Mehrere Rechnungsposten in einem Mahnbescheid – und die Hemmung der Verjährung

Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt, hemmt die Zustellung eines Mahnbescheides die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO, auch wenn die Rechnungsposten im Mahnbescheid nicht aufgeschlüsselt werden. Die entsprechend notwendige Substantiierung kann im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt werden1.

Mehrere Rechnungsposten in einem Mahnbescheid – und die Hemmung der Verjährung

Ein einheitlicher, aus mehreren Rechnungsposten bestehender Werklohnanspruch ist anzunehmen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen. In diesem Fall ist es unerheblich, ob der Besteller bereits zu Beginn der Arbeiten die Gewerke vollständig und abschließend beschreibt oder die Parteien sich darüber einig sind, dass die auszuführenden Gewerke im Zuge der Zusammenarbeit konkretisiert werden.

Die Zustellung eines Mahnbescheides, mit dem mehrere Forderungen geltend gemacht werden, hemmt die Verjährung nur, wenn die Einzelforderungen hinreichend individualisiert sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB voraus, dass die im Mahnbescheid genannte Forderung durch ihre Kennzeichnung von anderen Forderungen unterschieden und abgegrenzt werden kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Forderung über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen die Forderung zur Wehr setzen will oder nicht. Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art der Forderung ab. Ist in dem Mahnbescheid auf eine Rechnung oder eine sonstige Urkunde Bezug genommen, so kann diese für die Individualisierung der Forderung jedenfalls dann herangezogen werden, wenn die Rechnung oder sonstige Urkunde dem Gegner zugegangen ist2.

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Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist zu unterscheiden:

Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt, bedarf es keiner Aufschlüsselung der Rechnungsposten im Mahnbescheid. Die entsprechend notwendige Substantiierung kann im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt werden3.

Umfasst der im Mahnbescheid geltend gemachte Betrag dagegen mehrere, nicht auf einem einheitlichen Anspruch beruhende und deshalb selbständige Einzelforderungen, so bedarf es bereits einer Aufschlüsselung im Mahnbescheid, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Rechnungen und sonstige Urkunden. In diesen Fällen kann eine Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nicht nachgeholt werden4.

Ein einheitlicher, aus mehreren Rechnungsposten bestehender Werklohnanspruch als Streitgegenstand (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) ist anzunehmen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen5. In diesem Fall ist es unerheblich, ob der Besteller bereits zu Beginn der Arbeiten die Gewerke vollständig und abschließend beschreibt oder die Parteien sich darüber einig sind, dass die auszuführenden Gewerke im Zuge der Zusammenarbeit konkretisiert werden6.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 2013 – VII ZR 155/11

  1. im Anschluss an BGH, Urteil vom 06.12.2001 – VII ZR 183/00, BauR 2002, 469, 470 = NZBau 2002, 155[]
  2. BGH, Urteile vom 30.11.1999 – VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420; vom 06.12.2001 – VII ZR 183/00, BauR 2002, 469, 470 = NZBau 2002, 155; vom 21.10.2008 – XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 18; vom 17.11.2010 – VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 11[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2001 – VII ZR 183/00, aaO[]
  4. BGH, Urteile vom 17.11.2010 – VIII ZR 211/09, aaO; vom 21.10.2008 – XI ZR 466/07, aaO[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2001 – VII ZR 28/00, BauR 2002, 618 = NZBau 2002, 215[]
  6. vgl. für Zusatzaufträge BGH, Urteil vom 06.12.2001 – VII ZR 183/00, aaO[]
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