Mehrere Geschäftsgebühren – und ihre Anrechnung auf eine Verfahrensgebühr

Fällt die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts mehrfach an und werden die vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche im Wege objektiver Klagehäufung in einem einzigen gerichtlichen Verfahren verfolgt, so dass die Verfahrensgebühr nur einmal anfällt, sind alle entstandenen Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

Mehrere Geschäftsgebühren – und ihre Anrechnung auf eine Verfahrensgebühr

Nach der Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV wird die wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75. Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 5 die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.

Auf die Anrechnung kann sich die Beklagte im Kostenfestsetzungsverfahren als Dritte gemäß § 15a Abs. 2 RVG berufen, wenn die Geschäftsgebühren zu ihren Lasten tituliert sind.

Es ist umstritten, in welcher Weise die Anrechnung bei mehreren Geschäftsgebühren zu erfolgen hat, wenn diese wie im Streitfall in einer einheitlichen Verfahrensgebühr bei objektiver Klagehäufung aufgehen.

Nach einer Ansicht, die sich auf den Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 und 5 RVG VV stützt, werden alle entstandenen Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr angerechnet1. Dies kann dazu führen, dass nach der Anrechnung weniger als eine 0,55fache Verfahrensgebühr verbleibt oder diese sogar ganz entfällt2.

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Nach anderer Auffassung ist eine einheitliche Geschäftsgebühr aus den addierten Gegenstandswerten zu bilden, die anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist3. Dies wird im Schrifttum mit einer entsprechenden Anwendung von § 15 Abs. 3 RVG begründet und hat zur Folge, dass mindestens ein Anteil von 0,55 der Verfahrensgebühr verbleibt4.

Der zuerst genannten Auffassung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der Vorzug zu geben.

Hierfür spricht der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV. Danach ist Grundlage der Berechnung des anrechenbaren Gebührenanteils allein eine tatsächlich entstandene Geschäftsgebühr, nicht hingegen eine fiktive Geschäftsgebühr5. Die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 5 RVG VV nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, knüpft an die Bestimmung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV an und lässt die Fiktion einer tatsächlich nicht angefallenen Geschäftsgebühr ebenfalls nicht zu6. Aus diesem Grund kann der dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägers zugrunde liegenden zweiten Auffassung, die von der Verfahrensgebühr eine fiktive Geschäftsgebühr nach dem Streitwert des gerichtlichen Verfahrens absetzen will, nicht gefolgt werden. Eine Geschäftsgebühr in dieser Höhe ist nicht entstanden. Sie kann deshalb im Rahmen der Anrechnung nicht berücksichtigt werden. Auf den Umstand, dass der Kläger nach dieser Auffassung die fiktive Geschäftsgebühr ohnehin nicht aus dem vom Landgericht festgesetzten Gesamtstreitwert von 135.000 €, sondern nur aus der Summe der Einzelstreitwerte seiner vorgerichtlichen Tätigkeit in Höhe von insgesamt 110.000 € berechnen könnte, kommt es deshalb nicht mehr an.

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Dem wird ohne Erfolg entgegengehalten, dass unter Anwendung dieser Grundsätze eine Anrechnung von tatsächlich entstandenen Geschäftsgebühren im Einzelfall die prozessführende Tätigkeit des Rechtsanwalts völlig entwerten würde.

Die Anrechnung soll ausschließen, dass ein und dieselbe Tätigkeit doppelt – durch die Geschäfts- und zusätzlich durch die Verfahrensgebühr – vergütet wird. Der Umfang der durch das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information veranlassten anwaltlichen Tätigkeit wird entscheidend davon beeinflusst, ob der Anwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war7. Unter der Geltung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte wurde die Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr gemäß § 31 Nr. 1 BRAGO in vollem Umfang angerechnet (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BRAGO). Demgegenüber soll nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dem Rechtsanwalt grundsätzlich ein Teil der Geschäftsgebühr verbleiben. Entsteht jedoch wie im Streitfall die Geschäftsgebühr mehrfach, weil der Rechtsanwalt mehrfach vorgerichtlich tätig wird, und fällt im anschließenden gerichtlichen Verfahren die Verfahrensgebühr nur einmal an, kann eine Reduzierung der Verfahrensgebühr oder deren Wegfall infolge der Anrechnung nicht als unbillig angesehen werden, weil sie im Ergebnis der früheren Rechtslage entspricht. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Gefahr eines negativen Saldos8 nicht besteht, weil eine Anrechnung maximal in der Höhe der Gebühr erfolgen kann, auf die angerechnet wird.

