Der Leasingnehmer, dem der Leasinggeber unter Ausschluss einer mietrechtlichen Gewährleistung die gegen den Lieferanten bestehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche leasingtypisch abgetreten hat, ist bei Mängeln der Leasingsache nur und erst dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bei dessen Weigerung klageweise geltend macht1.
Bei Insolvenz des Lieferanten setzt dies voraus, dass der Leasingnehmer vor Einstellung der Zahlung der Leasingraten seine Gewährleistungsansprüche durch Anmeldung zur Insolvenztabelle und bei einem Bestreiten des Insolvenzverwalters durch Klage auf Feststellung zur Tabelle geltend macht.
Fällt der Leasingnehmer im Falle eines mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag bei einer erfolgreichen Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises an den Leasinggeber mit Kostenerstattungsansprüchen aus, kann er vom Leasinggeber eine Erstattung dieser Kosten beanspruchen.
In dem vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war beklagte Leasingnehmerin, als die Leasinggeberin (Klägerin) den Leasingvertrag Anfang Januar 2010 gemäß § 15 Nr. 2 der Leasingbedingungen fristlos gekündigt hat, mit der Zahlung der ab Oktober 2009 fälligen Leasingraten im Verzug. Die Klägerin kann deshalb die von ihr nach Maßgabe von § 17 Nr. 1 der Leasingbedingungen geltend gemachten und als solche in ihrer Berechnung nicht angegriffenen Leasingraten für die Restlaufzeit des Leasingvertrages als Schadensersatz beanspruchen. Denn einer Verpflichtung der Beklagten zur Fortentrichtung der Leasingraten auch für die Zeit ab Oktober 2009 steht nicht entgegen, dass die Lieferantin in Insolvenz gefallen war und der Insolvenzverwalter die Erfüllung der von der Beklagten erhobenen Gewährleistungsansprüche verweigert hatte. Vielmehr wäre die Beklagte zur Einstellung der Zahlungen erst berechtigt gewesen, wenn sie nach Ausübung eines auf diese Weigerung gestützten Rücktrittsrechts gegenüber dem Insolvenzverwalter den daraus folgenden Kaufpreisrückzahlungsanspruch gemäß §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle angemeldet und der Insolvenzverwalter diesen Anspruch nicht bestritten hätte, oder wenn sie im Falle eines Bestreitens Klage auf Feststellung des Anspruchs zur Tabelle erhoben hätte.
Im Ausgangspunkt zutreffend war die im Leasingvertrag vorgenommene Freizeichnung der Leasinggeberin von ihrer mietrechtlichen Gewährleistung mit Rücksicht auf die gleichzeitige Abtretung der ihr gegen die Lieferantin zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an die Beklagte zulässig. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Leasinggeber auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine mietrechtliche Gewährleistung durch eine Abtretung seiner kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten der Leasingsache ersetzen kann. Voraussetzung für die Angemessenheit und Wirksamkeit einer solchen, der typischen Interessenlage beim Leasingvertrag entsprechenden Vertragsgestaltung ist dabei, dass der Leasingnehmer nicht rechtlos gestellt, sondern insbesondere durch vorbehaltlose, unbedingte und endgültige Übertragung der Gewährleistungsrechte in die Lage versetzt wird, Sachmängelansprüche nach kaufrechtlichem Vorbild unmittelbar gegenüber dem Lieferanten der Leasingsache geltend zu machen2. Dem wird die hier erfolgte Abtretung gerecht.
Allerdings kann die gewählte Abtretungskonstruktion nicht einschränkend dahin auslegt werden, dass der Leasingnehmer im Falle einer Leistungsstörung zwar vorrangig die Rückabwicklung des Kaufvertrages vom Lieferanten verlangen müsse, letztlich aber auch gegen den Leasinggeber als seinen Vertragspartner vorgehen dürfe, wenn der Lieferant für ihn als solventer Anspruchsgegner ausfalle und dessen Inanspruchnahme daher unmöglich oder unzumutbar geworden sei.
