Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein.
Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig. Dabei sind wertlose Forderungen nicht als verwertbares Vermögen anzusehen.
Die Gesellschaft ist materiellrechtlich nicht mehr existent. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig1.
Wertlose Aktiva und Forderungen, wegen derer nicht vollstreckt werden kann, sind kein verwertbares Vermögen2. In solchen Fällen ist das Interesse des Gläubigers einer liquidierten und gelöschten Gesellschaft, für die lediglich abstrakte Möglichkeit, dass sich doch noch Zugriffsmasse findet, einen Vollstreckungstitel erwirken zu können, nicht schützenswert3.
Es kann daher dahinstehen, ob der gelöschten GmbH noch Ansprüche gegen einen Schuldner zustehen, über dessen Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Eine reelle Aussicht, dass der Gläubigerin hinsichtlich ihrer etwaigen Ansprüche gegen die GmbH Haftungsmasse zur Verfügung stehen wird, besteht vor diesem Hintergrund nicht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Mai 2015 – VII ZB 53/13










