantwortlichen Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen keine Zweifel.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem im Jahr 2002 bei ihm aufgetretenen erhöhten Kreatininwert von 1,5 mg/dl unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Der Kläger war bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen nicht gehalten, diesen erhöhten Kreatininwert anzugeben.

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Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. ist der am 01.10.2002 aufgetretene erhöhte Kreatininwert von 1,5 mg/dl zwar als „krankheitswertig“ anzusehen. Es ist aber unklar, ob dem erhöhten Kreatininwert eine Erkrankung der Nieren zugrunde lag oder ob es sich nur um eine kurzfristige Erhöhung des Kreatinins im Rahmen eines Infektes handelte. Wie der Sachverständige dargelegt hat, kann es im Rahmen eines Infektes insbesondere durch Flüssigkeitsverluste, aber auch durch toxisch-allergische Reaktionen nach der Einnahme von Antibiotika, zu einer kurzfristigen Erhöhung des Kreatinins kommen. Ob Letzteres beim Kläger der Fall war, kann nicht zuverlässig beurteilt werden, weil eine Diagnostik bezüglich einer fehlenden Proteinurie nicht vorgenommen wurde und Verlaufskontrollen der Retentionswerte fehlen. Allerdings ergeben sich aus dem Blutbild des Klägers vom 01.10.2002 eindeutige Hinweise auf eine zum damaligen Zeitpunkt bestehende Infektionskrankheit des Klägers, da die Anzahl der Leukozyten im Blut und die Blutsenkungsgeschwindigkeit signifikant erhöht waren. Es ist daher möglich, dass der erhöhte Kreatininwert des Klägers mit dieser Infektionskrankheit zusammenhing und nicht auf eine Nierenerkrankung zurückzuführen war. Aus dem erhöhten Kreatininwert kann daher nicht hergeleitet werden, dass der Kläger die Frage nach Krankheiten der Nieren falsch beantwortet hätte.

Der Kläger musste den erhöhten Kreatininwert von 1,5 mg/dl auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer „Gesundheitsstörung“ der Nieren angeben. Da sich vereinzelte erhöhte Blutwerte auch im Blutbild von organisch gesunden Menschen finden können und nicht selten eine vorübergehende und harmlose Erscheinung sind, der kein eigenständiger Krankheitswert zukommt und auch von Ärzten keine Bedeutung beigemessen wird, kann der Versicherer nicht erwarten, dass der Versicherungsnehmer jeden ihm bekannt gewordenen erhöhten Blutwert als Gesundheitsstörung auffasst und im Antragsformular angibt. Denn der Umfang der Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Beantwortung der ihm vom Versicherer zwecks Risikoeinschätzung unterbreiteten Fragen bestimmt sich nach dem eindeutigen Inhalt der vom Versicherer verlangten Auskünfte; dieser kann nicht erwarten, dass der Versicherungsnehmer bei unklaren oder unvollständigen Fragen von sich aus ihm nachteilige, für den Versicherer aber sachdienliche Informationen mitteilt1.

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Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liegt eine Gesundheitsstörung aber nicht schon bei einem von der Norm abweichenden Blutwert, sondern erst bei der Diagnose einer Krankheit oder beim Auftreten von Beschwerden vor, die den Verdacht auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit begründen. Ein einzelner erhöhter Blutwert ist dagegen nur ein Parameter bei der Diagnose von Krankheiten und stellt für sich genommen keine Gesundheitsstörung dar. Der Versicherer, der nur allgemein nach Krankheiten, Gesundheitsstörungen und Beschwerden fragt, kann deshalb die Anzeige eines erhöhten Blutwerts nur dann erwarten, wenn der erhöhte Blutwert bereits für sich genommen den sicheren Schluss auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit zulässt und dem Versicherungsnehmer dieser Umstand bekannt ist oder wenn der Schluss auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit für den Versicherungsnehmer aufgrund der ihm bekannten Umstände – auch unter Berücksichtigung eines Sonderwissens als Arzt – naheliegend ist.

Nach diesem Maßstab musste der Kläger den im Oktober 2002 festgestellten erhöhten Kreatininwert von 1,5 mg/dl im Antragsformular der Beklagten nicht als Gesundheitsstörung der Nieren angeben, weil er – auch als Arzt – nicht zwingend annehmen musste, dass der erhöhte Kreatininwert auf einem Nierenleiden beruhte oder mit dem in der Kindheit aufgetretenen Nephrotischen Syndrom zusammenhing. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, konnte der Kläger nämlich aufgrund des Verlaufs des Nephrotischen Syndroms und der Ergebnisse der in den 80er und 90er Jahren durchgeführten Kontrolluntersuchungen davon ausgehen, dass diese Krankheit vollständig ausgeheilt war. Da der erhöhte Kreatininwert zudem nachgewiesenermaßen im Rahmen eines Infektes mit den dafür typischen sonstigen Anomalien des Blutbildes aufgetreten war, war für den Kläger auch der Schluss auf eine behandlungsbedürftige Krankheit der Nieren weder zwingend noch naheliegend. Denn nach den Darlegungen des Sachverständigen kann es im Rahmen eines Infektes zu einer kurzfristigen Erhöhung des Kreatinins kommen.

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Die Beklagte konnte sich von der Leistungspflicht auch nicht wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Klägers zu Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden der Psyche befreien. Es kann insoweit dahinstehen, ob die in dem Arztbrief des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. W. vom 25.06.2007 beschriebene „ähnliche Psychodynamik“, wegen der der Kläger sich in den 90er Jahren in ambulanter psychoanalytischer Behandlung vorgestellt hatte, einen Krankheitswert hatte und in dem für die Anzeigepflicht maßgeblichen Zehnjahreszeitraum lag. Denn nach § 21 VVG a.F. und § 7 Abs. 3 der AVB bleibt die Leistungspflicht des Versicherers bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die nicht oder nicht richtig angegebenen Umstände keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Versicherungsleistung gehabt haben. So liegen die Dinge hier. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger spätestens seit Oktober 2005 nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf als Hausarzt auszuüben. Zu diesem Zeitpunkt bestand bei dem Kläger allein die Niereninsuffizienz; das depressive Syndrom entwickelte sich erst Anfang 2006 als Folge der Nierenerkrankung und der fehlgeschlagenen ersten Transplantation. Die möglicherweise verschwiegene Vorerkrankung der Psyche hatte daher keinen Einfluss auf den Versicherungsfall oder den Umfang der Versicherungsleistung.

Da die Beklagte durch den mit Schreiben vom 28.09.2007 erklärten Rücktritt nicht von der Leistungspflicht frei geworden ist, hat der Kläger Anspruch auf die in den Versicherungsverträgen vereinbarten Leistungen bei Berufsunfähigkeit. Dass der Kläger, der als Arzt ein Hochschulstudium absolviert hat, infolge seines Nierenleidens mehr als sechs Monate ununterbrochen außer Stande ist, seinen Beruf als Arzt auszuüben, und damit vollständig berufsunfähig im Sinne von § 3 Abs. 1 a der Bedingungen für die M. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist, ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Ergänzende Vertragsauslegung

Landgericht Heidelberg, Urteil vom 18.10.2011 – 2 O 201/09

  1. OLG Bremen OLGR 2006, 315 Rn 22 und 2. Leitsatz[]