Die Abtretung der Mängelrechte an den Leasingnehmer ändert zwar grundsätzlich nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer den Leasinggegenstand für die gesamte Vertragsdauer in einem gebrauchstauglichen Zustand zu überlassen3. Dementsprechend ist wie auch in § 8 Abs. 6 Satz 3 der Leasingbedingungen vorgesehen – der Leasingvertrag rückabzuwickeln, wenn sich der Leasingnehmer etwa bei Fehlschlagen einer Nachbesserung gegenüber dem Lieferanten mit einem darauf gestützten Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 437 Nr. 2, §§ 440, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB)) durchsetzt. Denn dem Leasingvertrag fehlt in diesem Fall von vornherein die Geschäftsgrundlage, so dass dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen, selbst wenn der Leasinggegenstand zeitweilig benutzt worden ist4. Zugleich wird der Leasingnehmer in solch einem Fall von dem Zeitpunkt an, in dem er berechtigterweise den – wenn auch sich erst später als sachlich begründet herausstellenden – Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, rückwirkend von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten gegenüber dem Leasinggeber frei und kann auch nicht mehr mit seiner Verpflichtung zur Zahlung von Leasingraten in Verzug geraten5.
Dies setzt allerdings voraus, dass der Leasingnehmer von den ihm abgetretenen Gewährleistungsrechten Gebrauch macht und ihre Durchsetzung gegenüber dem Lieferanten betreibt. Der Leasingnehmer muss also – wie auch in § 8 Abs. 4 der Leasingbedingungen geregelt zunächst selbst vom Lieferanten Nacherfüllung fordern, bei deren Fehlschlagen zu einem der in § 437 Nr. 2, 3 BGB vorgesehenen Sekundärrechte (Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung) übergehen und für den Fall, dass der Lieferant eine Geltendmachung dieser Rechte nicht akzeptiert, die daraus resultierenden Ansprüche einklagen. Im Verhältnis zum Leasinggeber ist er wie auch in § 8 Abs. 6 der Leasingbedingungen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geregelt nur und erst dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht; nur unter dieser Voraussetzung kann er bereits für eine Übergangszeit ein den Verzug ausschließendes Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten erlangen6.
Dem steht bei Insolvenz des Lieferanten die Klage des Leasingnehmers auf Feststellung zur Tabelle gleich, wenn der Insolvenzverwalter bei Erfolglosigkeit eines Nacherfüllungsverlangens den vom Leasingnehmer zur Tabelle angemeldeten Sekundäranspruch bestreitet7. Die Zubilligung eines noch weitergehenden Rechts des Leasingnehmers, bei Insolvenz des Lieferanten die Zahlung der Leasingraten einzustellen, ist dagegen nicht veranlasst.
Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine derart vorrangige Pflicht des Leasingnehmers zur – notfalls klageweisen – Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten ausnahmsweise dann nicht mehr, wenn deren Durchsetzung auf diesem Wege nicht möglich oder nicht zumutbar ist8. Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hier aber nicht der Fall.
Der Bundesgerichtshof hat es zwar für eine Fallgestaltung, die dadurch gekennzeichnet war, dass ein begründetes Wandelungsbegehren des Leasingnehmers wegen der Vermögenslosigkeit des aus diesem Grunde im Handelsregister bereits gelöschten Lieferanten nicht realisierbar war, zugelassen, dass der Leasingnehmer dem auf Zahlung der Leasingraten gerichteten Begehren des Leasinggebers unmittelbar mit der Einrede der Wandelung des dem Leasingverhältnis vorausgegangenen Kaufvertrages begegnet ist9. Diese vom Berufungsgericht zum Beleg seiner Sichtweise herangezogene Entscheidung betrifft jedoch eine Sachverhaltsgestaltung, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist. Denn die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG (= § 141a Abs. 1 FGG aF)) hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO zugleich ihre Fähigkeit verliert, Partei eines Rechtsstreits zu sein, weil sie materiellrechtlich nicht mehr existent ist10. Der Leasingnehmer hatte – anders als hier – also gar keine Möglichkeit mehr, seine Gewährleistungsansprüche noch gerichtlich durchzusetzen, und wäre, wenn man ihn darauf hätte verweisen wollen, in nicht hinnehmbarer Weise rechtlos gestellt gewesen.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Lieferantin und die Ablehnung der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen durch den Insolvenzverwalter haben nicht dazu geführt, dass der Leasingnehmerin vor Einstellung der Zahlung der Leasingraten eine Geltendmachung ihrer Gewährleistungsansprüche durch Anmeldung zur Insolvenztabelle und bei einem etwaigen Bestreiten des Insolvenzverwalters eine Klage auf Feststellung zur Tabelle unzumutbar waren.
