Mängelbeseitigungskosten – und die Umsatzsteuer

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 BGB wegen der Mängel an einem Bauwerk nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer1.

Mängelbeseitigungskosten – und die Umsatzsteuer

Im Lichte der Erwägungen, die den Gesetzgeber bei Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung einer Sache bewogen haben, die Umsatzsteuer aus der Berechnung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages herauszunehmen, sofern sie nicht tatsächlich angefallen ist2, hält es der Bundesgerichtshof auch bei einem werkvertraglichen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 BGB für eine Überkompensation des Schadens des Bestellers, wenn die nicht angefallene Umsatzsteuer berücksichtigt wird3.

An dieser Rechtsprechung ist, wie der Bundesgerichtshof erneut betont, festzuhalten. Der Umstand, dass bei diesem werkvertraglichen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung das Äquivalenzinteresse des Bestellers, nicht dessen Integritätsinteresse betroffen ist, ändert an der vorstehend genannten Beurteilung nichts.

Die Bemessung eines solchen Schadens kann nicht ohne eine Wertung vorgenommen werden. Diese muss zwar die berechtigte Erwartung des Bestellers berücksichtigen, den Schaden – nach seiner Wahl – an den für eine Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten bemessen zu können, weil der Anspruch an die Stelle des geschuldeten Erfüllungsanspruchs tritt. Es ist jedoch gerechtfertigt, den Umfang des Schadensersatzes stärker als in der Vergangenheit auch daran auszurichten, welche Dispositionen der geschädigte Besteller tatsächlich zur Schadensbeseitigung trifft4.

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Jedenfalls bei der Umsatzsteuer ist eine Einschränkung zu machen; die Umsatzsteuer, die der Besteller aufwenden müsste, wenn er die Mängel durch Dritte beseitigen ließe, ist dementsprechend bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs nicht zu berücksichtigen5. Schutzwürdige Interessen des Bestellers werden durch diese Einschränkung nicht beeinträchtigt6.

Diese Einschränkung bezüglich der Umsatzsteuer gilt auch bei einem nach Mängelbeseitigungskosten berechneten Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a.F. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 22.07.20107 seine Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit von Umsatzsteuer zwar im Lichte der Erwägungen geändert, die den Gesetzgeber bei Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung einer Sache bewogen haben, die Umsatzsteuer aus der Berechnung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages herauszunehmen, sofern sie nicht tatsächlich angefallen ist (vgl. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften). Die vom Bundesgerichtshof angestellte Wertung bezüglich der Überkompensation des Schadens des Bestellers gilt jedoch gleichermaßen für nach Mängelbeseitigungskosten berechnete werkvertragliche Schadensersatzansprüche gemäß § 635 BGB a.F. wie für werkvertragliche Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 BGB.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. März 2015 – VII ZR 270/14

  1. BGH, Urteil vom 22.07.2010 – VII ZR 176/09, BGHZ 186, 330 Rn. 9, 13 ff.[]
  2. vgl. BT-Drs. 14/7752 S. 13[]
  3. BGH, Urteil vom 22.07.2010 – VII ZR 176/09, aaO Rn. 14[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010 – VII ZR 176/09, aaO Rn. 15[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010 – VII ZR 176/09, aaO Rn. 9, Rn. 14 f.[]
  6. BGH, Urteil vom 22.07.2010 – VII ZR 176/09, aaO Rn. 16[]
  7. BGH, Urteil vom 22.07.2010 – VII ZR 176/09, aaO Rn. 11 ff., Rn. 14[]
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Berufungssumme bei der Auskunftsklage

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