Aus der die Anrechnung regelnden Vorschrift ergibt sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht, dass dem Rechtsanwalt 0,55 der Verfahrensgebühr verbleiben solle. Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV regelt nicht, wie hoch die nach der Anrechnung verbleibende Verfahrensgebühr ausfällt, sondern, in welchem Umfang die Anrechnung erfolgt, stellt dabei auf den für die Geschäftsgebühr maßgeblichen Gebührensatz ab und begrenzt diesen auf 0,75.

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Es kommt nicht in Betracht, statt einer Anrechnung von jeweils einer 0,65fachen Geschäftsgebühr einen quotalen Anteil der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, der dem Verhältnis entspricht, den der Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit am Gesamtstreitwert des gerichtlichen Verfahrens hat.

Für den Fall, dass vorgerichtlich auf Seiten mehrerer Personen gesonderte Geschäftsgebühren angefallen sind, diese Personen jedoch in einem Klageverfahren gemeinschaftlich vertreten werden, wird in der Rechtsprechung allerdings die Auffassung vertreten, dass die vorprozessual für mehrere Gegenstände angefallenen Geschäftsgebühren auf die spätere Verfahrensgebühr entsprechend dem Anteil des jeweiligen Gegenstands am gerichtlichen Verfahren angerechnet werden müssten9. Ob diese Auffassung zutrifft, konnte der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Streitfall offen bleiben, weil ein Fall subjektiver Klagehäufung nicht vorliegt.

Für eine derartige Quotelung fehlt es jedenfalls in dem hier entschiedenen Streitfall, in dem der Kläger alleiniger Auftraggeber ist, an einer gesetzlichen Grundlage.

Insoweit lässt der Bundesgerichtshof auch nicht das Argument gelten, dass der Umstand, dass der Kläger aus prozessökonomischen Gründen nicht in mehreren Verfahren, in denen mehrfach Verfahrensgebühren angefallen wären, sondern in einem einzigen Rechtsstreit gegen die Beklagte vorgegangen sei, nicht dazu führen dürfe, dass seinem Prozessbevollmächtigten nur ein geringer Anteil der Verfahrensgebühr verbleibe. Zu Recht hat das Beschwerdegericht dieses rechnerische Ergebnis nicht als unbillig angesehen. Es ist der vom Gesetzgeber angeordneten Gebührendegression geschuldet, die dazu führt, dass bei einer objektiven Klagehäufung niedrigere Gebühren anfallen als bei einer Geltendmachung der Einzelansprüche in mehreren Prozessen.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Februar 2017 – I ZB 55/16

  1. Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 90; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 295[]
  2. Ahlmann in Riedel/Sußbauer aaO VV Vorb. 3 Rn. 89 f.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt aaO Vorb. 3 VV Rn. 285, 295; ebenso für die Anrechnung von Verfahrensgebühren aus verschiedenen selbständigen Beweisverfahren auf eine Gesamtverfahrensgebühr in der Hauptsache gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 RVG VV: OLG Frankfurt, AGS 2013, 163, 165[]
  3. OLG Koblenz, JurBüro 2009, 304[]
  4. N. Schneider, NJW-Spezial 2009, 252; ders., ZAP Fach 24, 1299, 1303; ders., Fälle und Lösungen zum RVG, 4. Aufl., § 8 Rn. 39; Enders, JurBüro 2009, 113, 115[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2014 – IV ZR 422/13, NJW-RR 2015, 189 Rn. 16 im Fall der Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf mehrere nach Prozesstrennung entstandene Verfahrensgebühren[]
  6. BGH, NJW-RR 2015, 189 Rn. 16; vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt aaO Vorb. 3 VV Rn. 285 f.[]
  7. BGH, Urteil vom 25.09.2008 – IX ZR 133/07, NJW 2008, 364 Rn. 16[]
  8. vgl. OLG Koblenz, JurBüro 2009, 304[]
  9. OLG Frankfurt, AGS 2009, 569, 570; BayVGH, Beschluss vom 23.01.2008 – 6 C 07.238 6[]