Die Frage ist im Schrifttum allerdings umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine subsidiäre Haftung des Leasinggebers für die fortdauernde Gebrauchstauglichkeit des Leasinggegenstandes mit Rücksicht auf das von ihm zu tragende Risiko einer Insolvenz des Lieferanten immer schon dann unmittelbar eingreife, wenn dem Leasingnehmer eine Geltendmachung oder Durchsetzung der ihm abgetretenen Ansprüche gegen den Lieferanten etwa wegen dessen Zahlungsunfähigkeit, Liquidation oder Insolvenz unmöglich oder unzumutbar sei. In diesem Fall könne der Leasingnehmer dem Leasinggeber eine Mangelhaftigkeit des Leasinggegenstands unmittelbar entgegenhalten11. Demgegenüber wird auch für den Insolvenzfall angenommen, dass der Leasingnehmer die Berechtigung eines ihm abgetretenen Rücktrittsrechts mit dem Insolvenzverwalter klären und dass er diesen im Falle eines Bestreitens gemäß § 179 Abs. 1 InsO auf Feststellung des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs zur Tabelle verklagen müsse, um sich gegenüber dem Leasinggeber auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen zu können12.
Letztgenannter Auffassung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu folgen, so dass für die vom Berufungsgericht befürwortete einschränkende Auslegung der Abtretungskonstruktion dahin, dass der Leasingnehmer bei Insolvenz des Lieferanten wegen Unzumutbarkeit einer Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters unmittelbar gegen den Leasinggeber als seinen Vertragspartner vorgehen dürfe, keine Veranlassung besteht.
Der Leasingnehmerin war im Hinblick auf das von der Leasinggeberin zu tragende Insolvenzrisiko weder eine Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters durch Ausübung des ihr abgetretenen Rücktrittsrechts und Anmeldung des daraus folgenden Kaufpreisrückzahlungsanspruchs zur Tabelle noch im Falle eines möglichen Bestreitens des Anspruchs die Erhebung einer Klage auf Feststellung zur Tabelle von vornherein unzumutbar. Zwar ist das hier weder im Leasingvertrag noch in den Leasingbedingungen der Leasinggeberin geregelte Risiko, dass die leasingtypisch an den Leasingnehmer abgetretenen Ansprüche auf Nacherfüllung und im Falle eines Rücktritts auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen einer Insolvenz des Lieferanten nicht mehr durchgesetzt werden können, grundsätzlich dem Leasinggeber zugewiesen13. Diese Risikozuweisung beschränkt sich jedoch darauf, dass der Anspruch gegen den Lieferanten auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht verwirklicht werden kann14. Das vom Leasinggeber zu tragende Risiko äußert sich also lediglich darin, dass in Fällen, in denen der Leasingnehmer aufgrund der ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche einen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag herbeigeführt hat, die Rückzahlung des Kaufpreises wegen Insolvenz des Lieferanten aber nicht durchgesetzt werden kann, der Leasinggeber für den daraus entstehenden Ausfall einstehen muss15. Auf die dem vorausgehende Anspruchsgeltendmachung durch den Leasingnehmer erstreckt sich diese Risikotragung dagegen nicht.
Einer Verlagerung bereits der Inanspruchnahmepflicht auf den Leasinggeber steht weiter entgegen, dass er als Folge der leasingtypischen Abtretungskonstruktion keine Möglichkeit mehr hat, seine ursprünglich gegen den Lieferanten bestehenden Gewährleistungsrechte noch durchzusetzen16. Denn zur Wirksamkeit dieser Abtretungskonstruktion ist es gerade erforderlich, dass die mit einer Haftungsfreizeichnung verbundene Abtretung von Gewährleistungsansprüchen vorbehaltlos, unbedingt und endgültig erklärt wird, so dass dem Leasingnehmer die alleinige Verfügung über die Ausübung der Gewährleistungsrechte zusteht17. Daran hat weder die später eingetretene Insolvenz des Lieferanten etwas geändert, noch war die Abtretung sonst an den unveränderten Fortbestand des Leasingvertrages gekoppelt; die erfolgte Abtretung hat vielmehr beides überdauert18.
Dementsprechend war es auch hier Sache der beklagten Leasingnehmerin, die ihr abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen und – soweit im Insolvenzverfahren möglich – durchzusetzen. Der Leasinggeberin hätte dagegen nur die Möglichkeit zu Gebote gestanden, einem von der Leasingnehmerin eingeleiteten Rechtsstreit gemäß § 66 ZPO als Nebenintervenientin beizutreten19.
