Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Der Grundsatz wird einerseits eingeschränkt durch die in den Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes geregelten – hier nicht einschlägigen – Additionsverbote (§§ 43 bis 45, 48 Abs. 3 GKG) und andererseits durch das allgemeine Additionsverbot bei Vorliegen wirtschaftlicher Identität1.
Von wirtschaftlicher Identität ist etwa auszugehen bei gegen Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüchen. Der Grund dafür liegt darin, dass der Kläger die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann; die mehreren in Anspruch genommenen Gesamtschuldner schulden im Falle der Verurteilung insgesamt nicht mehr als den eingeklagten Betrag2.
Auch im Falle einer Personenmehrheit auf Klägerseite kann von wirtschaftlicher Identität auszugehen sein. Klagen Streitgenossen soll eine Zusammenrechnung unterbleiben, wenn die von ihnen verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind3.
Wie der Fall zu beurteilen ist, wenn auf Klägerseite mehrere Parteien stehen, die Ansprüche unter Ausschluss des oder der jeweils anderen geltend machen, ist ungeklärt. Eine solche prozessuale Konstellation kann sich ergeben, wenn nach erfolgter Hauptintervention gemäß § 64 ZPO der Interventionsprozess und der Hauptprozess gemäß § 147 ZPO miteinander verbunden werden4.
Hauptintervention ist die Klage eines Dritten (des Hauptintervenienten) gegen beide Parteien eines bereits anhängigen Rechtsstreits (Haupt- oder Erstprozess), durch die er den Gegenstand des Hauptprozesses für sich in Anspruch nimmt. Mit der Hauptintervention beteiligt sich der Dritte aber nicht am Hauptprozess; vielmehr eröffnet die Hauptintervention als selbständige Klage ein neues Urteilsverfahren. In diesem neuen Verfahren sind die Parteien des Erstprozesses Streitgenossen5. Die Frage der wirtschaftlichen Identität stellt sich dann nicht, weil zwei voneinander unabhängige Prozesse vorliegen.
Kommt es zu einer Verbindung mehrerer Prozesse nach § 147 ZPO, ist allgemein anerkannt, dass die Gebührenstreitwerte der einzelnen Verfahren zusammenzurechnen sind6. Allerdings kann der Gebührenstreitwert nach Verbindung nicht höher sein, als im Falle ursprünglich gemeinsamer Geltendmachung der verbundenen Ansprüche. Für den Fall der Verbindung mehrerer Anfechtungsklagen gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss nach § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG ist deshalb eine Zusammenrechnung der Einzelwerte unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Identität verneint worden7.
Zu einem Gleichlauf der (wirtschaftlichen) Interessen, wie im Falle der Verbindung mehrerer Anfechtungsklagen, kommt es bei der Verbindung von Haupt- und Interventionsprozess nicht. Auch eine Einsparung von Arbeitsaufwand durch das Gericht8 muss aus der Verbindung nicht folgen. Nach wie vor hat das Gericht sowohl das Verhältnis des Interventionsklägers zu den Parteien des Hauptprozesses zu beurteilen als auch das Verhältnis der Parteien des Hauptprozesses untereinander. Deshalb kann nicht nur darauf abgestellt werden, das geltend gemachte Recht könne nur einmal bestehen, also entweder dem Interventionskläger oder dem Kläger des Hauptprozesses zustehen. Aufgrund der gegenläufigen wirtschaftlichen Interessen ist es vielmehr gerechtfertigt, die Werte von Haupt- und Interventionsprozesses im verbundenen Verfahren zusammenzurechnen, wenn der Intervenient nicht einfach die Rechtsposition des Klägers des Hauptprozesses für sich in Anspruch nimmt, sondern sein Recht (auch) auf einen abweichenden Lebenssachverhalt stützt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Juli 2015 – IX ZR 136/14
- Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl., § 39 Rn. 2[↩]
- BGH, Beschluss vom 25.11.2003 – VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639 mwN[↩]
- BeckOK-Kostenrecht/Schindler, Stand 15.05.2015, § 39 GKG Rn. 22; vgl. auch Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 12. Aufl., § 5 Rn. 8; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 5 Rn.19[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1988 – VIII ZR 296/86, NJW 1988, 1204[↩]
- Musielak/Voit/Weth, aaO § 65 Rn. 2[↩]
- RGZ 30, 330, 335; BGH, Beschluss vom 14.04.2010 – IV ZB 6/09, VersR 2010, 1198 Rn. 15; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, aaO § 5 Rn. 25; MünchKomm-ZPO/Wagner, aaO § 147 Rn. 15; BeckOK-ZPO/Wendtland, Stand 1.03.2015, § 147 Rn. 15; Hk-ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 147 Rn. 11[↩]
- OLG Stuttgart, DB 2001, 1549; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10.05.2010 – II ZB 14/09, ZIP 2010, 1413[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschluss vom 06.10.2004 – IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506; vom 02.11.2005 – XII ZR 137/05, NJW-RR 2006, 378 Rn. 16[↩]











