Löschung einer Rückerwerbsvormerkung durch Grundbuchberichtigung

Ein Grundbuchberichtigungsantrag auf Löschung einer Rückerwerbsvormerkung kann von einem nachrangigen Grundpfandgläubiger (Zwangssicherungshypotheken) gestellt werden. Er ist als unmittelbar Beteiligter im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 2 GBO in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GBO antrags- und beschwerdeberechtigt.

Löschung einer Rückerwerbsvormerkung durch Grundbuchberichtigung

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 2 GBO i.V.m. § 22 Abs. 1 GBO antragsberechtigt ist wegen der zu ihren Gunsten nachrangig eingetragenen Grundpfandrechte (Zwangssicherungshypotheken). Denn bei einer Berichtigung gemäß § 22 Abs. 1 GBO „gewinnt“ unmittelbar unter anderem derjenige Teil, der einen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB hat1. Ein solcher steht aber auch einem nachgehenden Berechtigten zu, wenn das vorgehende Recht nicht entstanden oder erloschen ist, ebenso demjenigen, dessen Recht durch eine nicht bestehende Vormerkung beeinträchtigt wird2. Im einzelnen wird zur Problematik auf die vorstehenden Zitate aus der Literatur und Rechtsprechung verwiesen. Den dortigen Ausführungen schließt sich das OLG Stuttgart an.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 8 W 29/12

  1. Demharter, a.a.O., § 13 GBO Rn. 47, m.w.N.[]
  2. Demharter, a.a.O.; Gursky in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2008, § 894 BGB Rn. 77; BGH NJW 1996, 3006 und 3147; BayObLG DNotZ 1989, 363; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.02.2010 – 5 Wx 1/09; je m.w.N.[]