Die Unzumutbarkeit einer Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Leasingnehmer in solch einem Fall zunächst beträchtliche Prozesskosten verauslagen müsse, und dass selbst im Falle eines Obsiegens die Gefahr eines Ausfalls mit Kostenerstattungsansprüchen bestünde. Denn einen solchen Ausfall hat auch ohne Regelung in den Leasingbedingungen grundsätzlich der Leasinggeber zu tragen.
Im Falle der Unwirksamkeit einer Haftungsfreizeichnung des Leasinggebers hat der Bundesgerichtshof die Führung des Wandelungsprozesses gegen den Lieferanten durch den Leasingnehmer als ein Geschäft des Leasinggebers angesehen; demgemäß hat er dem Leasingnehmer unabhängig davon, ob dieser irrig von einer eigenen Verpflichtung zur Führung des Wandelungsprozesses ausgegangen ist, aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB)) einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 683 Satz 1 BGB zugebilligt20. Lediglich die Frage, ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn der Leasingnehmer den Prozess vornehmlich zu dem Zweck führt, den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages zu erreichen, ist bislang offen gelassen worden21.
Der Bundesgerichtshof bejaht diese Frage nunmehr. Ungeachtet des Umstandes, dass der auf einen Rücktritt des Leasingnehmers gestützte Rückabwicklungsprozess gegen den Lieferanten zugleich dazu dient, die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages zu schaffen, hat der Bundesgerichtshof bisher schon eine Wandelungsabwicklung dem Rechtsbereich des Leasinggebers zugerechnet22. Denn auch nach erfolgter leasingtypischer Abtretung der Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer bleibt die Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund begründeten Wandelungsbegehrens Sache der daran beteiligten Vertragsparteien, also Sache von Leasinggeber und Lieferant9. Der Leasinggeber verliert nämlich trotz Wandelung des Kaufvertrages seine Rechtsstellung als Käufer nicht und hat damit Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Leasingsache an den Lieferanten23. Für die nach mangelbedingtem Rücktritt des Leasingnehmers vom Kaufvertrag vorzunehmende Rückabwicklung, die – wie in § 8 Abs. 5 der Leasingbedingungen vorgesehen – typischerweise auf unmittelbare Kaufpreisrückzahlung an den Leasinggeber gerichtet ist, kann nichts anderes gelten.
Ob der Kostenerstattungsanspruch des Leasingnehmers bereits daraus folgt, dass der in § 8 Abs. 4, 5 der Leasingbedingungen für den Fall einer Rückabwicklung des Kaufvertrages geregelten Pflicht zur Anspruchsgeltendmachung zugunsten des Leasinggebers zugleich eine Auftragserteilung an den Leasingnehmer mit der Folge eines Ersatzanspruches nach § 670 BGB entnommen werden kann24, oder ob sich ein solcher Erstattungsanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag und damit aus § 683 Satz 1 BGB ergibt, kann dahinstehen. Denn auch einer Geschäftsführung ohne Auftrag stünde nicht entgegen, dass der Leasingnehmer neben einer Durchsetzung der Kaufpreisrückzahlung an den Leasinggeber zugleich ein eigenes, auf die Beseitigung der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages gerichtetes Interesse verfolgen würde25.
Einem von der Leasinggeberin beanspruchten Schadensersatz steht nicht entgegen, dass die Leasinggeberin keine Bemühungen zur Verwertung der in ihren Besitz gelangten Leasinggegenstände unternommen hat. Zu derartigen Verwertungsbemühungen war die Leasinggeberin – anders als in der Fallgestaltung, die dem BGH-Urteil vom 4. Juni 199726 zugrunde lag und die einen Leasingvertrag mit Restwertabrechnung zum Gegenstand hatte – nicht verpflichtet. Denn bei dem von den Parteien geschlossenen Leasingvertrag handelt es sich um einen Vollamortisationsvertrag, bei dem nach Vertragsablauf eine Restwertabrechnung nicht stattfindet und ein etwa erzielter Verwertungserlös allein dem Leasinggeber zusteht27. Das ist im Grundsatz auch bei einer wie hier – vorzeitigen Vertragsbeendigung durch außerordentliche Kündigung des Leasingvertrages nicht anders; der Leasinggeber muss sich lediglich auf den vom Leasingnehmer zu ersetzenden Kündigungsschaden den Vorteil anrechnen lassen, der sich daraus ergibt, dass er das Leasinggut vor Ablauf der vollen Vertragsdauer zurückerhält und dieses daher wegen geringeren Alters und geringerer Abnutzung regelmäßig einen höheren Verkehrswert hat, als dies bei Ablauf der vollen Vertragslaufzeit der Fall wäre.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. November 2013 – VIII ZR 257/12
