Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen.

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2015 – VI ZB 6/14
- BGH, Beschlüsse vom 18.10.2005 – VI ZB 81/04, VersR 2006, 285 Rn. 8 f.; vom 27.01.2015 – VI ZB 40/14, Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 15.06.2011 – XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 10; vom 23.10.2012 – XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 11; vom 28.01.2014 – III ZB 32/13 13[↩]