Mehrere Rechnungsposten – einheitlicher Anspruch – Mahnbescheid

Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt, bedarf es keiner Aufschlüsselung der Rechnungsposten im Mahnbescheid. Die entsprechend notwendige Substantiierung kann im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt werden1.

Mehrere Rechnungsposten – einheitlicher Anspruch – Mahnbescheid

Nur wenn der im Mahnbescheid geltend gemachte Betrag mehrere, nicht auf einem einheitlichen Anspruch beruhende und deshalb selbständige Einzelforderungen umfasst, bedarf es bereits einer Aufschlüsselung im Mahnbescheid, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Rechnungen und sonstige Urkunden. In diesen Fällen kann eine Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nicht nachgeholt werden2.

Nach diesen Grundsätzen ist bei einem einheitlichen Anspruch eine nähere Aufschlüsselung der Forderung im Mahnbescheid für die Zulässigkeit der Klage nicht erforderlich. Die erforderliche Substantiierung kann die Klägerin im Rechtsstreit nachholen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2014 – VI ZR 248/13

  1. BGH, Urteil vom 10.10.2013 – VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 16[]
  2. BGH, Urteile vom 17.11.2010 – VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 11; und vom 21.10.2008 – XI ZR 466/07, VersR 2010, 223 Rn. 18[]