- Bestätigung der BGH, Urteile vom 19.02.1986 – VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135; vom 16.06.2010 – VIII ZR 317/09, WM 2010, 1561[↩]
- BGH, Urteile vom 21.12 2005 – VIII ZR 85/05, WM 2006, 495 unter – II 1 a, b bb; vom 24.06.1992 – VIII ZR 188/91, WM 1992, 1609 unter – II 1 a; jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 09.10.1985 – VIII ZR 217/84, BGHZ 96, 103, 107; vom 19.02.1986 – VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135, 139 f.; vom 29.10.2008 – VIII ZR 258/07, BGHZ 178, 227 Rn. 34; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 13.03.1991 – VIII ZR 34/90, BGHZ 114, 57, 61; vom 25.10.1989 – VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 142 f.; jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 23.02.1977 – VIII ZR 124/75, BGHZ 68, 118, 126; vom 20.06.1984 – VIII ZR 131/83, WM 1984, 1089 unter – I 2 b dd; vom 05.12 1984 – VIII ZR 277/83, WM 1985, 226 unter – II 2 b[↩]
- BGH, Urteile vom 19.02.1986 – VIII ZR 91/85, aaO S. 141 ff.; vom 16.06.2010 – VIII ZR 317/09, WM 2010, 1561 Rn.19 f., 24 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 25.10.1989 – VIII ZR 105/88, aaO S. 143; vom 10.11.1993 – VIII ZR 119/92, WM 1994, 208 unter – II 1, 2 b[↩]
- BGH, Urteile vom 28.10.1981 – VIII ZR 175/80, WM 1982, 7 unter – II 3; vom 05.12 1984 – VIII ZR 277/83, aaO unter – II 2 a[↩]
- BGH, Urteil vom 20.06.1984 – VIII ZR 131/83, aaO[↩][↩]
- BGH, Urteil vom 25.10.2010 – II ZR 115/09, WM 2010, 2362 Rn. 22 mwN[↩]
- Beckmann, CR 1994, 600, 603; ders., MDR 2005, 1207, 1208; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. L 234 f.; MünchKomm-BGB/Koch, 6. Aufl., Finanzierungsleasing Rn. 106[↩]
- Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 108 Rn. 162; Graf von Westphalen/Koch, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. P Rn. 149[↩]
- BGH, Urteile vom 29.10.2008 – VIII ZR 258/07, aaO; vom 13.03.1991 – VIII ZR 34/90, aaO S. 67 f.; vom 25.10.1989 – VIII ZR 105/88, aaO; vom 20.06.1984 – VIII ZR 131/83, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 25.10.1989 – VIII ZR 105/88, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 13.03.1991 – VIII ZR 34/90, aaO S. 67 mwN[↩]
- so zutreffend OLG München, Urteil vom 10.01.2007 – 20 U 4475/06, juris Rn. 16[↩]
- BGH, Urteil vom 25.01.1989 – VIII ZR 302/87, BGHZ 106, 304, 312; vom 27.04.1988 – VIII ZR 84/87, WM 1988, 979 unter – II 1 b, insoweit in BGHZ 104, 232 nicht abgedruckt; vom 17.12 1986 – VIII ZR 279/85, WM 1987, 349 unter – II 2 b[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1991 – VIII ZR 34/90, aaO S. 66 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1991 – VIII ZR 34/90, aaO S. 63[↩]
- BGH, Urteil vom 25.10.1989 – VIII ZR 105/88, aaO S. 152[↩]
- BGH, Urteil vom 10.11.1993 – VIII ZR 119/92, aaO unter – II 5[↩]
- BGH, Urteil vom 13.03.1991 – VIII ZR 34/90, aaO S. 69[↩]
- BGH, Urteile vom 23.02.1977 – VIII ZR 124/75, BGHZ 68, 118, 125 f.; vom 16.09.1981 – VIII ZR 265/80, BGHZ 81, 298, 309 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1989 – VIII ZR 105/88, aaO S. 151 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2009 – VIII ZR 302/07, BGHZ 181, 188 Rn. 18[↩]
- BGH, Urteil vom 04.06.1997 – VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter – II 2 b aa[↩]
- BGH, Urteil vom 12.06.1985 – VIII ZR 148/84, BGHZ 95, 39, 53[↩]











