Bei dem Mahnverfahren und dem sich anschließenden streitigen Verfahren handelt es sich um dieselbe Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 71 Abs.1 Satz 2 GKG n.F.
Maßgeblich für die vorliegende Entscheidung des Landgerichts Osnabrück ist die Beantwortung der Frage, welche Fassung des Gerichtskostengesetzes für die Beurteilung des Sachverhalts anzuwenden ist.
Gemäß § 22 Abs. 1 S.1 und 2 GKG heutige Fassung ist Kostenschuldner in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten derjenige, der das Verfahren des Rechtszuges beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 ZPO dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Danach wäre die Klägerin Kostenschuldnerin der Gebühr Nr. 1210 KostVerzGKG, die mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht entsteht, an das der Rechtsstreit nach Einlegung des Einspruchs abgegeben wird.
§ 22 GKG ist in der zitierten Fassung auf den vorliegenden Fall, in dem 1993 ein Mahnbescheid beantragt wurde, jedoch nicht anwendbar, weil sich aus der Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 S. 1 GKG die Anwendbarkeit alten Rechts ergibt. Diese Vorschrift findet sich inhaltsgleich auch in den jeweiligen Vorgängerfassungen des GKG. Hier wird jeweils darauf hingewiesen, dass in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben werden.
Diese Übergangsregelung ist hier deshalb von Bedeutung, weil gemäß § 49 GKG in der bis zum 30.06.1994 geltenden Fassung Kostenschuldner in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten derjenige war, der das Verfahren der Instanz beantragt hatte. Die Regelung in § 49 S. 2 GKG, wonach in Verfahren, die gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgen, Schuldner der Kosten derjenige ist, der den Vollstreckungsbescheid beantragt hat, ist erst mit Wirkung zum 01.07.1994 in Kraft getreten. Zu der Rechtslage bis zum 30.06.1994 entsprach es überwiegender Rechtsprechung, dass Antragsteller und damit Schuldner im Sinne des Kostenrechts für das Verfahren nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid der Schuldner und nicht der Gläubiger war1.
Entscheidend ist somit, ob es sich bei dem Mahnverfahren und dem sich anschließenden Streitverfahren, das nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid von Amts wegen eingeleitet wird, um dieselbe Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 71 Abs. 1 S. 1 GKG n.F. handelt.
Dies ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Während das Landgericht Bayreuth2 und das Landgericht Frankenthal3 sowie Mümmler4 die Auffassung vertreten, dass kostenrechtlich das Mahn- und das sich anschließende Streitverfahren als verschiedene Instanzen anzusehen sind und damit unterschiedlichen Kostenrecht unterliegen, vertreten das Oberlandesgericht München5 und das Oberlandesgericht Stuttgart6 sowie Hartmann7 die Auffassung, dass das Mahnbescheidsverfahren und das nachfolgende streitige Verfahren als „eine Rechtsstreitigkeit“ im Sinne von § 71 Abs. 1 S. 1 GKG n.F. (entspricht § 73 Abs. 1 S. 1 GKG a.F.) anzusehen sind.
Das Landgericht Osnabrück schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Der Gesetzgeber hat das Mahnverfahren als eine Vorstufe des streitigen Verfahrens angesehen8. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass im Mahnverfahren entstandene Gerichts- und Anwaltsgebühren auf die Gebühren des streitigen Verfahrens angerechnet werden.
Ferner ist in § 73 Abs. 1 S. 2 GKG a.F. (entspricht § 71 Abs. 1 S. 2 GKG n.F.) geregelt, dass S. 1 nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel gilt, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Diese Bestimmung hat den Charakter einer Ausnahmeregelung und bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass grundsätzlich für das gesamte Verfahren einheitliches Kostenrecht gilt. Eine Ausnahme wird nur für die Einlegung von Rechtsmitteln gemacht. Hätte der Gesetzgeber eine entsprechende unterschiedliche Behandlung des Mahnbescheidsverfahrens und des streitigen Verfahrens gewollt, hätte es nahegelegen, dies wie bei unterschiedlichen Instanzen ausdrücklich zu regeln.
Auch vom Sprachgebrauch kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Mahnverfahren und das streitige Verfahren als unterschiedliche Rechtsstreitigkeiten oder auch nur unterschiedliche Instanzen anzusehen sind.
Davon ausgehend, dass es sich bei dem Mahnverfahren und dem streitigen Verfahren um dieselbe Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 71 Abs. 1 S. 2 GKG n.F. handelt, ist für die Frage, wer Kostenschuldner ist, die Rechts- und Gesetzeslage zu dem Zeitpunkt entscheidend, als das Mahnverfahren anhängig gemacht wurde. Dies war hier im Jahr 1993, so dass das GKG in der Fassung vom 12.09.1990 (Gültigkeitsdauer vom 01.01.1992 bis 30.06.1994) anwendbar ist.
Danach war Kostenschuldner, wer das Verfahren beantragt hat. Die Regelung, dass in Verfahren, die gemäß § 700 Abs. 3 ZPO den Mahnverfahren folgen, Kostenschuldner derjenige ist, der den Vollstreckungsbescheid beantragt hat, galt noch nicht.
Nach der alten Rechtslage war der Gläubiger/Kläger Veranlassungsschuldner der Gebühr für das Mahnverfahren und der Schuldner/Beklagte Veranlassungsschuldner der Kosten des weiteren Verfahrens, also aller Gerichtskosten, die dem Mahnverfahren nachfolgten und ab Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid anfielen9.
Danach war die Klägerin nicht mit Kosten zu belasten, die über die von ihr für das Mahnverfahren bereits gezahlte Gebühr hinaus entstanden sind. Dies gilt hingegen nicht für die festgesetzten Kosten in Höhe von 15,00 € gemäß Nr. 2110 KostVerzGKG betreffend Verfahren über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung oder Handlungen nach §§ 886 ff. ZPO. Gegen die Erhebung dieser Kosten wendet sich die Klägerin auch nicht.
Der Erinnerung der Klägerin war daher mit dem Ergebnis stattzugeben, dass lediglich weitere Kosten in Höhe von 15,00 € anzusetzen und zu erheben sind.
Landgericht Osnabrück, Beschluss vom 12. April 2013 – 7 O 2656/12 (340), 7 O 2656/12
- vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.1991, JurBüro 1992, 102, Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl. Nr. 1201 GKG KostVerz Rdnr. 22[↩]
- LG Bayreuth, Beschluss vom 28.10.1994, JurBüro 1995, 148[↩]
- LG Frankenthal, Beschluss vom 20.07.1995, MDR 1995 1175[↩]
- Mümmler, JurBüro 1995, 18/19[↩]
- OLG München, Beschluss vom 06.06.1995, MDR 1995, 1072[↩]
- OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.05.1996, MDR 1996, 969[↩]
- Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 71 GKG, Rdnr. 4[↩]
- Begründung zum Gesetzesentwurf vom 04.03.1994 zum Kostenrechtsänderungsgesetz, Bundestagsdrucksache 12/6962 Seite 65[↩]
- vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.1997, NJW-RR 1997, 1295 m.w.N.[↩]











