Löschungsbewilligung für eine Grundschuld – und ihre Erstreckung auf mithaftende Grundstücke

Werden in einer Löschungsbewilligung nicht alle mithaftenden Grundstücke ausdrücklich bezeichnet, enthält sie aber einen Passus, wonach „auch an allen Mithaftstellen und damit an den in den jeweiligen Mithaftvermerken genannten Grundstücken“ bewilligt worden ist, ist das Erfordernis des § 28 GBO, dass das betroffene Grundstück eindeutig und zweifelsfrei bezeichnet ist, erfüllt. Die Löschungsbewilligung erstreckt sich über das ausdrücklich genannte Grundstück hinaus auch auf alle in der Eintragung als mithaftend aufgeführten weiteren Grundstücke.

Löschungsbewilligung für eine Grundschuld – und ihre Erstreckung auf mithaftende Grundstücke

Nach § 28 S. 1 GBO ist in der Eintragungsbewilligung das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Dadurch soll der Bedeutung des Grundbuches für den Grundstücksverkehr Rechnung getragen und sicher gestellt werden, dass Eintragungen bei dem richtigen Grundstück vorgenommen werden. Die Vorschrift verlangt daher eine eindeutige und zweifelsfreie Bezeichnung des von einer Eintragung betroffenen Grundstücks. Andererseits darf § 28 S. 1 GBO aber auch nicht formalistisch überspannt werden. Die Eintragungsbewilligung ist vielmehr auch im Hinblick auf § 28 GBO nach allgemeiner Auffassung auslegungsfähig1.

Vorliegend sind in der Löschungsbewilligung ausdrücklich die in den Grundbuchblättern 589, 388, 586 und 588 eingetragenen Grundstücke mit der Bezeichnung der Grundbuchstelle aufgeführt. Die in den Grundbuchblättern 823, 1244, 585 und 587 eingetragenen Grundstücke sind aber ebenfalls eindeutig bezeichnet, indem die Löschung „auch an allen Mithaftstellen“ und damit an den in den jeweiligen Mithaftvermerken genannten Grundstücken in den Blättern 823, 1244, 585 und 587 bewilligt worden ist. Das § 28 GBO zugrunde liegende Erfordernis, dass das betroffene Grundstück eindeutig und zweifelsfrei bezeichnet ist, wird dadurch erfüllt. Die Löschungsbewilligung erstreckt sich über das ausdrücklich genannte Grundstück hinaus auch auf alle in der Eintragung als mithaftend aufgeführten weiteren Grundstücke2. Soweit in der Rechtsprechung und Literatur in diesem Zusammenhang überwiegend vertreten wird, dass eine Löschungsbewilligung mit dem Zusatz „und allerorts“ zu unbestimmt und damit unzureichend ist, um die weiteren Grundstücke zu bezeichnen3, so steht dies den obigen Ausführungen nicht entgegen. Im Falle der letztgenannten Formulierung nimmt die Bewilligung nicht Bezug auf eine Grundbuchstelle, an der die – auch – betroffenen Grundstücke im Einzelnen genannt sind, sondern überlässt es dem Grundbuchamt, die einzelnen betroffenen Grundstücke erst zu ermitteln. Die nächstgelegene Auslegung dieses Zusatzes ist nämlich nicht, dass das Recht außer an der ausdrücklich angegebenen Grundbuchstelle nur an der dort im Mithaftvermerk genannten Stelle gelöscht werden soll, sondern vielmehr, dass das Recht ohne eine solche Einschränkung an jeder betroffenen Stelle gelöscht werden soll4.

Vorliegend kommt hinzu, dass die Löschung nicht nur „auch an allen Mithaftstellen bewilligt“ worden ist, sondern dass die in Betracht kommenden und auch tatsächlich betroffenen Grundbuchblätter ausdrücklich angegeben sind, was insbesondere auf die vom Amtsgericht vermisste Angabe der Grundbuchblätter 823, 1244, 585 und 587 zutrifft.

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 9. Mai 2016 – 3 W 102/13

  1. vgl. nur BayObLG, Beschluss vom 24.08.1995, 2Z BR 83/95, DNotZ 1997, 319 m. w. N.[]
  2. vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.05.2012, 15 W 791/12, FGPrax 2012, 195; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 28 Rn. 8[]
  3. vgl. BayObLG a. a. O., m. w. N.; OLG Köln, Beschluss vom 17.05.1976, 2 Wx 60/75, DNotZ 1976, 746; Demharter a. a. O., m. w. N.[]
  4. vgl. OLG Nürnberg a. a. O., m. w. N.[]