Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll der zu leistende Schadensersatz die Vermögenslage herstellen, die bei pflichtgemäßem Verhalten, das heißt bei korrekter Ermittlung des Grundstückswerts eingetreten wäre.

Der Schadensersatz kann dabei entweder darauf gerichtet sein, den Geschädigten so zu stellen, als hätte er den Grundstückskaufvertrag nicht geschlossen, oder darauf gestützt werden, dass der Geschädigte den bewerteten Gegenstand bei korrekter Wertfestsetzung zu einem für ihn günstigeren Preis veräußert hätte1.
Wenn der Geschädigte seinen Schaden nach der zweiten Methode berechnet, ist auf die Differenz zwischen dem fehlerhaft angegebenen und dem tatsächlichen Verkehrswert abzustellen, der bei ordnungsgemäßer Schätzung als Kaufpreis bezahlt worden wäre. Dabei ist der Betrag maßgeblich, um den der geschädigte Käufer den Gegenstand im Vertrauen auf die Richtigkeit der Schätzung zu teuer erworben oder umgekehrt der geschädigte Verkäufer den Gegenstand in diesem Vertrauen zu billig abgegeben hat2.
Der Umstand, dass die vorstehend angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs jeweils zur Haftung eines Sachverständigen gemäß § 839a BGB für eine unrichtige Grundstücksbewertung ergangen sind, ist unerheblich. Es geht insoweit nicht um eine Besonderheit der nach dieser Bestimmung bestehenden Haftung, sondern um allgemein geltende Grundsätze des Schadensrechts3. Die Haftung rechtfertigt sich in allen Fällen aus der Überlegung, dass eine Fehleinschätzung des objektiven Verkehrswerts, die sich unterhalb der bei Schätzungen hinzunehmenden Toleranzschwelle bewegt, kein rechtmäßiges Alternativverhalten zu der noch gröberen Fehleinschätzung darstellt, die diesen Rahmen verlässt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – I ZR 47/15